Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор: Reinhart Maurach
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811492561
isbn:
BVerfGE 16, 194, 200 ff.; 17, 108, 117; 47, 239, 248.
Offengelassen von BVerfGE 17, 108, 117; str.
Näher Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. § 81a 23.
V. Das Verhältnis zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten
Schrifttum:
Jakobs, Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten, 1967; Meister, Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu den Körperverletzungsdelikten, DStrR 44, 37; Schmitt, Vorsätzliche Tötung und vorsätzliche Körperverletzung, JZ 62, 389; Widmann, Die Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. erfolgsqualifizierten Delikts, MDR 66, 554.
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Dass in jeder Tötung objektiv und subjektiv eine Körperverletzung als Durchgangsstadium enthalten ist, aber als subsidiär zurücktritt, wurde bereits o. § 2 Rn. 21 dargelegt.
Dies gilt allerdings nicht bei einem bloßen Tötungsversuch. Zunächst verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen der Körperverletzung, wenn der Täter vom Tötungsversuch strafbefreiend zurücktritt. Aber auch im Übrigen verlangt die Klarstellungsfunktion der Tateinheit, dass neben dem Tötungsversuch eine vollendete Körperverletzung bejaht wird[82]. Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 kann allerdings wegen des Dauerelements der Folgen bei einem Tötungsversuch nur bejaht werden, wenn sie alternativ vom Vorsatz umfasst war (BGH NJW 01, 980).
Fehlt bei einer Tötung Fahrlässigkeit oder ist sie nicht nachweisbar, so kann eine fahrlässige Körperverletzung übrigbleiben[83].
Anmerkungen
BGH 44, 196 m. Anm. Satzger JR 99, 203. Anders die bis dahin herrschende Rechtsprechung (BGH 16, 122; 21, 265; 22, 248).
BGH JR 79, 429.
§ 9 Die Tatbestände der Körperverletzung
Schrifttum:
S. bei § 8.
a) Der objektive Tatbestand
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aa) Allgemeines. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung besteht alternativ in einer körperlichen Misshandlung oder in einer Schädigung an der Gesundheit. Beide Tatbestände werden häufig übereinstimmen (z.B. beim schmerzhaften Ausschlagen eines Zahnes); nötig ist dies aber nicht. Es sind Gesundheitsschädigungen denkbar, die das subjektive Wohlbefinden des Angegriffenen nicht beeinträchtigen, ja geradezu erhöhen, also keine „Misshandlungen“ darstellen können (z.B. Verabreichung von Rauschgiften, RG 77, 17), andererseits auch Misshandlungen ohne Gesundheitsschädigung (z.B. eine leichte Ohrfeige). Die beiden Tatbestände stehen also zueinander im Verhältnis zweier sich weitgehend, aber nicht völlig überdeckender Kreise (vgl. auch Hirsch ZStW 83, 142).
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Angriffsobjekt ist der Körper eines anderen. Infolge dieser „körperlichen“ Objektsbezogenheit besteht die Handlung in der Regel auch in einer körperlichen Einwirkung (mittels Schlagens, Stoßens, groben Anpackens usw.). Doch erschöpft sich die Körperverletzung darin nicht. Auch Einwirkungen ohne körperliche Berührung sind möglich, so durch Herbeiführung eines Herzinfarkts oder Nervenschocks durch Schreckschusspistolen, Verkehrsunfall[1], verkehrswidrige Fahrweise[2] oder telefonische Bedrohung (BGH NJW 96, 1069; OLG Köln NJW 97, 2191), durch hypnotische Einwirkung (RG 64, 119), durch „Gespensterspielen“, durch Erzeugung nächtlichen Arbeitslärms (OLG Koblenz ZMR 65, 223) oder durch die Überbringung einer unwahren Schreckensnachricht (LG Aachen NJW 50, 759).
Tatbestandsmäßig sind in allen diesen Grenzfällen aber nur Einwirkungen auf die Körperlichkeit, die u.U. erst durch Vermittlung des vegetativen Nervensystems zum Tragen kommen. Rein seelische Einwirkungen, Störungen des psychischen Gleichgewichts ohne gleichzeitigen Affekt der physischen Konstitution scheiden für die einfache Körperverletzung aus[3], können aber beim Hinzutritt weiterer Voraussetzungen nach § 225 (u. § 10) strafbar sein.
Auf die Mittel kommt es grundsätzlich nicht an, doch führt die Verwendung bestimmter gefährlicher Mittel zur Strafbarkeit nach § 224 (u. II A). Dass eine Körperverletzung durch Unterlassen (z.B. durch Vorenthaltung von Nahrung) begangen werden kann, ist selbstverständlich und häufig[4].
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bb) Die körperliche Misshandlung gliedert sich nach der Rechtsprechung noch einmal auf, und zwar in die Verletzung der körperlichen Integrität und die nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Auch diese Begriffe überdecken sich weitgehend, aber nicht völlig. Unter dem Einfluss der Lehre vom Handlungsunwert ist heute die normative Definition als „üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung“ verbreitet[5]; sie kann jedoch nur ein zusätzliches Erfordernis sein[6].
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Zur Misshandlung gehören insbesondere die Fälle der Verletzung der körperlichen Integrität. Deren schwerste Gruppen werden von § 226 (u. II B) umfasst; im Übrigen sind sie nach dem Grundtatbestand zu beurteilen. Hierher gehört das Zopfabschneiden, Abrasieren der Haare[7], die Defloration (RG 56, 64), die Zertrümmerung der im Munde festsitzenden Zahnprothese, Entstellungen (Bemalen des Gesichts eines Schlafenden mit Ölfarbe) u.a. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens besteht vor allem in der Zufügung von Schmerzen (Schroeder FS Hirsch 729, 733). Im Übrigen ist sie nur dann „Misshandlung“, wenn zu den physiologischen Grundvoraussetzungen noch eine gewisse Erheblichkeit von Einwirkung und Erfolg hinzutritt (z.B. Durchnässung mit Brennspiritus, BGH NStZ 07, 701). Bloßes körperliches „Unbehagen“ (erst recht also nur eine psychisch bedingte Missstimmung, hervorgerufen z.B. durch das Betrachtenmüssen eines hypermodernen Gemäldes) scheidet daher aus[8]. Sehr weit geht die ältere Rechtsprechung, die z.B. das Ekelgefühl durch Angespucktwerden oder beim Einnehmen eines schlecht schmeckenden, im Übrigen harmlosen Getränkes usw. als Misshandlung deutete[9]. Umstritten ist die Beurteilung kurzer „Schockwirkungen“[10].
Wolters SK 8 will auch unerhebliche Einwirkungen einbeziehen, sofern sie entsprechend der oben erwähnten neueren Definition als eine „üble, unangemessene Behandlung“ erscheinen. Indem er diese mit der bewussten Ehrverletzung gleichsetzt, reißt СКАЧАТЬ