Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ erzielt werden können, zu erbringen. Soweit in das Verzeichnis aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erfordern, hat der Bewertungsausschuss diese nach § 87 Abs. 5c S. 1 SGB V binnen 3 Monaten in den EBM-Ä bzw. BEMA-Z aufzunehmen.

      8. Kapitel VertragsarztrechtF. Die vertragsärztliche Versorgung › III. Die Trennung hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

III. Die Trennung hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

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      Auf institutioneller Ebene wurde der Aufteilung der Vertragsärzte in Haus- und Fachärzte Rechnung getragen, indem § 79 Abs. 3a SGB V die hausärztlichen oder fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung von der Beschlussfassung ausschließt, wenn der Beschlussgegenstand ausschließlich die jeweils andere Gruppe betrifft.

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      Der Gesetzgeber ist allerdings inkonsequent, weil er es ausdrücklich zulässt, dass in der hausarztzentrierten Versorgung (siehe § 73b Abs. 5 S. 4 SGB V) und in besonderen Versorgungsverträgen (siehe § 140a Abs. 2 S. 1 SGB V) von den Vorschriften des 4. Kapitels des SGB V (§§ 69–140) und damit auch von § 73 SGB V abgewichen werden darf.

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      Nach § 73 Abs. 1 S. 2 SGB V gehören zur hausärztlichen Versorgung die folgenden vier Tätigkeitsfelder:

die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes, wobei Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind;
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen;
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung;
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

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      § 87 Abs. 2a S. 1 SGB V verpflichtet den BewA, die Aufgliederung der Versorgungsbereiche unbeschadet einiger gemeinsam abrechenbarer Leistungen in den Leistungsdefinitionen des EBM abzubilden und entweder exklusiv den Hausärzten oder den Fachärzten vorzubehalten.

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      Die abrechnungsfähigen Leistungen gliedern sich in folgende drei Abschnitte:

(II) arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen;
(III) arztgruppenspezifische Leistungen;
(IV)

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