Название: Schuldrecht Besonderer Teil I
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491670
isbn:
Palandt-Grüneberg § 311b Rn. 55.
BGH NJW 1966, 588, 589; Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 44; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 57.
Dazu im Skript „Sachenrecht I“ Rn. 106.
BGH NJW 2000, 354, 357 li. Sp. zu § 314 a.F. = jetzt § 312c; Palandt-Ellenberger § 125 Rn. 9 und Palandt-Grüneberg, § 311b Rn. 25 und § 311c Rn. 1.
1. Teil Der Kaufvertrag › C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)
C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)
Anspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 (ggf. i.V.m. § 453)
I.Anspruchsentstehung
1.Wirksamer Kaufvertrag (s. zu den weiteren Problemen im Prüfungsschema oben vor Rn. 4)
unbezifferter KaufpreisRn. 96
Fall des § 241a Abs. 1Rn. 99
2.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen
a)Besondere Voraussetzungen für Gläubiger- oder Schuldnerstellung Dritter
b)Eintritt einer vereinbarten Bedingung
c)anfängliche Unmöglichkeit der Verkäuferschuld (§ 326 Abs. 1 S. 1)
aa)anfängliche Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 Abs. 1
bb)(kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)
cc)(keine) Ausnahme nach § 326 Abs. 2
II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 389)
2.Nachträgliche Unmöglichkeit der Verkäuferschuld (§ 326 Abs. 1 S. 1)
a)nachträgliche Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275
b)(kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)
c)(keine) Ausnahme nach §§ 446, 447, 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1
Voraussetzungen des § 447Rn. 113 ff.
3.Sonderfall des § 300 Abs. 2
4.Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2
5.Rücktritt, Minderung, Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4), Widerruf i.S.d. § 355
III.Durchsetzbarkeit
1.Fälligkeit
2.Einreden
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 i.V.m. § 285 („Drittschadensliquidation“)Rn. 126 ff.
1. Teil Der Kaufvertrag › C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2) › I. Anspruchsentstehung
a) Vertragsschluss mit Inhalt nach § 433 (ggf. i.V.m. § 453)
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Die Entstehung des Anspruchs gem. § 433 Abs. 2 erfordert zunächst den Abschluss eines Kaufvertrages mit den in § 433 bzw. § 453 typisierten Hauptleistungspflichten. Die vertragstypische Hauptleistungspflicht des Käufers besteht gem. § 433 Abs. 2 in der Zahlung des Kaufpreises. Besteht das Entgelt hingegen ebenfalls in einer Sachleistung liegt kein Kauf, sondern Tausch vor (§ 480).
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Der Kaufpreis muss bei Vertragsschluss der Höhe nach nicht unbedingt in bezifferter Höhe feststehen. Es genügt, wenn sich seine Höhe nach den Erklärungen der Parteien bestimmen lässt.
Beispiel
„Powerseller“ V stellt auf der „Auktionsplattform“ von „eBay“ eine CD zum Mindestgebot von 1 € zum Verkauf ein und bestimmt einen „Auktionszeitraum“ von 7 Tagen. Nach den Allgemeinen Teilnahmebedingungen erklärt V vorab die Annahme des wirksam innerhalb des „Auktionszeitraumes“ abgegebenen Höchstgebotes.
Sowohl der Kaufvertragspartner als auch die Höhe des Kaufpreises ergeben sich aus der Erklärung des V noch nicht. Beide Punkte werden aber durch das Höchstgebot bestimmt, auf das die Erklärung des V verbindlich (vorab) Bezug nimmt. Ein Kaufvertrag kommt damit mit Zugang des Höchstgebots mit dem Höchstbietenden und dem Preis des Höchstgebots zustande.[1]
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Nach § 433 Abs. 2 schuldet der Käufer beim Sachkauf außerdem noch die Abnahme der gekauften Sache.
Abnahme bedeutet die Übernahme des unmittelbaren Besitzes (§ 854).[2]
Die Abnahme ist in der Regel Nebenleistungspflicht des Käufers und steht deshalb mit der Hauptleistungspflicht des Verkäufers nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Verkäufer verkauft schließlich, um sein Geld zu verdienen und nicht um die Sache abgenommen zu bekommen. § 320 findet daher grundsätzlich keine Anwendung. Ausdrücklich oder konkludent kann die Abnahme natürlich zur Hauptleistungspflicht erhoben werden, beispielsweise beim Verkauf leicht verderblicher Ware.[3]
Allerdings haben diese Unterscheidungen keine große Bedeutung mehr. Zur Bestimmung der Rechtsfolgen bei Verzögerung der Abnahme kommt Allgemeines Schuldrecht zur Anwendung, egal ob es sich um eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht handelt. СКАЧАТЬ