Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen. Ernst-Dieter Bösche
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Название: Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Автор: Ernst-Dieter Bösche

Издательство: Автор

Жанр: Юриспруденция, право

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isbn: 9783792201596

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      Aufgabe

      Der Bürgermeister hat nachträglich Bedenken gegen die Übertragung und beauftragt Sie mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

      Lösung

      Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für die Entscheidung aller Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

      § 41 Abs. 2 GO sieht die Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen u.a. auf Ausschüsse ausdrücklich vor. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis über bestimmte Angelegenheiten nicht übertragbar. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO darf der Rat die Entscheidung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nicht übertragen.

      Somit ist der Beschluss, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen, rechtswidrig und vom Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO zu beanstanden.

      16. Fall: Satzungsrecht, fehlerhafte Satzung, Fehlerfolgen

      Sachverhalt

      Die Hundesteuersatzung der Gemeinde G enthält 21 Paragrafen. Die Regelung über die Befreiung von der Hundesteuer (§ 14 der Hundesteuersatzung) ist rechtswidrig, weil die Regelung nicht dem Grundsatz inhaltlich hinreichender Bestimmtheit entspricht.

      Aufgabe

      1.Sie sind Sachbearbeiter im Steueramt der Gemeinde G und erhalten den Auftrag zu prüfen, welche Auswirkungen die Rechtswidrigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung auf die gesamte Satzung hat.

      2.Wie wäre die Rechtslage, wenn nicht die Befreiungsvorschriften, sondern die Festsetzung der Hundesteuersätze in der Satzung rechtswidrig wäre?

      Lösung

      1. Soweit eine Satzung gegen geltendes Recht verstößt, ist sie nichtig. Formelle Fehler führen regelmäßig zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Auch materielle Fehler können diese Folge haben. Ist nur ein Teil der Satzung rechtswidrig, wie hier § 14, so ist zunächst nur die Nichtigkeit dieses Teils, dieser einen Vorschrift, die Folge.

      Es ist aber zu prüfen, ob diese Teilnichtigkeit der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.

      Entscheidend ist, wie wesentlich der nichtige Teil der Satzung ist und inwieweit die rechtmäßigen Satzungsteile für sich allein einen Sinn ergeben und anwendungsfähig sind. Im Grundsatz muss davon ausgegangen werden, die gültigen (rechtmäßigen) Satzungsteile zu erhalten.

      Trotz der Nichtigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung ist die Satzung mit den übrigen Satzungsteilen verständlich und auch anwendbar.

      Folglich führt die Nichtigkeit des § 14 (Teilnichtigkeit) nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung.

      2. Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben hinsichtlich der Wesentlichkeit des nichtigen Satzungsteils.

      Eine Hundesteuersatzung ohne Steuersätze ergäbe keinen Sinn und wäre insbesondere nicht anwendbar. Ein Erlass eines auf die Satzung gestützten Hundesteuerbescheides ohne gültige Regelung der Hundesteuersätze ist nicht möglich.

      Folglich würde in diesem Fall Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen.

      17. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Gasversorgung

      Sachverhalt

      Die Stadt St beabsichtigt eine Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung.

      Aufgabe

      Sie erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist.

      Lösung

      Ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist, bestimmt sich nach § 9 GO.

      Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine für Anschluss- und Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 können die Gemeinden durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Einrichtungen zur Fernwärmeversorgung Anschlusszwang und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben.

      Gasversorgung gehört nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es ist allerdings zu prüfen, ob es sich bei der Gasversorgung um eine ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtung i. S. d. § 9 GO handelt. Dass Gasversorgung eine irgendwie der Volksgesundheit dienende Einrichtung sein kann, mag nicht zu leugnen sein. § 9 GO verlangt aber, dass die nicht ausdrücklich genannten der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

      Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden. Eine in dieser speziellen Weise der Volksgesundheit dienende Rolle kommt der Gasversorgung nicht zu. Die Gasversorgung ist daher keine Einrichtung, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dient,

      Folglich ist Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung schon aus diesem Grunde nicht zulässig. Die weitere Voraussetzung, dass nach § 9 GO ein öffentliches Bedürfnis vorliegen muss, kann daher ungeprüft bleiben.

      Die beabsichtigte Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung wäre rechtswidrig.

      18. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Friedhof

      Sachverhalt

      Es wird in der Verwaltung der Gemeinde G erwogen, durch Satzung Benutzungszwang für den gemeindlichen Friedhof vorzuschreiben. Bevor die Angelegenheit weiter verfolgt wird, soll die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens geprüft werden.

      Aufgabe

      Sie sind als Sachbearbeiter im Friedhofsamt der Gemeinde mit dieser Prüfung beauftragt.

      Lösung

      Die Zulässigkeit des Benutzungszwangs für Friedhöfe beurteilt sich nach § 9 GO.

      Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei einem Friedhof um eine für Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 GO können die Gemeinden durch Satzung Benutzungszwang für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Fernwärmeversorgung und Schlachthöfe vorschreiben.

      Friedhöfe gehören nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es fragt sich aber, ob Friedhöfe Einrichtungen sind, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

      Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden.

      Die Bestattung auf dafür eigens vorgesehenen und besonders für diesen Zweck eingerichteten Flächen dient zweifellos in ähnlicher СКАЧАТЬ