Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 119

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ Umstände, die ein steuerliches Abzugsverbot für Betriebsausgaben begründen, sind steuerlich erhebliche Tatsachen, bei denen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unrichtige oder unvollständige Angaben eine Straftat darstellen. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die u.a. den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Dies ist bei der Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299b StGB grundsätzlich der Fall. Dabei genügt für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG schon die abstrakte Strafbarkeit der Tat nach deutschem Recht. Eine rechtskräftige Bestrafung oder Ahndung im konkreten Fall muss nicht vorliegen.[64]

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      Soweit für die Verschleierung der Zahlung der Bestechungsvorteile Scheinrechnungen erstellt wurden, kann in dem mit der Scheinrechnung zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug auch eine Umsatzsteuerhinterziehung liegen.

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      Praxisrelevant für die Geberseite ist auch das Abzugsverbot bei fehlender Empfängerbenennung gem. § 160 AO. Diese Norm sieht vor, dass u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Gerade bei Bestechungszuwendungen wird der Geber häufig nicht offenlegen wollen, wer der tatsächliche Empfänger eines als Betriebsausgabe verschleierten Bestechungsvorteils ist. Die Finanzbehörden können dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zulassen.

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      Bestechung im Gesundheitswesen kann für die Angehörigen der Heilberufe nicht nur erhebliche strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zu sehr gravierenden und unter Umständen existenzbedrohenden weiteren Konsequenzen führen. Zu diesen Konsequenzen gehören neben zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen insbesondere die berufsrechtlichen und die sozialrechtlichen Sanktionen.

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      Auch bei der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung droht.

5. Das Ermittlungsverfahren

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      Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat gem. der §§ 299a und b StGB begründen, der Staatsanwaltschaft mitteilen müssen. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Hinweisen auf Korruptionstaten gem. den §§ 299a und b StGB nachgehen müssen. Sollten sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben, so müssen von den Betriebsprüfern von Amts wegen sowohl die Steuerfahndung wegen der steuerstrafrechtlichen Aspekte als auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechung im Gesundheitswesen eingeschaltet werden.