Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ für Verbraucherschutz vom 4.2.2015 erfuhr im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Teil erhebliche Änderungen. So wurde insbesondere die ursprünglich als § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgesehene Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit ersatzlos gestrichen. Grund waren Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen. Zudem wurden die heilberuflichen Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bzw. seinen Berufshelfer bestimmten Arznei- und Hilfsmittel sowie Medizinprodukte beschränkt. Die Tatbestände wurden außerdem als Offizialdelikte ausgestaltet und sind damit nun stets von Amts wegen zu verfolgen.[6] Das Gesetz trat am 4.6.2016 in Kraft.

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      Bei den §§ 299a und b StGB handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Straftatbestände verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen, weswegen die Straftatbestände im 26. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb) verortet wurden. Außerdem bezwecken die Vorschriften den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

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II. Der Tatbestand

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      § 299a StGB ist ein Sonderdelikt und erfasst, anders als § 299b StGB, als taugliche Täter nur Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung.

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      Unter den Tatbestand fallen insbesondere:

Ärzte,
Zahnärzte,
Tierärzte,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker,
Altenpfleger,
Diätassistent,
Ergotherapeut,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme/Entbindungspfleger,
Logopäde,
Masseur und medizinischer Bademeister,
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Notfallsanitäter,
Orthoptist,
Pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeut,
Podologe,
Rettungsassistent,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent.

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      Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.

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3. Tathandlungen

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      Der Tatbestand erfasst nur solche heilberuflichen Handlungen, die „im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs“ erfolgen. Dies bedeutet, dass rein private Handlungen eines Angehörigen eines Heilberufes keine Strafbarkeit jedenfalls nach den §§ 299a und b StGB begründen.

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