Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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Wahrnehmung beruflicher (wirtschaftlicher und sozialer) Belange
Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Benennung von Sachverständigen und Gutachtern/Begutachtung von Behandlungsfehlern
Stellungnahmen/Fachgutachten/Beratung von Behörden bei Gesetzgebung und Verwaltung
Patientenberatung, Patientenschutz
Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen

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Förderung der Berufsausübung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung
Gestaltung der Weiterbildung, Prüfungen
Schaffung sozialer Einrichtungen
Bescheinigung von Zusatzqualifikationen, Zertifizierung
Berufs-, Fort- und Weiterbildung, Information und Beratung der Kammermitglieder

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      Weiter fällt auf, dass in den Heilberufekammer-Gesetzen zwar organisationsrechtliche Fragen „regelungstechnisch weitgehend einwandfrei normiert werden“ (Kluth), die Aufgabenwahrnehmung durch die hauptamtliche Geschäftsführung jedoch nicht erwähnt wird.

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      Auf Bundesebene bestehen als Arbeitsgemeinschaften der Länderkammern in der Rechtsform eines Vereins die Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bundesapothekerkammer, Bundestierärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer. Daneben stehen als Selbstverwaltungskörperschaften der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), beide verfasst als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

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      Der freiwillige Zusammenschluss der Ärztekammern auf Länderebene, entstanden aus einer 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, führt seit 1955 die Bezeichnung Bundesärztekammer. Einen weiteren Vorläufer hat die BÄK im Deutschen Ärztevereinsbund e.V. der im Jahr 1873 den 1. Deutsche Ärztetag als seine (satzungsgebende) Hauptversammlung veranstaltete. Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde durch Satzungsänderung anlässlich des 58. Deutschen Ärztetages (nach dem 50. Deutschen Ärztetag in Köln im Jahr 1931 hat mit dem 51. Deutschen Ärztetag 1948 in Stuttgart eine neue Zählung begonnen) die Hauptversammlung zum Organ der Bundesärztekammer, § 3a Satzung der Bundesärztekammer. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung traten 1991 auch die ostdeutschen Ärztekammern der Bundesärztekammer bei.

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