Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
F. Die vertragsärztliche Versorgung
Literatur zur vertragsärztlichen Versorgung:
Altendorfer/Heppekausen Der niedergelassene Arzt als Honorararzt im Krankenhaus – rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen, NZS 2011, 493; Axer Einbeziehung der PKV in die GKV – Standard- und Basistarif als Gegenstand der Sicherstellung in der vertragsärztlichen Versorgung, MedR 2008, 482; Bahner Recht im Bereitschaftsdienst, 2013; Behnsen Neue vertragsärztliche Leistung – Wann Sachleistungsanspruch, wann Kostenerstattung? NZS 2012, 770; Bielitz Die Verpflichtung niedergelassener Ärzte zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notdienst, NJW 2012, 1253; Butzer § 95 SGB V und die Neuausrichtung des ärztlichen Berufsrecht, NZS 2005, 334; Clemens Ambulante und stationäre Operationen am Krankenhaus durch niedergelassene Ärzte („Honorarärzte“)?, MedR 2011, 770; Felix Innovative Medizin im ambulanten und stationärem Bereich „Bekannte Akteure – Neue Fragen“, MedR 2011, 67; Hahn Die Weiterentwicklung der Videosprechstunde in EBM und BMV-Ä, NZS 2020, 281; Hess Die Zukunft des Sicherstellungsauftrages durch die KV unter Berücksichtigung neuer Versorgungsformen – aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, MedR 2003, 137; Kamps Die hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b SGB V, 2004; Makoski Belegarzt mit Honorarvertrag – Modell der Zukunft?, GesR 2009, 225; ders. Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten – sozialrechtlich erwünscht, berufsrechtlich verboten?, MedR 2009, 376; Möller/Makoski Der Honorararzt im Krankenhaus – Möglichkeiten und Grenzen, GesR 2012, 647; Muschallik Die Zukunft des Sicherstellungsauftrages durch die KV unter Berücksichtigung neuer Versorgungsformen – aus Sicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, MedR 2003, 139; Quaas Der Honorararzt im Krankenhaus: Zukunfts- oder Auslaufmodell ?, GesR 2009, 459; Raichle Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung, Diss., 2011; Ratzel/Szabados Schnittmengen zwischen niedergelassenen Leistungserbringern (Vertragsärzten) und Krankenhäusern nach GKV-VStG, GesR 2012, 210; Rebscher Die Zukunft des Sicherstellungsauftrages durch die KV unter Berücksichtigung neuer Versorgungsformen – aus Sicht der Krankenkassen, MedR 2003, 145; Reiter Haus- und fachärztliche Versorgung: Statusfragen und Rechtsprobleme der Bedarfsplanung, MedR 2001, 163; Rolfs/Witschen Reformoption zur Modernisierung der vertragsärztlichen Versorgung, NZS 2020, 121; Saalfrank/Wesser Die Pflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Leistung neuer Behandlungsmethoden, NZS 2008, 17; Schillhorn Ambulante Leistungen im Krankenhaus – neue Versorgungsformen, aktuelle Rechtsfragen, ZMGR 2008, 304; von Stackelberg Sicherstellung der ambulanten und stationären Versorgung nach dem Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG), GesR 2012, 321; Steinhilper/Schiller Privatärztliche Liquidation – Möglichkeiten und Grenzen bei Leistungen für GKV-Patienten, MedR 1997, 59; Wenner Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung auf dem Prüfstand der Rechtsprechung, NZS 2002, 1, ders. Strukturproblem der Gesundheitsversorgung in Deutschland, MedR 2015, 175.
