Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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1. | die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und |
2. | der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist. (Satz 2) Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren (Satz 3. Sie soll unverzüglich dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden (Satz 4). Mit der Gesetzesänderung wird das BMG ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten zu gestatten (Abs. 2). |
Grundlegend hierzu Tiemann 211 ff.
Erwägungsgrund 18, Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354/132.
BVerfGE 33, 125 (Facharzt-Urteil).
Grundlegend dazu EuGHE I 2000, 7881.
Quaas/Zuck/Clemens § 12 Rn. 5, 9; Schmidt-Aßmann NJW 2004, 1689, 1691.
Bejahend: Sodan Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht, 109–112.
BVerfGE 17, 232.
Taupitz 333.
Quaas/Zuck/Clemens § 16 Rn. 15 ff., Prehn MdR 2015, 569.
BGH GSSt 2/11 – Beschl. v.29.3.2012, Rn. 33.
Das Bundesverfassungsgericht spricht ihnen dennoch eine Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit der kassenärztlichen Versorgung zu („Sachwalter der Kassenfinanzen“), BVerfGE 103, 172, 191 = NJW 2001, 1779; kritisch dazu Schmidt-Aßmann NJW 2004, 1689, 1692; ebenso Hufen NJW 2004, 14 ff. Eine Betreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber dem Vermögen der Krankenkasse unter strafrechtlichen Gesichtspunkten hatte bereits der BGH Beschl. v. 25.11.2003 – 4 StR 239/03 erkannt; kritisch hierzu Sobotta GesR 9/2010, 471 ff., zur Problematik Bestechlichkeit BGH GSSt 2/11 – Beschl. v. 29.3.2012.
Ziegler MedR 645, 654.
Günter Hirsch Präsident des Bundesgerichtshofes, Zahnarzt – (noch) ein freier Beruf?, Festvortrag anlässlich des 42. Bayerischen Zahnärztetages 2001; Quaas MedR 2001, 37.
BVerfGE 70, 1, 30; 82, 209, 230.
BSG Urt. v. 9.12.2004 – B 6 KA 84/03 R; BSG Urt. v. 9.12.2004 – B 6 KA 40/03 R; BVerfGE 103, 172, 185 = SozR 3–5520 § 25 Nr. 4 S. 27.
Hörnemann Kassenarzt als Freier Beruf, 180.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › C. Selbstverwaltung
C. Selbstverwaltung
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › C. Selbstverwaltung › I. Begriff der Selbstverwaltung
I. Begriff der Selbstverwaltung
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Begriff und Geschichte der Selbstverwaltung sind in Deutschland eng verknüpft mit dem Namen des Karl Reichsfreiherrn vom und zum Stein (1757–1831) und der konstitutionellen Bewegung im Vormärz des 19. Jahrhunderts. Als liberale Idee einer Modernisierung des Ständestaates hat der Selbstverwaltungsgedanke in der Verfassungsgesetzgebung der deutschen Staaten zwischen 1815 und 1845 Platz gegriffen.[1] Dabei wurde der Begriff erst in den 40er Jahren des 19. Jahrhunderts im Hinblick auf die Mitwirkung der Bürger in der öffentlichen Verwaltung gebräuchlich.[2] Nach der 48er Revolution findet er Eingang in die Kommunalverfassung. Art. 184 Reichsverfassung billigte den Gemeinden die selbstständige Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten zu. Mit Einrichtung von Handelskammern (zunächst 1843 in Bayern) war der Grundstein für die Selbstverwaltung der Wirtschaft gelegt worden.
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In diesem Zusammenhang entstand die Forderung, weiteren „Interessengruppen“ den Zugang zum Parlament zu öffnen. Lehrerkollegien, Advokaten, Ärzte und Gelehrte sollten sich zu Körperschaften zusammenschließen und dort als Berufsgruppe vertreten sein.[3] Grundzug СКАЧАТЬ