Название: Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen
Автор: Ernst-Dieter Bösche
Издательство: Автор
Жанр: Юриспруденция, право
isbn: 9783792201596
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Da ein Ratsbürgerentscheid selten vorkommt und man auch in St keine Erfahrung damit hat, beauftragt der Rat den Bürgermeister bis zur nächsten Ratssitzung zu prüfen, was bei diesem beabsichtigten Ratsbürgerentscheid zu beachten ist und eine entsprechende Verwaltungsvorlage für den Rat zu machen.
Aufgabe
Als Abteilungsleiter in der Kämmerei werden Sie mit dieser Prüfung beauftragt.
Lösung
Nach §26 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
Für diesen Ratsbürgerentscheid gelten, abgesehen von der Initiative und der Eröffnungsmöglichkeit für den Bürgerentscheid, alle Vorschriften, die auch für den von der Bürgerschaft durch Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gelten.
Nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Haushaltssatzung. Gem. § 26 Abs.1 Satz 3 GO gilt der sog. Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO für den Ratsbürgerentscheid entsprechend.
Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 GO enthält die Haushaltssatzung die für jedes Jahr festzusetzenden Steuersätze.
Ein Ratsbürgerentscheid über die in der Haushaltssatzung festzusetzenden Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern ist daher unzulässig. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich und damit auch die Frage, was sonst noch zu beachten wäre.
29. Fall: Ortsvorsteher - Ortsbürgermeister, Abberufung
Sachverhalt
Im Stadtteil A der kreisangehörigen Stadt St fällt der vom Rat gewählte Ortsvorsteher O durch „politische Alleingänge" auf. Außerdem klagt ein großer Teil der Bevölkerung im Stadtteil A, dass O sich nicht genug für die Belange des Stadtteils einsetze, sondern vielmehr nur für seine „Clique" da ist.
Nachdem die Beschwerden immer massiver wurden, ist O kurzerhand ohne „Vorverfahren" in einer Sondersitzung des Rates der Stadt St durch einstimmigen Beschluss mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Rates abberufen worden.
O hält seine Abberufung für rechtswidrig.
Aufgabe
Der Bürgermeister hat sämtliche Ortsvorsteher in St zu einer Dienstbesprechung in der nächsten Woche eingeladen. Da dort vermutlich auch die Abberufung zur Sprache kommen wird, werden Sie als Sachbearbeiter des Ratsbüros beauftragt, die Rechtmäßigkeit der Abberufung noch einmal zu prüfen.
Lösung
Die Abberufung eines Ortsvorstehers bestimmt sich nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 4 GO.
Für die Abberufung ist ein gestuftes Verfahren vorgeschrieben (§ 67 Abs. 4 GO). Zunächst ist ein Antrag auf Abberufung erforderlich, der von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt werden muss. Zwischen der Antragstellung und der Ratssitzung, in der über den Antrag entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen („Abkühlungsfrist"). Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
Der Rat der Stadt St hat ohne „Vorverfahren", also ohne Antragstellung und Wartefrist, den Abberufungsbeschluss gefasst. Das nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs.4 GO zwingend vorgeschriebene Verfahren wurde nicht eingehalten.
Die Abberufung ist daher rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sämtliche Mitglieder des Rates der Abberufung zugestimmt haben.
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