Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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2. Nebentätigkeiten
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Entgeltliche Nebentätigkeiten neben dem Mandat sind dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen, ebenso die damit erwirtschafteten Einnahmen, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten.[40] Dieser veröffentlicht sie im Internet, im Falle der Einkünfte allerdings nicht die genauen Beträge, sondern nur die Spannbreite, innerhalb derer diese sich bewegen (sog. Einkommensstufen).[41] Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind grundsätzlich auch die Arbeitgeber bzw. Vertragspartner, für die der Mandatsträger tätig geworden ist, es sei denn dieser kann sich insoweit auf eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufen.[42] Ist der Mandatsträger entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt, der in einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, muss er dies im Ausschuss offenlegen, sofern sich die Interessenverknüpfung nicht schon aus den bereits veröffentlichten Angaben zu seinen Nebentätigkeiten und -einkünften ergibt.[43] Er ist aber nicht an der weiteren Mitwirkung in dieser Angelegenheit im Ausschuss oder im Plenum gehindert; Befangenheitsregelungen sind bei Abgeordneten die Ausnahme.[44]
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Die Transparenzregeln[45] sind aber keineswegs auf entgeltliche Nebentätigkeiten beschränkt. Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind vielmehr auch Tätigkeiten in Gremien von Unternehmen, Verbänden, Vereinen und Stiftungen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden. Das betrifft z.B. Aufsichtsrats- und Vorstandstätigkeiten, aber auch Tätigkeiten in (beratenden) Beiräten und Kuratorien. Werden mit solch einer Gremientätigkeit Einnahmen erzielt, sind diese ebenfalls wie Einnahmen aus sonstigen entgeltlichen Tätigkeiten offenlegungspflichtig.[46]
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Die Ausübung von Nebentätigkeiten unterliegt also umfangreichen Offenlegungspflichten, dafür aber kaum Beschränkungen. Insbesondere bedarf sie – anders als bei Beamten – keiner Genehmigung.[47] Allerdings trifft den Abgeordneten die (freilich nicht sanktionsbewehrte) Pflicht, zu gewährleisten, dass die Ausübung seines Mandats weiterhin „im Mittelpunkt“ seiner Tätigkeit steht.[48] Ferner sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Parlament in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten unzulässig.[49] Mit dem Mandat darf also nicht im Rahmen entgeltlicher Nebentätigkeiten geworben werden.[50] Schließlich dürfen mit Nebentätigkeiten keine Einnahmen generiert werden, die im Widerspruch zu den Annahmeverboten stehen, die in § 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG in Bezug auf materielle Zuwendungen an Mitglieder des Bundestages statuiert sind.
a) Überblick
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Nach § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG darf ein Mitglied des Bundestages „[f]ür die Ausübung des Mandats [. . .] keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.“ § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG verbietet „insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird.“ Gem. § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG ist „ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen [unzulässig], wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestags gewährt wird.“ „Die Entgegennahme von Spenden“, so heißt es in § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG dann allerdings weiter, „bleibt unberührt.“ Spenden sind gem. § 44b Nr. 3 AbgG vielmehr einem eigenen, in den Verhaltensregeln, also auf untergesetzlicher Ebene (Rn. 7) zu statuierenden Regelungsregime zu unterwerfen, das neben Rechnungsführungs- und Anzeigepflichten auch Annahmeverbote enthalten muss.[51] Dieses Regelungsregime findet sich in § 4 Abs. 1 bis 5 VR.
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§ 4 Abs. 1 bis 5 VR erfassen ausschließlich Abgeordnetenspenden (Rn. 16 ff.), d.h. Vermögenswerte, die einem Abgeordneten zur Unterstützung seiner politischen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden.[52] Beispiele sind Geld oder Sachmittel für den Wahlkampf, die mietfreie Überlassung von Räumen für die Nutzung als Wahlkreisbüro oder die Übernahme der Eintritts-, Reise- und Aufenthaltskosten für Veranstaltungen, an denen der Parlamentarier im Rahmen seiner politischen Tätigkeit teilnimmt.[53] Vermögenswerte, die einem Abgeordneten hingegen zur privaten oder freien Verwendung überlassen werden (Rn. 19 ff.), unterliegen ausschließlich den Annahmeverboten in § 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG.[54] Beispiele sind Einladungen zu Urlaubsreisen, die Überlassung eines Sportwagens oder einer Ferienwohnung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten oder sonstige Geldbeträge, über die der Mandatsträger nach dem Willen des Zuwendenden nach Belieben verfügen können soll. Parteispenden unterliegen ausschließlich dem PartG. Der Abgeordnete, der sie für seine Partei entgegennimmt, trifft lediglich die – freilich strafbewehrte – Pflicht, sie unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Abs. 1 S. 3, § 31d Abs. 1 Nr. 3 PartG, Nr. 10 Abs. 2 AB). Die Abgrenzung zwischen Partei- und Abgeordnetenspende richtet sich nach dem Willen des Zuwendenden. Wünscht dieser eine steuerabzugsfähige Spendenquittung, deutet dies in der Regel auf eine Parteispende hin, da nur diese steuerlich privilegiert ist.[55] Weder Spende noch Zuwendung zur freien Verwendung sind die in § 4 Abs. 6 VR geregelten Gastgeschenke mit Bezug zum Mandat (Rn. 22).
b) Abgeordnetenspenden (§ 4 Abs. 1 bis 5 VR)
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Nach § 4 Abs. 1 VR müssen Abgeordnete über Spenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden (Rn. 15), gesondert Rechnung führen. Gem. § 4 Abs. 2 VR sind Spenden, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 EUR übersteigt, dem Bundestagspräsidenten unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe anzuzeigen.[56] Übersteigt der Kalenderjahreswert, der von einem Spender empfangenen Spenden, 10 000 EUR veröffentlicht der Präsident Höhe und Herkunft der Spende gem. § 4 Abs. 3 VR auf der Homepage des Bundestages. § 4 Abs. 4 VR enthält schließlich die in § 44b Nr. 3 AbgG vorgeschriebene Regelung über Annahmeverbote, indem er (mit einer in § 4 Abs. 5 VR geregelten Ausnahme) die für Spenden an politische Parteien (Rn. 15) geltenden Annahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG für entsprechend anwendbar erklärt.
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Die in § 25 Abs. 2 PartG enthaltenen acht Spendenannahmeverbote СКАЧАТЬ