Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

isbn:

СКАЧАТЬ href="#ue2447125-b5a6-5809-a3ce-dcdbdd3534a3">Rn. 18), weil es dem Täter nur gelang, die Plastiktüte bis zur Nase über den Kopf zu ziehen.

       [27]

      BGH 30, 375; NStZ 84, 328; 99, 616. Zum Wandel des Turnschuhbegriffs OLG Düsseldorf NJW 89, 920.

       [28]

      BGH NStZ 87, 174. Dazu Wolski GA 87, 527.

       [29]

      BGH GA 84, 124. A.A. Hilgendorf ZStW 112, 811.

       [30]

      RG 24, 372; Grünewald LK 23.

       [31]

      BGH 22, 235 m. abl. Anm. Schmitt JZ 69, 304; BGH NStZ 88, 361. A.A. Lilie LK11 27. Zu eng BGH MDR/H 79, 987; Krey/Hellmann/Heinrich 259: Ausschluss aller unbeweglichen Gegenstände.

       [32]

      Eckstein NStZ 08, 128. A.A. BGH NStZ 07, 405 m. zust. Anm. Krüger NZV 07, 482: fehlende Unmittelbarkeit. Zu weit KG NZV 06, 111: „mit Hilfe“ genügt.

      c) Mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)

      16

      Anmerkungen

       [33]

      RG 65, 65; BGH MDR/D 56, 526. Bedenklich BGH NStZ 04, 93: Freundlichkeit eine halbe Stunde vor dem Überfall.

       [34]

      BGH NStZ 92, 490; NStZ-RR 96, 101.

      d) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)

      17

      Anmerkungen

       [35]

      So jedenfalls für die Beihilfe jetzt auch BGH 47, 383 mit der bei so kleinflächigen Problemen üblichen Anmerkungsflut (Heinrich JR 03, 213; Küper GA 03, 363; Schroth JZ 03, 215; Stree NStZ 03, 203; Paeffgen StV 04, 77). Der Anstifter ist jedoch mindestens ebenso gefährlich wie der Gehilfe.

      e) Lebensgefährdende Behandlung (Nr. 5)

      18

      Anmerkungen

       [36]

      So BT-Dr 13/8587 S. 83 unter Berufung auf die Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH 36, 9).

       [37]

      BGH 19, 352; 28, 17; 36, 15. Dagegen mit Recht La/Kühl 9; Wessels/Hettinger/Engländer 307 ff.

      2. Schwere Körperverletzung (§ 226)

      Schrifttum:

      v. Els, Verlust des Sehvermögens und anderer in § 224 StGB genannter Fähigkeiten, NJW 74, 1074; Remmele, Die dauernde erhebliche Entstellung i.S.d. § 224 StGB, NJW 63, 22; Stree, Zur Auslegung der §§ 224, 226 StGB, GA 60, 289; Wegner, Zum Tatbestandsmerkmal der „dauernden Entstellung“ (§ 224 StGB), NJW 66, 1849; Wegner, Die „dauernde Entstellung“ nach § 224 StGB – Gesetzeskonkurrenz mit § 223a StGB, NJW 67, 671.

      19

      

      a) Im Gegensatz zu § 224 stellt § 226 nicht auf die Begehungsart, sondern allein auf den Erfolg ab. Auf die Mittel, mit denen der qualifizierende Erfolg erreicht wurde, kommt es nicht an; daher baut § 226 unter Umgehung des § 224 unmittelbar auf dem Grunddelikt auf. Die Tat wird zum Verbrechen i.S. des § 12 umqualifiziert, wenn die Körperverletzung bestimmte schwere Folgen gehabt hat.

      § 226 kann auch angewendet werden, wenn die schwere Folge unmittelbar, d.h. ohne zeitlich vorausgegangene einfache Körperverletzung, eintritt. Denn in dem schweren Erfolg СКАЧАТЬ