Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“. Ähnlich wie § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG[58] will die Vorschrift Korruption im klassischen Sinne verhindern. Gegen die Umgehung der gesetzlichen Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung[59] richtet sich hingegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG geregelte Verbot der Annahme von Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen kommunaler Vertretungen (die zumindest auch aus öffentlichen Mitteln finanziert werden). Demselben Zweck dient das Annahmeverbot in Bezug auf Spenden von (steuerlich privilegierten) politischen Stiftungen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG) sowie das Verbot der Annahme von Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 25 Prozent direkt beteiligt ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG). Um politische Einflussnahme aus dem Ausland einzuschränken, dürfen gem. § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG Spenden aus dem Ausland, die 1 000 EUR übersteigen, nur in bestimmten Fällen angenommen werden, z.B. wenn sie von einem EU-Ausländer stammen. Einem Annahmeverbot unterliegen außerdem (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG) anonyme oder erkennbar von einem anonym bleibenden Dritten weitergeleitete Spenden von mehr als 500 EUR, ferner (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 PartG) Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an den Abgeordneten weiterzuleiten. Hier geht es darum, eine Verschleierung der Herkunft von Spenden und somit eine Umgehung der insoweit bestehenden Rechenschaftspflichten[60] zu verhindern. Schließlich dürfen gem. § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG keine Spenden angenommen werden, die von einem Dritten gegen ein vom Abgeordneten zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 % des Wertes der eingeworbenen Spenden übersteigt. Das in § 25 Abs. 1 S. 2 PartG geregelte Verbot von Barspenden über 1 000 EUR wird von der Verweisung des § 4 Abs. 4 VR, der nur § 25 Abs. 2 und 4 nennt, hingegen nicht erfasst, gilt also nicht für Abgeordnetenspenden.

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      § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG, dem zufolge ein Mitglied des Bundestages „[f]ür die Ausübung des Mandats [. . .] keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen [darf]“, verbietet Zusatzdiäten, Honorare oder Belohnungen für Tätigkeiten, die zur Ausübung des Mandats gehören, ebenso wie materielle Vorteile, die auf den Erhalt oder die Herstellung des Wohlwollen des Abgeordneten bei der künftigen Wahrnehmung seines Mandats abzielen („Klimapflege“). Für einen Vortrag, den er in seiner Funktion als Abgeordneter hält, darf ein Mandatsträger also kein Honorar annehmen. Den Gepflogenheiten der Höflichkeit geschuldete Dankbarkeitsgesten oder sonstige sozialadäquate Zuwendungen sind selbstverständlich unproblematisch. Nicht von § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG verboten, weil „gesetzlich vorgesehen“, sind ferner Zulagen, die Fraktionen besonderen Funktionsträgern (Fraktionsvorsitzenden, Parlamentarischen Geschäftsführern etc.) gewähren (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AbgG). Gleiches gilt mit Blick auf § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG für Spenden, sofern kein Verstoß gegen die speziellen Spendenannahmeverbote in § 25 Abs. 2 PartG i.V.m. § 4 Abs. 4 VR vorliegt (Rn. 14 f., 16 ff.).

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