Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Mehr denn je droht dem Arzt die Reduzierung seiner Funktion als „einer verteilenden Instanz auf unterster Ebene im System der Daseinsvorsorge einer medikalisierten Gesellschaft.“[151]
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Ebenso bedenklich ist die schleichende Aushöhlung des Aufgabenbestandes der KV, die diesen Körperschaften sowohl als Träger funktionaler Selbstverwaltung, als auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Pflichtmitgliedschaft die Grundlage entziehen kann.[152]
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › C. Selbstverwaltung › VIII. Weitere Selbstverwaltungseinrichtungen der Heilberufe – Berufsständische Versorgungswerke
VIII. Weitere Selbstverwaltungseinrichtungen der Heilberufe – Berufsständische Versorgungswerke
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Auf der Basis landesgesetzlicher Regelungen[153] wird die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der verkammerten Heilberufe durch berufsständische Versorgungswerke gewährleistet. Diese sind zum Teil als Einrichtungen der berufsständischen Selbstverwaltung verfasst, zum Teil als Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, so in Bayern.[154] Sie nehmen ihre Aufgaben als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art“ auf der Basis von Staatsverträgen länderübergreifend, teilweise auch berufsübergreifend wahr. Mitglieder kraft Gesetzes sind grundsätzlich alle nicht berufsunfähigen, zur Ausübung der Heilkunde Berechtigten, wenn sie im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerkes beruflich tätig sind.[155] Die Pflichtmitgliedschaft ist grundsätzlich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig, um legitime, öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen.[156]
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Die Finanzierung der Versorgungswerke erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von den zuständigen Organen der Selbstverwaltung, in der Regel Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss (in Bayern: Landesausschuss), festgesetzt werden. Anders als in der gesetzlichen Sozialversicherung i.S.v. Art. 74 Nr. 12 GG ist Basis der Versorgungsleistungen nicht das Umlage-, sondern ein versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz ausgerichtetes Kapitaldeckungs- oder Anwartschaftsverfahren. Die Versorgungswerke stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Länderministerien.
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Als Dachorganisation der 80 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen für ca. eine Million Angehörige der verkammerten Freien Berufe nimmt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) deren Interessen wahr.
Anmerkungen
Heffter 83 ff.
Heffter 264.
Levita 222, 252.
Bismarck Erstes Buch, Erstes Kapitel.
Hendler 43.
Hendler 50.
Hendler 43.
Hendler 46.
Zit. nach Hendler 47.
Herrfahrdt 42, 43.
Heffter 13.
Heffter 43.
Kluth/Hendler A III 1 Rn. 20.
Kluth/Hendler A III 1 Rn. 19.
Hendler 54.
Siehe von Gneist79.
Kluth/Hendler A III 2 Rn. 23.
Hendler 63.
Heffter 7.
Hendler 65, Kluth/Hendler A III 3 Rn. 24.
Hendler 69.
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