8. Kapitel Vertragsarztrecht › F. Die vertragsärztliche Versorgung › I. Die Versorgungsbereiche
1. Sektorale Versorgung
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Die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen, Arzneien und Hilfsmitteln ist teils aus traditionellen, teils aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Zuständigkeiten, in getrennten Bereichen oder Sektoren organisiert. Kennzeichnend für die Sektoren sind eigenständige und weitgehend undurchlässige Finanzierungs- und Honorierungssysteme und auf die Sektoren beschränkte Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Akteure. Soweit verschiedene Zweige der Sozialversicherung betroffen sind, ist das noch einleuchtend, innerhalb der GKV aber nicht. Der Gesetzgeber hat immer wieder Versuche unternommen, Öffnungen der Sektorengrenzen zu ermöglichen mit dem Ziel, eine bessere Verzahnung des Leistungsgeschehens zu erreichen, – jeweils mit bescheidenem Erfolg. Signifikantes Bespiel hierfür ist die Änderungshistorie von § 116b SGB V, [1] der zur besseren Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung beitragen soll.[2]
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Die Sektoren gliedern sich in die ambulante Versorgung, die traditionell durch niedergelassene Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und Zahnärzte geleistet wird. Daneben steht eigenständig der Bereich der stationären Versorgung (§ 39 SGB V), die den zugelassenen Krankenhäusern und stationären Einrichtungen vorbehalten ist (§§ 107 Abs. 1, 108 SGB V). Zur stationären Versorgung gehören auch die vor- und nachstationäre Behandlung, das ambulante Operieren im Krankenhaus (§§ 115a, 115b SGB V) und die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (§ 115d SGB V).[3]
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Die rehabilitative Krankenbehandlung (§ 40 SGB V), die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) und die Anschlussheilbehandlung (§ 43 Abs. 2 SGB V) werden außerhalb der ambulanten Versorgung und neben der stationären Versorgung durch spezielle Rehabilitationseinrichtungen (§§ 107 Abs. 2, 111 ff. SGB V) sichergestellt, die auch in der berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation (§ 33 SGB VII) und in der der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger unterliegenden Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 15, 31 SGB VI) tätig sein können.
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Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung und die Psychotherapie. Sie beinhaltet auch Teile der Krankenhausbehandlung, soweit diese als sektorenübergreifende ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Weitere eigenständige Versorgungsbereiche sind für die Versorgung mit Heilmitteln (§§ 124 f. SGB V), mit Hilfsmitteln (§§ 126 ff. SGB V) mit Arzneimitteln (§§ 129 ff. SGB V), mit Haushaltshilfen (§ 132 SGB V) und häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V) geschaffen. Da in den Sektoren jeweils andere Leistungserbringer tätig sind, die auf unterschiedliche Weise organisiert sind, haben sich in den genannten Versorgungsbereichen voneinander abweichende Strukturen und Vergütungssysteme herausgebildet, die auf Rahmenempfehlungen beruhen, die der Spitzenverband Bund auf Seiten der Krankenkassen mit den Verbänden der beteiligten Leistungserbringer vereinbart.
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Zu einem weiteren Bereich hat der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz[4] neben den präventiven Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz die Versorgung mit Schutzimpfungen ausgebaut, vgl. §§ 132e, 132j SGB V.
2. Sektorenübergreifende Versorgungsformen
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Es liegt auf der Hand, dass sich die Notwendigkeit der medizinischen Versorgung nicht nach Sektorengrenzen richtet, sondern von der Art und Schwere der Erkrankung abhängig ist, die ggf. in fachübergreifender und interdisziplinärer Zusammenarbeit aller Leistungserbringer behandelt werden muss. Starre Sektorengrenzen können sowohl einen zweckmäßigen, an medizinischen Erfordernissen ausgerichteten Therapieverlauf behindern, als auch den medizinischen Fortschritt. Zur Überwindung der Sektorengrenzen sind übergreifende Versorgungsformen notwendig, die vom Gesetzgeber zunehmend weiterentwickelt werden.[5] Deshalb ist der G-BA nach § 137 Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Richtlinien zur Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sektorenübergreifend auszurichten. Eine zentrale Funktion zur Überwindung der Sektorengrenzen kommt den vom DIMDI herausgegebenen „Diagnose und Prozedurenschlüssel“ zu, die sowohl СКАЧАТЬ