Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

isbn:

СКАЧАТЬ v. 23.4.2009).

       [79]

      BVerfGE 16, 194, 200 ff.; 17, 108, 117; 47, 239, 248.

       [80]

      Offengelassen von BVerfGE 17, 108, 117; str.

       [81]

      Näher Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. § 81a 23.

      Schrifttum:

      Jakobs, Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten, 1967; Meister, Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu den Körperverletzungsdelikten, DStrR 44, 37; Schmitt, Vorsätzliche Tötung und vorsätzliche Körperverletzung, JZ 62, 389; Widmann, Die Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. erfolgsqualifizierten Delikts, MDR 66, 554.

      42

      Dass in jeder Tötung objektiv und subjektiv eine Körperverletzung als Durchgangsstadium enthalten ist, aber als subsidiär zurücktritt, wurde bereits o. § 2 Rn. 21 dargelegt.

      Anmerkungen

       [82]

      BGH 44, 196 m. Anm. Satzger JR 99, 203. Anders die bis dahin herrschende Rechtsprechung (BGH 16, 122; 21, 265; 22, 248).

       [83]

      BGH JR 79, 429.

      Schrifttum:

      S. bei § 8.

I. Die einfache Körperverletzung als Grundtatbestand (§ 223) 1. Tatbestand

      a) Der objektive Tatbestand

      1

      aa) Allgemeines. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung besteht alternativ in einer körperlichen Misshandlung oder in einer Schädigung an der Gesundheit. Beide Tatbestände werden häufig übereinstimmen (z.B. beim schmerzhaften Ausschlagen eines Zahnes); nötig ist dies aber nicht. Es sind Gesundheitsschädigungen denkbar, die das subjektive Wohlbefinden des Angegriffenen nicht beeinträchtigen, ja geradezu erhöhen, also keine „Misshandlungen“ darstellen können (z.B. Verabreichung von Rauschgiften, RG 77, 17), andererseits auch Misshandlungen ohne Gesundheitsschädigung (z.B. eine leichte Ohrfeige). Die beiden Tatbestände stehen also zueinander im Verhältnis zweier sich weitgehend, aber nicht völlig überdeckender Kreise (vgl. auch Hirsch ZStW 83, 142).

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