Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ lässt sich die Forderung aufstellen, dass die Kammern einer „Optimierungsformel“ in Bezug auf die eigenverantwortliche Wahrnehmung berufsständischer Aufgaben im Staat im Sinne des Gemeinwohls folgen müssen.

      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › VI. Die Kammern der Heilberufe

VI. Die Kammern der Heilberufe

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      Wichtig

      Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern öffentliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Bei der Aufgabenerfüllung „unter Grundrechts- und Gemeinwohlbindung“ (Kluth) unterliegen sie der Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Approbierte Berufsträger, unabhängig davon, ob selbstständig oder angestellt, sind Pflichtmitglieder, sie unterliegen der Berufsaufsicht, die durch die Organe der Selbstverwaltung ausgeübt wird.

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      Die Heilberufe-Gesetze der Länder knüpfen die Mitgliedschaft wahlweise an die Ausübung des Berufs im jeweiligen Bundesland aufgrund von Bestallung, Approbation, Erlaubnis oder Berechtigung zur Berufsausübung, z.T. mit der Einschränkung, dass Berufsunfähigkeit und Altersgründe von der Pflichtmitgliedschaft befreien, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird, oder an den Wohnsitz, falls der Beruf in einem anderen Bundesland ausgeübt wird oder das Mitglied den Beruf nicht ausübt.

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      Zum Teil erlauben die Heilberufe-Kammergesetze auch freiwillige Mitgliedschaften, z.B. für Kammermitglieder, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlagern oder dort ihren Wohnsitz nehmen, ohne den Beruf auszuüben, sowie bei in Ausbildung befindlichen künftigen Berufsträgern.

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      Daneben gibt es in einigen Kammern Befreiungsmöglichkeiten für Pflichtmitglieder, was insbesondere bei Mehrfachmitgliedschaften relevant ist. Eine Sonderregelung enthält das bayerische Heilberufekammer-Gesetz, welches die Mitgliedschaft bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten nicht bei der Kammer, sondern auf Kreis- bzw. Bezirksebene begründet; dort sind die Untergliederungen der Selbstverwaltungskörperschaften ebenso wie die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. Es erscheint fraglich, ob die Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft eine solche Doppelmitgliedschaft innerhalb eines Kammerbezirkes trägt.

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      Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat sich 2010 in Bremen dagegen ausgesprochen, in den Heilberufsgesetzen der Länder zu regeln, dass Ärztinnen oder Ärzte bei ärztlicher Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich mehrerer Landesärztekammern Kammerangehörige nur einer Ärztekammer (Monomitgliedschaft) sind. Sie befürwortet vielmehr die Beibehaltung der Mehrfachmitgliedschaft.

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