Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ die Mitglieder über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens und wirkt auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hin. Weiteres Ziel ist es, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, und Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen, § 2 Abs. 1, 2 Satzung.

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      Organe der BÄK sind die mindestens einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und der Vorstand, §§ 3, 4 Satzung. Letzterer besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer sind, sowie zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten, § 5 Abs. 1 Satzung. Während die Präsidenten der Länderkammern geborene Mitglieder des BÄK-Vorstandes sind, werden die übrigen Mitglieder von den 250 Delegierten des Ärztetages auf die Dauer von vier Jahren gewählt, § 5 Abs. 2–4 Satzung. Antragsberechtigt sind in den Vorstandsitzungen auch der Geschäftsführer sowie der Justitiar der Bundesärztekammer, § 6 S. 2 Satzung. Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der aus der Arbeit entstehenden Kosten, über die der Ärztetag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet, § 8 Abs. 1, 2 Satzung.

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      Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bundesärztekammer Ausschüsse und Ständige Konferenzen berufen, z.B. im Bereich der Transplantationsmedizin. Es besteht ein Wissenschaftlicher Beirat bei der BÄK, eine Zentrale Ethikkommission, sowie ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. Hinzu kommt die Ständige Konferenz der Geschäftsführungen.

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      Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unterhält die Bundesärztekammer ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq).

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      Als eine ihrer zentralen Aufgaben veröffentlicht die Bundesärztekammer Stellungnahmen und Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien.

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      Weitere Ziele sind die Bildung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen. Die BZÄK übernimmt die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben und unterstützt ihre Mitglieder, die Kammern auf Länderebene, bei der Wahrnehmung deren Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaften.

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      Die BZÄK kann Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies nicht in Widerspruch zu ihrer Satzung oder den für ihre Mitglieder geltenden Heilberufe- und Kammer-Gesetzen steht.

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      Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).

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      Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.

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      Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.

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