Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Organe der BÄK sind die mindestens einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und der Vorstand, §§ 3, 4 Satzung. Letzterer besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer sind, sowie zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten, § 5 Abs. 1 Satzung. Während die Präsidenten der Länderkammern geborene Mitglieder des BÄK-Vorstandes sind, werden die übrigen Mitglieder von den 250 Delegierten des Ärztetages auf die Dauer von vier Jahren gewählt, § 5 Abs. 2–4 Satzung. Antragsberechtigt sind in den Vorstandsitzungen auch der Geschäftsführer sowie der Justitiar der Bundesärztekammer, § 6 S. 2 Satzung. Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der aus der Arbeit entstehenden Kosten, über die der Ärztetag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet, § 8 Abs. 1, 2 Satzung.
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bundesärztekammer Ausschüsse und Ständige Konferenzen berufen, z.B. im Bereich der Transplantationsmedizin. Es besteht ein Wissenschaftlicher Beirat bei der BÄK, eine Zentrale Ethikkommission, sowie ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. Hinzu kommt die Ständige Konferenz der Geschäftsführungen.
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Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unterhält die Bundesärztekammer ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq).
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Als eine ihrer zentralen Aufgaben veröffentlicht die Bundesärztekammer Stellungnahmen und Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien.
b) Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
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Bei der BZÄK handelt es sich – ebenso wie bei der Bundesärztekammer – um einen freiwilligen Zusammenschluss der Kammern bzw. entsprechender oberster Berufsvertretungen in den Ländern. Der eingetragene Verein führt seit einer Satzungsänderung im Jahr 1992 den Namen „Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern“ e.V., § 1 Abs. 1, 2 Satzung BZÄK. Als Ziel des Verbandes nennt die Satzung (§ 2 Abs. 1)[112] die Vertretung gesundheitspolitischer und beruflicher Belange der Zahnärzte auf nationaler wie auf internationaler Ebene.
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Weitere Ziele sind die Bildung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen. Die BZÄK übernimmt die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben und unterstützt ihre Mitglieder, die Kammern auf Länderebene, bei der Wahrnehmung deren Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaften.
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Die BZÄK kann Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies nicht in Widerspruch zu ihrer Satzung oder den für ihre Mitglieder geltenden Heilberufe- und Kammer-Gesetzen steht.
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Vorläufer-Organisationen der Bundeszahnärztekammer waren der Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.8.1859 in Berlin, und der Vereinsbund Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.4.1891 in Breslau. Bereits 1880 hatte sich in Berlin der Verein deutscher Zahnkünstler konstituiert, der den nicht-approbierten Behandlern eine Plattform gab. 1908 benannte sich die Organisation neu in „Verein der Dentisten im Deutschen Reich“. Am 6.5.1910 war in Würzburg – als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen über die Behandlung von Zahnerkrankungen durch Zahntechniker nach dem Vorbild des im Jahr 1900 gegründeten Vereins der Ärzte Deutschlands, dem späteren Hartmannbund – der Wirtschaftliche Verband Deutscher Zahnärzte gegründet worden, aus dem im Jahr 1924 der Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands entstand. Zentralverein und Vereinsbund verschmolzen im Jahr 1926 zum Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte – Deutsche Gesellschaft für Zahn- und Kieferheilkunde, die ihren Schwerpunkt bei Forschung, Wissenschaft und Fortbildung setzte.[113] Rückwirkend wurde die vorbereitende Tagung im Jahr 1924 in München als 1. Deutscher Zahnärztetag bezeichnet.[114]
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Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).
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Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.
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Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.
c) Bundesapothekerkammer (BAK)
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Vorläufer der BAK war der 1872 gegründete Deutsche Apotheker-Verein und der 1910 aus dem Verband konditionierender Apotheker entstandene Verband deutscher Apotheker.[115] Daraus wurde 1933 die Standesgemeinschaft Deutscher Apotheker, seit dem 1.1.1935 in Gestalt des Vereins Deutsche Apothekerschaft.[116] Nach dem Krieg kam es im Juni 1950 zur Gründung der „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker (ABDA)“.
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Die Apothekerkammern Deutschlands haben sich am 20.9.1956 zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer)“ zusammengeschlossen, § 1 Satzung BAK.[117] Ziel der in Berlin ansässigen Organisation ist es, den Informations- und Meinungsaustausch unter den Apothekerkammern zu pflegen und einheitliche Grundsätze für den Aufgaben- und Arbeitsbereich der Apothekerkammern zu entwickeln und nach außen zu vertreten. Weiterhin sollen im Rahmen der den Apothekerkammern übertragenden Aufgaben in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Apothekerkammer hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verbindung gehalten und etwaige Verhandlungen СКАЧАТЬ