Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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Das Fordern oder Sich-versprechen-lassen oder Annehmen des Vorteiles muss sich auf eine der in den § 299a Nr. 1–3 StGB genannten Handlungsalternativen beziehen.
aa) Verordnungsalternative (§ 299a Nr. 1 StGB)
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Die Verordnung des Vertragsarztes konkretisiert die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).[13] Diese Tatbestandsalternative spiegelt die Schlüsselposition des Arztes bei der Verteilung der Ressourcen des Gesundheitswesens wider.
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Der Begriff der Verordnung meint nach der Gesetzesbegründung die Verschreibung von Arzneimitteln (§ 2 AMG), Heil- und Hilfsmitteln (§§ 32 und 33 SGB V) und Medizinprodukten (§ 3 MPG) zugunsten von Patienten, unabhängig davon, ob für das verschriebene Mittel oder Produkt überhaupt eine Verschreibungspflicht besteht. Ebenfalls erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen inneren Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer.[14]
bb) Bezugsalternative (§ 299a Nr. 2 StGB)
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Unter Bezug ist nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Form des Sich-Verschaffens zu verstehen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung. Erfasst wird der Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die der Heilberufsangehörige unmittelbar beim oder am Patienten anwendet. Die unmittelbare Anwendung muss entweder durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer vorgenommen werden. Bei einer vorgelagerten Verordnungsentscheidung knüpft die Strafbarkeit bereits an der Verordnung selbst an.[15]
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Heilmittel (§ 32 SGB V) werden im Tatbestand des § 299a Nr. 2 StGB deswegen nicht erfasst, weil diese Behandlungen durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden müssen und damit nicht bezogen werden können.
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Aufgrund des Erfordernisses der unmittelbaren Anwendung am Patienten durch den Heilberufsangehörigen fällt der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker nicht unter den § 299a Nr. 2 StGB. Zwar ist der Beruf des Apothekers ein Heilberuf i.S.d. § 299a StGB. Ein Apotheker wird die von ihm verkauften Arzneien in aller Regel aber nicht selbst und unmittelbar an dem Patienten anwenden.
cc) Zuführungsalternative (§ 299a Nr. 3 StGB)
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Der Begriff der Zuführung von Patienten entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff (vgl. hierzu § 73 Abs. 7 SGB V, § 31 MBO-Ä). Er meint jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen. Mit der Verwendung des Wortes Zuführung anstelle des Begriffs der „Zuweisung“ wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind daher erfasst.
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Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterial ist insbesondere die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.[16]
c) Handlungen nach § 299b StGB
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§ 299b StGB stellt die aktive Bestechung unter Strafe. Der Täterkreis ist hier allerdings nicht auf Angehörige der in § 299a StGB genannten Heilberufe beschränkt. Die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 299a StGB gelten entsprechend.
d) Unrechtsvereinbarung
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Kernstück der Strafvorschrift ist die Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung fordert. Der Vorteil muss vereinbarungsgemäß dazu dienen, eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb im Rahmen einer der drei tatbestandlichen Handlungen zu erreichen.
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Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung ist teilweise recht eingeschränkt, in anderen Teilen sehr weitgehend. Einerseits werden Zuwendungen zur Klimapflege, mit denen lediglich das allgemeine Wohlwollen des Nehmers erkauft werden soll, ebenso wenig erfasst wie nachträgliche Zuwendungen wie etwa Geschenke von Patienten als Dank für eine erfolgreiche Behandlung.[17] Andererseits kann nach der Gesetzesbegründung, die insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 331 StGB Bezug nimmt, ein Vorteil grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind.[18] Zudem hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze verzichtet und verweist stattdessen auf das Kriterium der Sozialadäquanz.[19]
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Praktisch relevante Indizien für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung dürften wie bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung von Amtsträgern gem. §§ 331, 333 StGB die Nichteinhaltung sozial- oder berufsrechtlicher Vorschriften und Verfahren sowie intransparentes Verhalten sein, daneben eine relevante Handlung oder Verhaltensänderung in zeitlicher Nähe und eine im Hinblick auf Zeitaufwand und Qualifikation unangemessene Honorierung.[20]
e) Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb
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Hinsichtlich der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verweist der Gesetzgeber auf die Auslegungsgrundsätze zu § 299 StGB. Danach handelt es sich um eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Diese muss geeignet sein, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen.
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Eine Unlauterkeit scheidet aus, soweit eine Bevorzugung sozial- oder berufsrechtlich zulässig ist.
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An der Wettbewerbslage kann es im Fall einer Monopolstellung fehlen. Eine solche wird in der Praxis allerdings kaum je vorkommen. Zum einen dürften typischerweise Therapiealternativen existieren. Weiterhin ist es auch ausreichend, wenn eine Marktstellung langfristig abgesichert und künftige Wettbewerber ausgeschaltet oder schlechter gestellt werden sollen oder eine dauerhafte Patientenbindung angestrebt wird.[21]
4. Subjektiver Tatbestand
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Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf das normative Tatbestandsmerkmal der unlauteren Bevorzugung erstrecken. Hier muss der Täter die tatsächlichen Umstände kennen und sich der sozialen Bedeutung der Bevorzugung laienhaft bewusst sein. Bei einem bloßen Irrtum über die Bewertung als unlautere Bevorzugung liegt ein Verbotsirrtum vor.[22]
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Ein Clearing-Verfahren bei СКАЧАТЬ