Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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СКАЧАТЬ 320 zugunsten des säumigen Gläubigers nicht aus.

      Beispiel

      V verkauft dem K eine Waschmaschine, die er dem K liefern soll. Zum vereinbarten Liefertermin ist K nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge wieder abziehen muss. Trotz seines Annahmeverzuges kann K dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung des V die Einrede des § 320 entgegenhalten.

      Es erscheint unbillig, dass der Gläubiger trotz seiner Erfüllungsvereitelung durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt bleibt. Der Annahmeverzug des Gläubigers muss sich daher „irgendwie“ auswirken. Das tut er auch, allerdings erst auf der Vollstreckungsebene: Eigentlich müssen Leistung und Gegenleistung spätestens in der Zwangsvollstreckung ausgetauscht werden, vgl. §§ 756, 765 ZPO. §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 stellen aber klar, dass jeder Gläubiger seinen Anspruch trotz Zug-um-Zug-Einrede beitreiben kann, ohne seine Gegenleistung anbieten zu müssen, sofern sich der andere Teil bereits im Gläubigerverzug befindet.

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      Beispiel

      V verkauft dem K ein Gemälde, das dem E gestohlen wurde. V und K sind gutgläubig. 15 Jahre nach Übergabe des Gemäldes an K klärt sich der Sachverhalt auf und E meldet sich bei K.

      Wenn E sein Eigentum behalten will, läge in Bezug auf den zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag anfängliche Unmöglichkeit vor. K könnte seinen Kaufpreis über § 326 Abs. 4 von V zurückverlangen. Dieser Anspruch wäre aber nach § 199 Abs. 4 verjährt. Gleiches würde wegen § 199 Abs. 3 Nr. 1 für den Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 gelten.

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

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      Den Verkäufer können je nach Vereinbarung verschiedenste Nebenleistungspflichten treffen (z.B. Montage). Auch ohne Vereinbarung schuldet er im unternehmerischen Verkehr beispielsweise die Erteilung einer Rechnung über den Kaufpreis unter Ausweis der Mehrwertsteuer (vgl. § 14 UStG). Außerdem trägt er nach § 448 Abs. 1 die Kosten der Übergabe der Sache und beim Rechtskauf nach §§ 453 Abs. 2 die Kosten für die Begründung und Übertragung des Rechts.

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › V. Pflichtverletzung

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      Wie grenzt man den Kaufvertrag vom Werklieferungsvertrag ab?

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      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › VI. Übungsfall Nr. 1

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      „Heikles Geschäft“

      Viktor Vogel (V) möchte ein Hausgrundstück, als dessen Eigentümer V im Grundbuch eingetragen ist, an den Manfred Kümmerling (K) verkaufen. Beide sind sich einig, dass der Kaufpreis 600 000 € betragen soll. Sie meinen aber, dass Grunderwerbssteuern und Notargebühren viel zu hoch sind und verabreden deshalb eine „Sparvariante“: Vor dem Notar soll der Kaufpreis mit nur 400 000 € angegeben werden. Gesagt, getan: Absprachegemäß geben V und K bei der Beurkundung des Kaufvertrages den niedrigeren Kaufpreis an, so dass in der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 400 000 € ausgewiesen wird. Im Notartermin haben V und K zugleich die Auflassung erklärt.

      Nach Zahlung der 400 000 € auf ein Notaranderkonto stellt der Notar vereinbarungsgemäß als Vertreter der Parteien beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des K als neuen Eigentümer im Grundbuch. K wird darauf ins Grundbuch eingetragen und nimmt das Grundstück in seinen Besitz. Der Notar leitet den empfangenen Geldbetrag vertragsgemäß an den V weiter.

      Nun verlangt V von K die Zahlung der restlichen 200 000 € und Herausgabe der von ihm auf dem Dach montierten Satellitenempfangsanlage, deren Abbau er vergessen habe und die er zum Fernsehempfang in seinem neuen Haus weiter nutzen will.

      K lacht höhnisch und entgegnet, er sei doch nur verpflichtet, die beurkundeten 400 000 € zu zahlen. Im Übrigen sei die Satellitenanlage mitverkauft СКАЧАТЬ