Название: Schuldrecht Besonderer Teil I
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491670
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Demzufolge besteht aufgrund der ex nunc – Wirkung des § 311b Abs. 1 S. 2 nunmehr ein wirksam geschlossener Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 600 000 €. Damit war zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 600 000 € entstanden.
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
Der Anspruch war durch die Zahlung der 400 000 € in dieser Höhe erloschen. Rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Anspruch auf Zahlung der restlichen 200 000 € sind nicht ersichtlich.
III. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine geltend gemachten Einreden entgegenstehen.
1. Fälligkeit
Die Fälligkeit richtet sich gem. § 271 Abs. 1 in erster Linie nach den Parteivereinbarungen oder den Umständen. Danach könnte man hier auf die Fälligkeit der beurkundeten Zahlung in Höhe von 400 000 € abstellen, so dass Fälligkeit eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Zweifelsregel des § 271 Abs. 1, nach der die Fälligkeit mangels sonstiger Anhaltspunkte sofort eintritt.
2. Einreden
Einreden des K sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich K nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da er Eigentum und Besitz am verkauften Grundstück bereits erlangt hat.
IV. Endergebnis
V hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von weiteren 200 000 €.
B. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Satellitenanlage aus § 985
Zu prüfen ist, ob dem V gegen K darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zusteht. Dieser könnte sich aus § 985 ergeben.
I. Anspruchsentstehung
Ein solcher Anspruch setzt eine Vindikationslage nach §§ 985, 986 zwischen V und K voraus.
Dazu müsste V zunächst Eigentümer der Satellitenanlage sein.
1. Ursprüngliches Eigentum des V
Da die Satellitenanlage eine bewegliche Sache ist, die nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört, bestimmt sich die Eigentumsvermutung nach § 1006. Bis zur Übergabe an K hatte V das Gebäude und damit auch die Satellitenanlage in seinem unmittelbaren Eigenbesitz (§§ 854, 872). Zu seinen Gunsten wird deshalb nach § 1006 Abs. 2 vermutet, dass er bei Besitzbegründung lastenfreies Eigentum erworben und während der Dauer seines Besitzes nicht wieder verloren hat.[61]
Vom ursprünglichen Eigentum des V an der Satellitenanlage ist daher auszugehen.
2. Übergang des Eigentums auf K nach § 929
Zu prüfen ist weiter, ob V sein Eigentum tatsächlich an K verloren hat, wie dies aufgrund der jetzigen Besitzlage nach § 1006 Abs. 1 nun vermutet wird. Grundsätzlich erfordert eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen eine Einigung über den Rechtsübergang, die nach § 929 S. 1 formlos möglich ist und zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen muss. Eine solche Einigung ist jedoch nicht erfolgt, da sich V und K ausdrücklich nur über den Übergang des Eigentums am Grundstück durch Auflassung geeinigt hatten. Für eine konkludente Einigung bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine entsprechende Auslegung stützen könnten. Eine Übereignung nach § 929 scheidet deshalb aus.
3. Übergang nach § 926 Abs. 1
Allerdings sieht § 926 Abs. 1 vor, dass der Erwerber mit dem Eigentum am Grundstück auch das Eigentum in den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken des Veräußerers erlangt, wenn sich Erwerber und Veräußerer darüber einig sind, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll. Von einer solchen Erstreckung ist nach § 926 Abs. 1 S. 2 im Zweifel auszugehen.
Da K mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Grundstücks geworden ist, wurde er nach dieser Regelung zugleich Eigentümer der auf dem Dach aufgestellten Satellitenanlage des V.
II. Ergebnis
V hat sein Eigentum an der Satellitenanlage verloren und kann sie deshalb nicht nach § 985 von K herausverlangen.
C. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Satellitenanlage aus § 812 Abs. 1 Var. 1
Dem V könnte aber ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall gegen K zustehen.
I. Anspruchsentstehung
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass K das Eigentum und den unmittelbaren Besitz an der Satellitenanlage durch eine Leistung des V erhalten hat, für die kein rechtlicher Grund bestand.
Hinweis
Eigentlich müsste der Obersatz neutraler formuliert werden. Das erste Tatbestandsmerkmal lautet schließlich „etwas erlangt“, so dass in einem ersten Schritt untersucht werden müsste, was K überhaupt erlangt hat. Da hier im Rahmen der Prüfung des § 985 aber bereits herausgearbeitet wurde, dass K unmittelbaren Besitz und Eigentum erhalten hat, wäre es umständlich, die Frage nach dem „erlangten Etwas“ erneut aufzuwerfen. Der Obersatz verkürzt die Fragestellung folglich auf die noch offenen Punkte „Leistung“ und „ohne rechtlichen Grund“.
Wie oben bereits ausgeführt, übertrug V das Eigentum am Grundstück und damit wegen § 926 Abs. 1 auch an der Satellitenanlage auf K, um seine Verpflichtung aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen. Die Zuwendung dieser Positionen stellt somit eine Leistung im Sinne einer zweckgerichteten, nämlich zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommenen Mehrung des Vermögens von K dar.
Die Verschaffung von Besitz und Eigentum erfolgte aber auch mit rechtlichem Grund. Wie oben bereits festgestellt verpflichtete der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den V nicht nur zur Übereignung des Grundstücks, sondern gem. § 311c auch zur Verschaffung des Eigentums und Besitzes an der Satellitenanlage. Die Tatsache, dass in diese Verpflichtung nicht beurkundet wurde, führt nicht zur Nichtigkeit dieser Verpflichtung nach § 125 S. 1. Denn schließlich handelt es sich um einen Nebenpunkt, der gesetzlich geregelt und damit nicht beurkundungsbedürftig ist.[62] Im Übrigen ist mit der Eintragung des K im Grundbuch nach § 311b Abs. 1 S. 1 eine Heilung des zunächst formunwirksamen Kaufvertrages eingetreten.
II. Ergebnis
Ein Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums an der Satellitenanlage liegt vor, so dass auch die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall ausgeschlossen ist.
Anmerkungen
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