Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ etwa durch allgemeine Gewinnausschüttungen, ist es nach der Gesetzesbegründung, die insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht heranzieht, entscheidend, ob der Arzt durch sein Handeln einen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus seiner Beteiligung nehmen kann.[33] Ein sozialrechtliches Verbot, entsprechende Einkünfte maßgeblich zu beeinflussen, findet sich seit 2012 in § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V. Unzulässig sind insoweit auch Umgehungskonstrukte unter Einschaltung von Strohpersonen wie etwa Ehepartnern. Bei Ermittlung dieser spürbaren bzw. maßgeblichen Beeinflussung sind insbesondere der Gesamtumsatz des Unternehmens, der Anteil der Zuweisungen des Arztes sowie die Höhe seiner Beteiligung zu berücksichtigen.[34]

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      Für die strafrechtlicher Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung einer bloß faktischen Überschneidung des Patientenstammes von unlauteren Zuweisungen. Ersteres kann sich insbesondere aus der räumlichen Nähe ergeben, etwa bei Situierung im gleichen Gebäude. Eine derartige Ballung in Ärztehäusern oder Gesundheitszentren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände zwar grundsätzlich unbedenklich. Strafrechtlich problematisch wird es jedoch, sobald auch nur konkludente Hinweis auf Leistungserbringer, an denen der Hinweisgeber beteiligt ist, und Vorteilsgewährungen wie etwa auch vergünstigte Mieten hinzukommen.

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2. Kooperation von Ärzten mit Ärzten

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      Ärzte dürfen sich gem. § 18 Abs. 1 MBO-Ä, § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können sich gem. § 18 Abs. 1 S. 2 MBO-ÄÄ auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken, dürfen allerdings nicht zu einer Umgehung des Zuweisungsverbots gem. § 31 MBO-Ä führen. Soweit Zuweisungen stattfinden und im Gegenzug Vorteile gewährt werden, kann das Konstrukt nicht nur gegen Berufsrecht verstoßen, sondern in seiner Gesamtheit strafbares Verhalten darstellen.

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      Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä, § 33 Abs. 2 S. 4 Ärzte-ZV unzulässig und zugleich ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung ist es in derartigen Konstellationen, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

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      Im Bereich von Laboruntersuchungen sind Fälle strafrechtlich problematisch, in denen ein Arzt Untersuchungen in einem Labor veranlasst, von dem er regelmäßig Material wie etwa Ampullen, Spatel, Objektträger und Fixiermittel erhält, das er den Patienten gegenüber selbst abrechnet oder seine Proben kostenlos ins Labor mitgenommen werden.

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3. Kooperation von Ärzten mit anderen Heilberufsangehörigen

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      Besonders praxisrelevant sind hier neben der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus gem. § 115a SGB V die in §§ 18, 19 KHEntgG geregelten Belegarzt- und Honorarbelegarztmodelle. Problematisch ist hier jeweils der Einfluss des niedergelassenen Arztes auf die Auswahl des Krankenhauses durch den Patienten.

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      Eine unlautere Zusammenarbeit liegt insbesondere dann nahe, wenn die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zweifelhaft ist. Die Entstehung eines entsprechenden Verdachts kann bereits im Ansatz vermieden werden, wenn – gerade in zweifelhaften Fällen – die Erforderlichkeit der konkret gewählten Vorgehensweise objektiv bestätigt wird, indem Diagnose und Verordnung von Krankenhausbehandlungen gem. § 26 BMV-Ä durch einen unabhängigen Arzt überprüft werden.

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      Weiterhin ist es empfehlenswert, im Vertragsverhältnis Arzt zu Krankenhaus keine Verpflichtung des Arztes zur Zuweisung von Patienten vorzusehen, die Vergütung nicht direkt an die Zuweisung selbst zu koppeln und keine Exklusivität zu gewährleisten.

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