Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
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Organe der Bundesapothekerkammer sind gem. § 3 Satzung der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Satzung. Er vertritt gem. § 5 Abs. 1 Satzung die BAK und führt deren laufende Geschäfte. Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an, § 5a Abs. 1 Satzung. Nach § 6 Abs. 1, S. 1, 2 Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BAK anteilige Beiträge von ihren Mitgliedern, § 9 Abs. 1 Satzung. Dabei kommt dem geschäftsführenden Vorstand eine weitere Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im Haushalt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nur entsprechend den Heilberufsgesetzen der Länder verwendet werden, § 9 Abs. 4 Satzung.
d) Bundestierärztekammer (BTK)
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Die Tierärztekammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland bilden eine Arbeitsgemeinschaft unter der Bezeichnung „Bundestierärztekammer e.V. – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern“ mit Sitz in Berlin, § 1 Abs. 1, 2 Satzung BTK.[118] Zu ihren Aufgaben zählt, den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Tierärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten zu gewährleisten sowie auf eine möglichst einheitliche Regelung der tierärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die tierärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken. Ziel ist auch die Beratung der Tierärztekammern, die Wahrnehmung der Belange der Tierärzteschaft gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, sowie die Förderung der Fortbildung, insbesondere durch die Trägerschaft der Akademie für tierärztliche Fortbildung sowie der Aus- und Weiterbildung. Dabei hat sie in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Tierärzteschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu wahren, § 2 Abs. 1 Nr. 1–5 Satzung.
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Organe der Bundestierärztekammer sind die jährlich mindestens zweimal zusammentretende Delegiertenversammlung, § 6 Abs. 5, und das Präsidium sowie das Erweiterte Präsidium, § 5 Abs. 1 Satzung BTK. Der Deutsche Tierärztetag tritt alle drei Jahre zusammen, § 14 Satzung. Das Präsidium der Bundestierärztekammer besteht nach § 9 Abs. 1 Satzung aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten sowie vier Verantwortlichen für die Ressorts praktische Berufsausübung, öffentliches Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Industrie und internationale Angelegenheiten, Abs. 3. Alle Mitglieder des Präsidiums werden grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt, § 8 Abs. 2 S. 1, 5 S. 1 Satzung. Sie führen die Geschäfte der Bundestierärztekammer.
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Das Erweiterte Präsidium, bestehend aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums, hat nach § 11 Abs. 1 Satzung die Aufgabe, die Angelegenheiten der Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, „insbesondere die Kammerordnungen zu harmonisieren“. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, § 3 Satzung.
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Die Delegiertenversammlung setzt Ausschüsse, darunter den Finanz- und Haushaltsausschuss, sowie den Arzneimittelrecht-Ausschuss ein, in denen die Mitglieder des Präsidiums beratende Stimme haben, § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satzung.
e) Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)
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Seit dem 17.5.2003 besteht die BPtK mit Sitz in Berlin als nicht eingetragener Verein, dem die Kammern auf Länderebene angehören. Dabei haben sich die fünf ostdeutschen Kammern auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2.6.2005 zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer OPK (Sitz ist Leipzig) zusammengeschlossen. (Die Hauptsatzung vom 6.5.2006[119] regelt die Grundlagen der Arbeit und der Entscheidungswege in der OPK.)
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Zweck der Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene ist es, die Zusammengehörigkeit aller Berufsangehörigen zu stärken, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern und diese zu beraten sowie ihre Organisationen zu kooperativen Anstrengungen zu gewinnen und insbesondere die Kooperation mit Angehörigen und Körperschaften anderer Gesundheitsberufe zu fördern.[120] Weitere Aufgabe der BPtK ist die Unterrichtung der Länderkammern über alle für Psychotherapeuten wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens, das Hinwirken auf eine möglichst einheitliche Regelung der psychotherapeutischen Berufspflichten und der Grundsätze für die psychotherapeutische Tätigkeit, sei es im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder in selbstständiger Tätigkeit, die Vertretung der Belange der Berufsangehörigen und der Psychotherapie gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, den Institutionen des Gesundheitswesens, den Bundesbehörden, den Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Bundesebene sowie gegenüber den europäischen Institutionen, die Förderung der Psychotherapieforschung und der wissenschaftlichen Grundlagendisziplinen der Psychotherapie und deren Weiterentwicklung, ebenso der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
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Dabei setzt sich die BPtK für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung ein, die den psychotherapeutischen Arbeitsbedingungen angemessen ist und den psychotherapeutischen Prozess befördert. In allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, wahrt sie die beruflichen Belange der in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. selbstständig tätigen Psychotherapeuten und wirkt auf eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich hin. Zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Angelegenheiten veranstaltet sie Tagungen, stellt Beziehungen zu internationalen Organisationen und Institutionen her und vertritt die beruflichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Belange der Psychotherapeuten. Eine weitere Aufgabe liegt darin, sich für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (public health) einzusetzen, § 2 Abs. 2 Satzung BPtK.
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Organe der BPtK sind Bundesdelegiertenversammlung (Deutscher Psychotherapeutentag), Bundesvorstand und Länderrat, § 3 Satzung. Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 12 Abs. 1) und setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Beisitzern; dabei muss ein Vorstandsmitglied ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein § 10 Abs. 2 Satzung. Dem Vorstand sollen mindestens ein in einem Beschäftigungsverhältnis tätiges Kammermitglied und mindestens ein selbstständig tätiges Kammermitglied angehören, § 10 Abs. 2 Satzung. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung führt der Bundesvorstand die Geschäfte der Bundespsychotherapeutenkammer.
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Der Länderrat besteht aus den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Länderkammern, die sich durch ihre Vorstandsmitglieder vertreten lassen können, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, § 15 Abs. 1 Satzung. Die Bundesversammlung wählt zwei weitere Mitglieder (und Vertreter) СКАЧАТЬ