Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
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Für die strafrechtlicher Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung einer bloß faktischen Überschneidung des Patientenstammes von unlauteren Zuweisungen. Ersteres kann sich insbesondere aus der räumlichen Nähe ergeben, etwa bei Situierung im gleichen Gebäude. Eine derartige Ballung in Ärztehäusern oder Gesundheitszentren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände zwar grundsätzlich unbedenklich. Strafrechtlich problematisch wird es jedoch, sobald auch nur konkludente Hinweis auf Leistungserbringer, an denen der Hinweisgeber beteiligt ist, und Vorteilsgewährungen wie etwa auch vergünstigte Mieten hinzukommen.
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Beteiligungsverhältnisse in einem räumlichen Näheverhältnis sind strafrechtlich besonders gefahrgeneigt. Soweit in derartigen Konstellationen nicht generell von einer Beteiligung Abstand genommen wird, sollten Patienten über Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt und ihnen nur auf ausdrückliche Nachfrage neutrale Informationsblätter mit möglichen Leistungserbringern ausgehändigt werden. Zudem sollten die Praxismitarbeiter angewiesen werden, keine Einrichtung bevorzugt zu nennen.[35]
a) Zusammenschlüsse von Ärzten
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Ärzte dürfen sich gem. § 18 Abs. 1 MBO-Ä, § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können sich gem. § 18 Abs. 1 S. 2 MBO-ÄÄ auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken, dürfen allerdings nicht zu einer Umgehung des Zuweisungsverbots gem. § 31 MBO-Ä führen. Soweit Zuweisungen stattfinden und im Gegenzug Vorteile gewährt werden, kann das Konstrukt nicht nur gegen Berufsrecht verstoßen, sondern in seiner Gesamtheit strafbares Verhalten darstellen.
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Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä, § 33 Abs. 2 S. 4 Ärzte-ZV unzulässig und zugleich ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung ist es in derartigen Konstellationen, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
b) Laboruntersuchungen
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Im Bereich von Laboruntersuchungen sind Fälle strafrechtlich problematisch, in denen ein Arzt Untersuchungen in einem Labor veranlasst, von dem er regelmäßig Material wie etwa Ampullen, Spatel, Objektträger und Fixiermittel erhält, das er den Patienten gegenüber selbst abrechnet oder seine Proben kostenlos ins Labor mitgenommen werden.
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Strafbarkeit kann auch im Falle von Quersubventionen vorliegen, bei denen der behandelnde Arzt bestimmte Laborleistungen zu einem günstigeren Preis bekommt, wenn dem Laborarzt im Gegenzug Patienten für Untersuchungen zugewiesen werden, die dieser nur selbst vornehmen und abrechnen kann. Dies betrifft etwa die privatärztliche Abrechnung im Bereich der M III und M IV Leistungen.[36]
a) Kooperation von Ärzten mit Krankenhäusern
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Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern ist ausweislich § 2 Abs. 3 KHEntgG, § 20 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV zulässig und vom Gesetzgeber auch nach Einführung von §§ 299a, 299b StGB weiterhin gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt, sie liege auch im Interesse des Patienten.[37]
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Besonders praxisrelevant sind hier neben der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus gem. § 115a SGB V die in §§ 18, 19 KHEntgG geregelten Belegarzt- und Honorarbelegarztmodelle. Problematisch ist hier jeweils der Einfluss des niedergelassenen Arztes auf die Auswahl des Krankenhauses durch den Patienten.
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Gem. §§ 299a, 299b StGB ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten an ein Krankenhaus Vorteile versprochen zu bekommen oder zu erhalten und deshalb das Krankenhaus in unlauterer Weise gegenüber anderen Krankenhäusern zu bevorzugen. Die Gewährung entsprechender Vorteile erfolgt in der Praxis – wovon auch der Gesetzgeber ausgeht –[38] regelmäßig durch Gewährung einer unangemessenen Vergütung, die verdeckte Zuweiserprämien enthält.
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Eine unlautere Zusammenarbeit liegt insbesondere dann nahe, wenn die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zweifelhaft ist. Die Entstehung eines entsprechenden Verdachts kann bereits im Ansatz vermieden werden, wenn – gerade in zweifelhaften Fällen – die Erforderlichkeit der konkret gewählten Vorgehensweise objektiv bestätigt wird, indem Diagnose und Verordnung von Krankenhausbehandlungen gem. § 26 BMV-Ä durch einen unabhängigen Arzt überprüft werden.
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Weiterhin ist es empfehlenswert, im Vertragsverhältnis Arzt zu Krankenhaus keine Verpflichtung des Arztes zur Zuweisung von Patienten vorzusehen, die Vergütung nicht direkt an die Zuweisung selbst zu koppeln und keine Exklusivität zu gewährleisten.
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Soweit ein Arzt eine Empfehlung für ein bestimmtes Krankenhaus ausspricht, ist eine konkrete Dokumentation des ärztlichen Rats und etwaiger Nachfragen in der Patientenakte ratsam, unter Umständen auch unter Verwendung eines Vordrucks, in dem eine bestehende Kooperation offengelegt und zugleich mehrere für eine Weiterbehandlung geeignete Krankenhäuser empfohlen werden. Sachliche Gründe für die Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses können insbesondere gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit, bessere Behandlungsergebnisse, besondere Ausstattung und moderne Operationstechniken sein. Soweit ein Arzt seinen Patienten mit Informationen entlässt, die ihm eine autonome Entscheidung ermöglichen, dürfte im Regelfall bereits kein tatbestandsmäßiges Zuführen vorliegen. Kritisch ist es hingegen, wenn ein Arzt den Eindruck erweckt, eine Weiterbehandlung sei nur in einem bestimmten Krankenhaus möglich, er eine Entscheidung sofort verlangt und diese sogleich umsetzt, etwa durch eine Terminvereinbarung. Zurückhaltung ist insbesondere geboten, wenn sich die Praxis in besonderer räumlicher Nähe zum weiterbehandelnden Krankenhaus befindet.[39]
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Ein besonders großes Risiko für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bergen intransparente und unangemessen erscheinende Vergütungsregelungen. In geeigneten Fällen mag es empfehlenswert sein, das Honorar an der konkreten Abrechnung im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten bzw. Kostenträger anzulehnen. Letztlich entscheidend ist es jedoch in allen Fällen, dass die Vergütung dem konkreten Aufwand des Arztes und seiner Sachkunde sowie der Schwierigkeit und Komplexität des individuellen Behandlungsfalles gerecht wird. Pauschalierte Vergütungsmodelle sind im Vergleich hierzu zwar einfacher zu handhaben, bergen aber die Gefahr, dass eine vorab vereinbarte Vergütung durch unerwartete Entwicklungen СКАЧАТЬ