Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen. Ernst-Dieter Bösche
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Ernst-Dieter Bösche страница 6

Название: Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Автор: Ernst-Dieter Bösche

Издательство: Автор

Жанр: Юриспруденция, право

Серия:

isbn: 9783792201596

isbn:

СКАЧАТЬ

      Aufgabe

      Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob dem Bürgermeister nun die Bekanntmachungsanordnung zur Unterzeichnung vorgelegt werden kann.

      Lösung

      Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates durch. Er darf aber nur rechtmäßige Beschlüsse durchführen; rechtswidrige Beschlüsse muss er nach § 54 Abs. 2 GO beanstanden. Durchführung eines Satzungsbeschlusses bedeutet die Veranlassung der Bekanntmachung. Dies geschieht durch die Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 4 BekanntmVO und die nachfolgende tatsächliche Bekanntmachung.

      Folglich ist vor der Fertigung der Bekanntmachungsanordnung zu prüfen, ob der Satzungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig ist. Zur Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit bietet der Sachverhalt außer der Organkompetenz keine Anhaltspunkte.

      Fraglich ist aber, ob eine spezielle Satzung dieses Regelungsinhaltes zulässig ist.

      Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO setzt die Hauptsatzung den Regelstundensatz fest (unbedingter Pflichtinhalt der Hauptsatzung). Ebenso ist der stündliche Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes gem. §45 Abs. 3 Satz 3 GO in der Hauptsatzung festzulegen (unbedingter Pflichtinhalt). Falls ein täglicher und monatlicher Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes festgelegt werden soll, so hat dies ebenfalls durch die Hauptsatzung zu geschehen (bedingter Pflichtinhalt). Auch die Regelung der Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten hat nach § 45 Abs. 4 Satz 3 GO in der Hauptsatzung zu erfolgen (bedingter Pflichtinhalt).

      Folglich ist der gesamte Regelungsbereich der „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" nach der GO ausschließlich der Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten. Für eine spezielle Satzung zur Regelung dieser Fragen ist daher kein Raum. Dies ist rechtlich auch insofern bedeutsam, als zum Erlass und zur Änderung der Hauptsatzung nach §7 Abs. 3 Satz 3 GO die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich ist, während zum Erlass und zur Änderung aller übrigen Satzungen Stimmenmehrheit gem. § 50 Abs. 1 GO (= Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen, § 50 Abs. 5 GO) genügt.

      Die Unterzeichnung einer Bekanntmachungsanordnung kommt nicht in Betracht.

      13. Fall: Satzungsrecht, Genehmigungspflicht

      Sachverhalt

      Eine genehmigungspflichtige Satzung ist von der Genehmigungsbehörde befristet genehmigt worden. Fünf Tage vor Ablauf der Befristung fällt dem zuständigen gemeindlichen Sachbearbeiter der drohende Fristablauf auf. Es wird daraufhin vom zuständigen Amt der Gemeindeverwaltung ein Antrag auf weitere Genehmigung der Satzung vorbereitet, der drei Tage vor Fristablauf vom Bürgermeister unterzeichnet und am gleichen Tage der zuständigen Genehmigungsbehörde durch Boten vorgelegt wird. In dem Antrag wird eine umgehende Genehmigung erbeten, damit bezüglich der Geltung der Satzung keine Unterbrechung entsteht.

      Aufgabe

      Sie sind der zuständige Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde. Materielle satzungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Genehmigung der Satzung bestehen nicht. Würden sie die weitere Genehmigung erteilen?

      Lösung

      Bedenken gegen eine weitere Genehmigung könnten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beantragung der weiteren Genehmigung bestehen.

      Mit dem Ende der Wirksamkeit der Genehmigung (Endbefristung) tritt die Satzung grundsätzlich außer Kraft. Die Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich eine Entscheidung über die Weitergeltung der Satzung. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die einem Satzungsbeschluss rechtlich gleichkommt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO ist dafür immer der Rat zuständig. Damit ist auch ausgeschlossen, dass es sich um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln könnte, für das der Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 GO zuständig wäre.

      Zur Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich ein Ratsbeschluss erforderlich. Schon die im Sachverhalt angegebenen Fristen lassen eindeutig darauf schließen, dass kein Ratsbeschluss zur Beantragung einer weiteren Genehmigung und damit der Weitergeltung der Satzung vorliegt. Der Bürgermeister ist für die Entscheidung der Beantragung einer weiteren Genehmigung nicht zuständig.

      Die beantragte Genehmigung kann somit nicht erteilt werden.

      14. Fall: Satzungsrecht, Genehmigung mit einer Maßgabe

      Sachverhalt

      Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt für eine genehmigungspflichtige Satzung die Genehmigung „mit der Maßgabe, dass in §4 Abs. 1 der Satzung das Wort ,und' durch das Wort ,oder' ersetzt wird".

      Aufgabe

      1.Wie ist diese Maßgabe verwaltungsrechtlich zu qualifizieren?

      2.Was ist zu veranlassen, wenn die Gemeinde möchte, dass die Satzung wirksam wird?

      Lösung

      1. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Bei der Maßgabe könnte es sich um eine Nebenbestimmung in Form der Bedingung handeln.

      Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Bedingung eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

      Die Genehmigung stellt für die Gemeinde eine Vergünstigung (rechtlicher Vorteil) dar. Diese Genehmigung ist aber noch nicht wirksam. Sie wird erst wirksam, wenn der Rat die aufsichtsbehördliche Maßgabe akzeptiert und einen entsprechenden „Beitrittsbeschluss" fasst. Dieser Beschluss ist das zukünftige Ereignis, von dem die Wirksamkeit der Genehmigung abhängt. Ob der Rat einen solchen Beschluss fasst, ist aber (zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Genehmigungsbehörde) ungewiss. Die Wirksamkeit der Genehmigung (Vergünstigung) hängt also von dem Beitrittsbeschluss des Rates (zukünftiges Ereignis) ab, wobei nicht sicher ist, ob der Rat diesen Beschluss fassen wird (ungewisser Eintritt).

      Folglich handelt es sich bei der Maßgabe, um eine (aufschiebende) Bedingung (= Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt).

      2. Wenn die Gemeinde möchte, dass die genehmigungspflichtige Satzung wirksam wird, muss sie dafür sorgen, dass die aufschiebende Bedingung eintritt. Dazu ist erforderlich, dass der Rat einen sog. Beitrittsbeschluss fasst, mit dem er der aufsichtsbehördlichen Maßgabe „beitritt" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BekanntmVO). Der Rat braucht sich bei diesem erneuten Beschluss nicht mehr mit der gesamten Satzung zu befassen, sondern muss nur beschließen, dass in § 4 Abs. 1 der Satzung das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt wird. Ist ein solcher Ratsbeschluss gefasst, kann die Satzung öffentlich bekannt gemacht werden. Eine erneute Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

      15. Fall: Satzungsrecht, Übertragung der Satzungsbefugnis

      Sachverhalt

      Der Rat der Gemeinde G hat beschlossen, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen.

      Begründet wird dies damit, dass der Rat entlastet werden müsse und im Finanzausschuss ohnehin die spezielle Fachkompetenz vorhanden sei. Außerdem werde die Zuständigkeit im Sinne effizienter Arbeitserledigung lediglich von einem größeren СКАЧАТЬ