Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ Tätigkeitsfeldern, wie z.B. in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, an Hochschulen, in der Industrie und Behörden, zu fördern, § 2 Satzung.

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      Organe der Bundesapothekerkammer sind gem. § 3 Satzung der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Satzung. Er vertritt gem. § 5 Abs. 1 Satzung die BAK und führt deren laufende Geschäfte. Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an, § 5a Abs. 1 Satzung. Nach § 6 Abs. 1, S. 1, 2 Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BAK anteilige Beiträge von ihren Mitgliedern, § 9 Abs. 1 Satzung. Dabei kommt dem geschäftsführenden Vorstand eine weitere Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im Haushalt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nur entsprechend den Heilberufsgesetzen der Länder verwendet werden, § 9 Abs. 4 Satzung.

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      Organe der Bundestierärztekammer sind die jährlich mindestens zweimal zusammentretende Delegiertenversammlung, § 6 Abs. 5, und das Präsidium sowie das Erweiterte Präsidium, § 5 Abs. 1 Satzung BTK. Der Deutsche Tierärztetag tritt alle drei Jahre zusammen, § 14 Satzung. Das Präsidium der Bundestierärztekammer besteht nach § 9 Abs. 1 Satzung aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten sowie vier Verantwortlichen für die Ressorts praktische Berufsausübung, öffentliches Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Industrie und internationale Angelegenheiten, Abs. 3. Alle Mitglieder des Präsidiums werden grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt, § 8 Abs. 2 S. 1, 5 S. 1 Satzung. Sie führen die Geschäfte der Bundestierärztekammer.

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      Das Erweiterte Präsidium, bestehend aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums, hat nach § 11 Abs. 1 Satzung die Aufgabe, die Angelegenheiten der Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, „insbesondere die Kammerordnungen zu harmonisieren“. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, § 3 Satzung.

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      Die Delegiertenversammlung setzt Ausschüsse, darunter den Finanz- und Haushaltsausschuss, sowie den Arzneimittelrecht-Ausschuss ein, in denen die Mitglieder des Präsidiums beratende Stimme haben, § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satzung.

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      Dabei setzt sich die BPtK für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung ein, die den psychotherapeutischen Arbeitsbedingungen angemessen ist und den psychotherapeutischen Prozess befördert. In allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, wahrt sie die beruflichen Belange der in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. selbstständig tätigen Psychotherapeuten und wirkt auf eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich hin. Zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Angelegenheiten veranstaltet sie Tagungen, stellt Beziehungen zu internationalen Organisationen und Institutionen her und vertritt die beruflichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Belange der Psychotherapeuten. Eine weitere Aufgabe liegt darin, sich für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (public health) einzusetzen, § 2 Abs. 2 Satzung BPtK.

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      Organe der BPtK sind Bundesdelegiertenversammlung (Deutscher Psychotherapeutentag), Bundesvorstand und Länderrat, § 3 Satzung. Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 12 Abs. 1) und setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Beisitzern; dabei muss ein Vorstandsmitglied ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein § 10 Abs. 2 Satzung. Dem Vorstand sollen mindestens ein in einem Beschäftigungsverhältnis tätiges Kammermitglied und mindestens ein selbstständig tätiges Kammermitglied angehören, § 10 Abs. 2 Satzung. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung führt der Bundesvorstand die Geschäfte der Bundespsychotherapeutenkammer.

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      Der Länderrat besteht aus den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Länderkammern, die sich durch ihre Vorstandsmitglieder vertreten lassen können, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, § 15 Abs. 1 Satzung. Die Bundesversammlung wählt zwei weitere Mitglieder (und Vertreter) СКАЧАТЬ