Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
Vgl. zu Einzelheiten MK-StGB/Krick § 301 Rn. 5.
So auch Travers GWR 2014, 422.
Vgl. dazu BeckOK-GVG/Huber § 74c Rn. 6.
Vgl. dazu auch Wolfram/Peukert NZWiSt 2017, 208 ff.
Vgl. dazu mit Blick auf die Bestimmung der Sozialadäquanz Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 37.
Vgl. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 66; mit Blick auf internationale Sportverbände Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619 ff.
So etwa Wolfram/Peukert NZWiSt 2017, 208, 2011.
2. Teil Deutsches Recht › 4. Kapitel Korruption im Gesundheitswesen
4. Kapitel Korruption im Gesundheitswesen[1]
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Der Tatbestand
III. Praxisrelevante Fallkonstellationen
IV. Praktische Hinweise
Literatur:
Bahner/Bechtler/Hartmannsgruber/Piltz/Schulz-Hillenbrand Kooperation oder Korruption? Würzburger Erklärung zur Angemessenheit der ärztlichen Vergütung innerhalb von medizinischen Kooperationen, medstra 2016, 343; Broch Compliance-Gespenst „Anwendungsbeobachtungen“? Eine Versachlichung der Diskussion tut Not, PharmR 2016, 314; Bundesärztekammer Unternehmerische Betätigungen von Ärztinnen und Ärzten und Beteiligung an Unternehmen, DÄBl 2013, A 2226; Bundeskriminalamt Bundeslagebild Korruption 2018; Fischer StGB, 66. Auflage 2019; Harneit Beteiligung von Leistungserbringern an Unternehmen, MedR 2017, 688; Klein Abgabenordnung, 14. Auflage 2018; Köbler Angemessene ärztliche Vergütung am Beispiel von Referenten-/Beraterverträgen, MedR 2017, 783; Koch/Appel/Lubner/Kölbel/Lieb Sind Anwendungsbeobachtungen ein Marketing-Tool?, MedR 2018, 225; Koyuncu Compliance und Vertragsgestaltung bei Nichtinterventionellen Studien – unter besonderer Berücksichtigung der Ärztevergütung bei Anwendungsbeobachtungen, PharmR 2009, 211; Kubiciel Reform nach der Reform? Drei Jahre §§ 299a, 299b StGB, medstra 2019, 193; Reimer/Penner Kooperationen unter Korruptionsverdacht, §§ 299a, b StGB, GuP 2018, 121; Pragal/Handel Der Regierungsentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen – ein großer Wurf mit kleinen Schwächen (Teil 2), medstra 2016, 22; Rönnau/Wegner Zur Behandlung von „entschleierten Schmiergeldern“ im Rahmen von §§ 299 a, 299 b StGB – zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Begriffs der „Zuführung“ von Patienten und Untersuchungsmaterial, NZWiSt 2019, 81; Rönnau/Wegner Zur Strafbarkeit von niedergelassenen Ärtzen gem. § 299a StGB, die kostenfrei erhaltene Blutzuckermessgeräte an Patienten weitergeben, MedR 2017, 206; Rübenstahl Steuer(-straf-)rechtliche Risiken, medstra 2017, 194; Schneider Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen und die Angemessenheit der Vergütung von HCP, medstra 2016, 195; Schneider/Ebermann Der Begriff der Zuführung von Patienten in den Tatbeständen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, medstra 2018, 67; Schneider/Reich Honorarkooperationsarztverträge im Spagat zwischen Korruptionsstrafrecht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, medstra 2019, 11; Seifert Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 299a, 299b StGB und §§ 299, 331 ff. StGB, medstra 2017, 280; Taschke/Zapf §§ 299a, 299b StGB-E – Folgen für die Kooperation zwischen Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern mit niedergelassenen Ärzten, medstra 2015, 332.
1. Praktische Relevanz
1
Die wirtschaftliche Bedeutung des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland ist immens. Das statistische Bundesamt beziffert die Höhe der gesamten Gesundheitsausgaben in Deutschland für das Jahr 2017 mit 375,6 Milliarden EUR. Sie haben damit einen Anteil von 11,5 % am Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland.[2] Die Gesundheitsausgaben liegen damit über dem Bundeshaushalt, der im gleichen Jahr Ausgaben in Höhe von 329,1 Milliarden EUR vorsah.[3]
2
Aufgrund seines gewaltigen wirtschaftlichen Gewichts ist der Gesundheitssektor, ebenso wie andere Bereiche des Wirtschaftslebens, Ziel für korruptives Verhalten Einzelner, die sich durch unlauteres Verhalten erhebliche persönliche Vorteile verschaffen.
3
Dabei ist Korruption auch im Gesundheitswesen ein klassisches Kontrolldelikt, welches nur bei entsprechenden Prüfungen überhaupt aufgedeckt wird. Das Bundeslagebild Korruption des Bundeskriminalamtes verzeichnet für das Jahr 2018 für die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) nur 40 polizeilich bekanntgewordene Verdachtsfälle und für die Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) 29 Verdachtsfälle.[4] Diese erstaunlich niedrigen Zahlen legen im Hinblick auf die gewaltige Summe der im Gesundheitswesen gemachten Umsätze nahe, dass es im Gesundheitswesen ein ganz erhebliches Dunkelfeld der Korruption gibt, welches mit den bisher in der Praxis zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumenten nicht erfasst wird.
2. Gesetzgebungsgeschichte
4
Die durch die Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2012 offenkundig gewordenen Strafbarkeitslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung waren für den Gesetzgeber Anlass, sich mit dem Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen insgesamt zu beschäftigen.
5
Der Große Strafsenat hat festgestellt, dass Vertragsärzte keine Amtsträger sind und daher nicht den §§ 331 ff. StGB unterfallen. Auch ist für sie § 299 StGB nicht einschlägig, weil Vertragsärzte nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen anzusehen sind.[5] Die Untreue (§ 266 StGB) und der Betrug (§ 263 StGB) können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern aber nur sehr eingeschränkt erfassen.
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Der Gesetzgeber entschied sich für eine umfassende Neuregelung im StGB, die alle Angehörige der Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung umfasst.
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