Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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– | Wahrnehmung beruflicher (wirtschaftlicher und sozialer) Belange |
– | Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes |
– | Benennung von Sachverständigen und Gutachtern/Begutachtung von Behandlungsfehlern |
– | Stellungnahmen/Fachgutachten/Beratung von Behörden bei Gesetzgebung und Verwaltung |
– | Patientenberatung, Patientenschutz |
– | Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen |
c) Förderung des Berufsstandes
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– | Förderung der Berufsausübung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung |
– | Gestaltung der Weiterbildung, Prüfungen |
– | Schaffung sozialer Einrichtungen |
– | Bescheinigung von Zusatzqualifikationen, Zertifizierung |
– | Berufs-, Fort- und Weiterbildung, Information und Beratung der Kammermitglieder |
– | Wahrnehmung von Aufgaben nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) Den Kammern verbleiben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises auch „Aufgabenfindungsrechte“.[98] |
4. Übertragene Aufgaben
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Neben den gesetzlich zugewiesenen eigenen Angelegenheiten (klassische Aufgaben der Selbstverwaltung), bei denen ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum bleiben muss, um eine eigenverantwortliche Verwaltung der Betroffenen zu ermöglichen,[99] nehmen die Kammern auch staatlich übertragene Aufgaben (staatliche Auftragsangelegenheiten) wahr.[100] Dabei handelt es sich zum einen um bislang durch die unmittelbare Staatsverwaltung wahrgenommene Aufgaben, für deren Erfüllung besonderer Sachverstand der Selbstverwaltungskörperschaften genutzt werden soll oder kann.[101] Dazu zählen bei Ärzte- und Zahnärztekammern beispielsweise Aufgaben im Strahlenschutz.[102] Zum anderen geht es dabei um Aufgaben, die grundsätzlich von der Selbstverwaltung wahrgenommen werden könnten, bislang aber von staatlichen Behörden erfüllt wurden.[103] Hierzu zählt das Approbationsverfahren. So hat das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung drei Kammern für Heilberufe die Aufgaben als zuständige Stellen für die Erteilung und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen nach der Bundesärzteordnung, dem Psychotherapeutengesetz und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde übertragen. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) hat am 1.4.2006 seine Arbeit aufgenommen. Die Kosten der Aufgabenerfüllung hat in diesem Fall das Land zu tragen (Konnexität).[104]
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In jüngster Zeit ist durch die Novellierung einiger Kammergesetze der Katalog zugewiesener oder übertragener Aufgaben um eine Vielzahl schlichter Verwaltungstätigkeiten erweitert worden, für deren enumerative Nennung der jeweilige Landesgesetzgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage sah. Dazu zählt beispielsweise die Ausgabe des elektronischen Arztausweises. Ob die allgemeinen Normen der Heilberufekammer-Gesetze zusätzlicher Konkretisierung im Einzelfall bedürfen, muss sich nach ihrer Grundrechtsrelevanz entscheiden. Das BVerfG hat bei Entscheidungen, welche die Berufswahl betreffen (statusbildende Normen) und bei Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in ihren Grundzügen eine Regelung durch förmliches Gesetz verlangt.[105] Eine generalklauselartige Ermächtigung genügt.[106] Die Ausweitung des Parlamentsvorhaltes auf „technische und ähnliche marginale Regelungen“ (Kluth) erscheint überzogen.
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Was den Heilberufekammer-Gesetzen fehlt, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Kammern.[107] Hier wäre ein „Programmsatz“ angebracht, aus dem sich auch die Aufgabenübertragung ableiten ließe. Dabei könnte Bezug genommen werden auf das Subsidiaritätsprinzip. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, wie die zum Teil abstrakte Normierung von Kammeraufgaben (so z.B. in Art. 2 Abs. 1 HKaG Bayern) den aktuellen „Gesetzgebungsstandards“ angepasst werden kann.[108]
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Weiter fällt auf, dass in den Heilberufekammer-Gesetzen zwar organisationsrechtliche Fragen „regelungstechnisch weitgehend einwandfrei normiert werden“ (Kluth), die Aufgabenwahrnehmung durch die hauptamtliche Geschäftsführung jedoch nicht erwähnt wird.
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Funktionale Selbstverwaltung meint die Einbeziehung des beruflichen Sachverstandes bei der gesetzlich übertragenen Wahrnehmung von Aufgaben, Teilhabe und Mitwirkung an staatlicher Legislative und Exekutive. Geschäfte der laufenden Verwaltung werden in der Praxis nicht vom Ehrenamt, sondern – wie bei den Wirtschaftskammern (dort ist der Hauptgeschäftsführer nach IHKG[109] gemeinsam mit dem Präsidenten auch zur Vertretung der Kammer berechtigt) – von hauptamtlichen Geschäftsführern ausgeführt, deren Rechtsstellung sich aus der Satzung und den Vorgaben des jeweiligen Leitungsorgans ergeben.[110]
5. „Kammern“ auf Bundesebene
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Auf Bundesebene bestehen als Arbeitsgemeinschaften der Länderkammern in der Rechtsform eines Vereins die Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bundesapothekerkammer, Bundestierärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer. Daneben stehen als Selbstverwaltungskörperschaften der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), beide verfasst als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
a) Bundesärztekammer (BÄK)
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Der freiwillige Zusammenschluss der Ärztekammern auf Länderebene, entstanden aus einer 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, führt seit 1955 die Bezeichnung Bundesärztekammer. Einen weiteren Vorläufer hat die BÄK im Deutschen Ärztevereinsbund e.V. der im Jahr 1873 den 1. Deutsche Ärztetag als seine (satzungsgebende) Hauptversammlung veranstaltete. Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde durch Satzungsänderung anlässlich des 58. Deutschen Ärztetages (nach dem 50. Deutschen Ärztetag in Köln im Jahr 1931 hat mit dem 51. Deutschen Ärztetag 1948 in Stuttgart eine neue Zählung begonnen) die Hauptversammlung zum Organ der Bundesärztekammer, § 3a Satzung der Bundesärztekammer. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung traten 1991 auch die ostdeutschen Ärztekammern der Bundesärztekammer bei.
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Nach ihrer Satzung (§ 1 Abs. 1, 2) bilden die 17 Ärztekammern auf Landesebene (zwei Kammern in Nordrhein-Westfalen) unter der Bezeichnung Bundesärztekammer eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern mit Sitz in Berlin.[111] Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten. Um dies zu erreichen, übernimmt die Arbeitsgemeinschaft СКАЧАТЬ