Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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3. Regelungszweck
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Bei den §§ 299a und b StGB handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Straftatbestände verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen, weswegen die Straftatbestände im 26. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb) verortet wurden. Außerdem bezwecken die Vorschriften den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.
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Lediglich mittelbar sollen die Straftatbestände auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der gesetzlichen Krankenversicherung schützen.[7]
1. Erfasste Berufe
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§ 299a StGB ist ein Sonderdelikt und erfasst, anders als § 299b StGB, als taugliche Täter nur Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung.
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Die Abgrenzung des Kreises möglicher Täter orientiert sich an der in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) vorgesehenen Regelung. Normadressaten sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsverordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Eine Begrenzung des Täterkreises auf akademische Heilberufsgruppen hat der Gesetzgeber also nicht vorgenommen.[8]
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Erforderlich ist, dass die Person die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Beruf erfüllt und damit auch statusmäßig Angehöriger des jeweiligen Heilberufs ist. Die rein faktische Tätigkeit als Heilberufsangehöriger genügt daher nicht.[9]
Unter den Tatbestand fallen insbesondere:
– | Ärzte, |
– | Zahnärzte, |
– | Tierärzte, |
– | Psychologische Psychotherapeuten, |
– | Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, |
– | Apotheker, |
– | Altenpfleger, |
– | Diätassistent, |
– | Ergotherapeut, |
– | Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, |
– | Gesundheits- und Krankenpfleger, |
– | Hebamme/Entbindungspfleger, |
– | Logopäde, |
– | Masseur und medizinischer Bademeister, |
– | Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, |
– | Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, |
– | Medizinisch-technischer Radiologieassistent, |
– | Notfallsanitäter, |
– | Orthoptist, |
– | Pharmazeutisch-technischer Assistent, |
– | Physiotherapeut, |
– | Podologe, |
– | Rettungsassistent, |
– | Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. |
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Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.
2. Vorteilsbegriff
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Das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfasst sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob sie an den Täter oder an einen Dritten gewährt werden. Zur Auslegung des Vorteilsbegriffs kann auf die zu § 299 StGB und zu §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach fällt unter den Vorteilsbegriff jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.[10]
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Der Straftatbestand geht über die §§ 31 und 32 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) insoweit hinaus, als auch immaterielle Vorteile (beispielsweise Ehrungen und Ehrenämter) einbezogen werden. Hinsichtlich des materiellen Vorteils sind die Vorteilsbegriffe identisch.[11]
a) Zusammenhang mit Berufsausübung
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Der Tatbestand erfasst nur solche heilberuflichen Handlungen, die „im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs“ erfolgen. Dies bedeutet, dass rein private Handlungen eines Angehörigen eines Heilberufes keine Strafbarkeit jedenfalls nach den §§ 299a und b StGB begründen.
b) Handlungen nach § 299a StGB
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Nach § 299a StGB muss der Angehörige eines Heilberufes den Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich СКАЧАТЬ