Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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1. Kann V von K Zahlung der 200 000 € verlangen?
2. Steht V ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zu?

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      Lösung

      A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 200 000 € aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2

      Dem V könnte gegen K ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen 200 000 € als Restkaufpreis gem. § 433 Abs. 2 zustehen.

      I. Anspruchsentstehung

      Ein solcher Anspruch setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus, der den K zur Zahlung von insgesamt 600 000 € verpflichtete.

      1. Kaufvertragsschluss

      V und K hatten sich zunächst mündlich über den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück des V zu einem Preis von 600 000 € geeinigt. Diese Vereinbarung ist nicht dadurch verändert worden, dass beide im Notartermin einen niedrigeren Kaufpreis in Höhe von 400 000 € angegeben hatten. Darin lag für jeden von Ihnen erkennbar (§§ 133, 157) keine verbindlich gemeinte Vertragsänderung. Denn jeder von ihnen musste die niedrigere Angabe im Hinblick auf die zwischen ihnen vereinbarte Täuschungsabrede als nicht verbindlich gemeinte und nur zum Schein abgegebene Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 1 ansehen.

      Aus § 311c folgt allerdings, dass sich die Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf dessen Zubehörstücke erstreckt. Wenn es sich bei der Satellitenanlage um ein Zubehör handelt, wäre von einer vollständigen Einigung auszugehen. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

      Bei einer Satellitenanlage zum Empfang besonderer Fernsehkanäle handelt es sich nicht um eine Sache, die notwendige Funktionen des Gebäudes als Wohnhaus erfüllt. Eine solche Anlage mag nützlich sein, aber auch ohne diese Einrichtung kann ein Gebäude als fertig gestellt angesehen werden. Die Satellitenanlage stellt somit keinen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes dar.

      Die Vermutung des § 311c lässt sich hier nach den Angaben im Sachverhalt nicht widerlegen, da V den K erst nach Vertragsschluss auf die Anlage angesprochen und dort seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Anlage nicht an K zu übereignen.

      Folglich ist zwischen V und K ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück nebst Zubehör mit einer Kaufpreiszahlungspflicht von 600 000 € geschlossen worden.

      2. Formwirksamkeit

      Der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag könnte aber wegen Formverstoßes nach § 125 S. 1 nichtig sein.

      a) Gesetzliches Formgebot

      b) Verletzung

      Wie sich aus § 117 Abs. 2 ergibt, muss der von V und K tatsächlich vereinbarte Kaufvertrag (sog. „dissimuliertes Geschäft“) mit einem Kaufpreis von 600 000 € seinerseits der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 gerecht werden. Die Tatsache, dass eine notarielle Beurkundung immerhin stattgefunden hat, ist also unbeachtlich. Umgekehrt führt die Verdeckung als solche nicht automatisch zur Nichtigkeit.

      Da der tatsächlich gewollte Vertrag nach dem Sachverhalt nicht in notarieller Form geschlossen wurde, kann sich seine Wirksamkeit nur aus einer Heilung des Formverstoßes gem. § 311b Abs. 1 S. 2 ergeben.

      c) Heilung

      3. Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 Abs. 1