Название: Schuldrecht Besonderer Teil I
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491670
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Hinweis
Unterlässt der Käufer die geschuldete Abnahme, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 Schuldnerverzug vor. Außerdem kann der Käufer nach den §§ 295 ff. in Annahmeverzug[5] bezüglich der vom Verkäufer geschuldeten Lieferung gem. § 433 Abs. 1 geraten.
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Je nach Vereinbarung können den Käufer weitere Nebenleistungspflichten treffen. Das Gesetz sieht in §§ 446 S. 2, 448 eine Kostentragungspflicht des Käufers für verschiedene Positionen vor.
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Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Vertrag nach § 151[6] zustande gekommen sein könnte. Bringt der Empfänger eines Vertragsangebots durch sein Verhalten aus objektiver Sicht seinen Annahmewillen zum Ausdruck,[7] kommt der Vertrag dadurch nach § 151 zustande, wenn eine Annahmeerklärung gegenüber dem Empfänger (und Zugang bei diesem) nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Im Fall des § 241a Abs. 1 kann dadurch ein Vertrag aber ausnahmsweise nicht zustande kommen.
Beispiel
Händler V schickt dem K unaufgefordert eine elektrische Zahnbürste, die V in einem Begleitschreiben als „Messeneuheit“ deklariert und dem K als „sauberes Schnäppchen“ für 69,90 € anbietet. Weiter führt V aus, dass er von einem Einverständnis des K ausgehe, wenn er von diesem binnen 14 Tagen nichts höre. K brauche also nichts weiter zu veranlassen. K ist neugierig und probiert die Zahnbürste sofort mehrere Tage begeistert aus. Nach einer Woche ist ihm die Sache aber zu lästig. Zu einer jetzt anstehenden Geschäftsreise bricht K deshalb mit seiner konventionellen Handbürste auf. Nach 14 Tagen kehrt K zurück findet in seinem Briefkasten eine Rechnung des V vor.
Hier könnte ein Kaufvertrag dadurch zwischen V und K zustande gekommen sein, dass K das Angebot des V nach § 151 angenommen hat. V hatte ausdrücklich auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet, so dass es für den Vertragsschluss eigentlich genügt, wenn K durch sein Verhalten objektiv eine Annahme des Angebots zum Ausdruck bringt, ohne dass diese Erklärung gegenüber dem V abgegeben werden und diesem zugehen müsste. Eine solche Betätigung des Annahmewillens liegt hier vor, da eine mehrtägige Nutzung bei objektiver Betrachtung (§ 133) nicht mehr als Test, sondern als Einverständnis mit dem Kauf zu verstehen ist. Erst durch den Kaufvertrag erhält K den Rechtsgrund für die von ihm zu diesem Zeitpunkt offenbar beabsichtigte dauerhafte Nutzung der Sache. Ein insgeheimer Willensvorbehalt wäre nach § 116 S. 1 unbeachtlich.
Wenn jemand einer Person ohne eine dieser Person zurechenbare Aufforderung (invitatio oder verbindliche Bestellung) eine Sache zusendet und die Zusendung mit einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages verbindet, kann unter den Voraussetzungen des § 241a kein Kaufvertrag über § 151 zustande kommen. Handelt der Anbietende bei – unterstelltem – Vertragsschluss[8] als Unternehmer (§ 14) und der Empfänger als Verbraucher (§ 13) wird nach § 241a „ein Anspruch gegen diesen“ (= Verbraucher) nicht begründet. Dies bedeutet, dass nur eine gegenüber dem Absender abgegebene und diesem zugegangene Annahmeerklärung einen Vertrag zustande bringt. § 151 kann in einem solchen Fall nicht zum Vertragsschluss führen.[9] Im Beispiel ist daher trotz des Gebrauches der Zahnbürste noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Hinweis
Ob die Zahlung des Verbrauchers als konkludente Annahme den Vertrag zustande bringt, ist im Einzelnen umstritten: Die wohl überwiegende Auffassung bejaht dies.[10] Zahlt der Verbraucher, weil er sich bereits für verpflichtet hält, fehlt ihm allerdings das Erklärungsbewusstsein für eine Annahmeerklärung: Er kann dann nach der Lehre vom „potentiellen Erklärungsbewusstsein“ nach § 119 Abs. 1 anfechten.[11]
Umstritten ist weiter, ob die Lieferung einer anderen als der verkauften Sache (aliud-Lieferung) in den Anwendungsbereich des § 241a fällt. Da die Vorschrift den Verbraucher vor belästigenden und wegen ihres Überrumpelungscharakters wettbewerbswidrigen Vertriebsformen schützen will, scheidet eine aliud-Lieferung nach vorzugswürdiger Ansicht aus dem Anwendungsbereich des § 241a aus: Immerhin haben die Parteien dann ja einen Vertrag im Vorfeld, also vor der Lieferung geschlossen, so dass dem Verkäufer nicht der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Überlistens zum Vertragsschluss gemacht werden kann.[12] Im Übrigen käme dann der Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsfehler und aliud eine entscheidende Bedeutung zu, was der Gesetzgeber mit § 434 Abs. 3 aber gerade vermeiden wollte.
b) Wirksamkeitsvoraussetzungen
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Hinsichtlich der weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten die oben unter Rn. 46 ff. gemachten Ausführungen und Probleme zur Wirksamkeit des Kaufvertrages entsprechend.
2. Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen
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Wie bei jedem Anspruch sind hier ggf. weitere Voraussetzungen zu prüfen, wie zum Beispiel die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder im Falle einer abgetretenen Forderung die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung.
3. Ausschluss nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit
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Wissen Sie, warum § 275 auf die Kaufpreiszahlungsschuld keine Anwendung finden kann?
Eine anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ist bei der Pflicht des Käufers nur in Bezug auf die Abnahme denkbar. Schließlich kann der Käufer nicht verpflichtet sein, eine Sache abzunehmen, die der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nicht zu liefern braucht.
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Im Übrigen, also in Bezug auf die Kaufpreiszahlungspflicht, findet § 275 keine Anwendung.[13] Die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers kann aber von Anfang an nach der Preisgefahrregel des § 326 Abs. 1 S. 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer von seiner Leistungspflicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit ganz oder teilweise befreit ist (s.o. Rn. 56 ff.).[14]
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Eine Ausnahme ist aber für den Fall des anfänglich unbehebbaren Mangels zu machen (s.o. Rn. 62 ff.). Denn für diesen Fall schließt § 326 Abs. 1 S. 2 den automatischen Wegfall des Vergütungsanspruches aus. Diese Vorschrift ist auch schon vor Übergabe der Sache bzw. Verschaffung des mit Mängeln behafteten Rechts anwendbar.[15]
Beispiel
Wenn V dem K einen gebrauchten PKW als „unfallfrei“ verkauft, der in Wahrheit bereits einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, mindert sich wegen der insoweit anfänglich bestehenden „qualitativen Teilunmöglichkeit“ der Kaufpreis nicht automatisch über § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 441. Vielmehr muss K entscheiden, ob er nach §§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 die Minderung wählt oder nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 vom ganzen Vertrag zurücktritt und damit seine Kaufpreiszahlungspflicht insgesamt zum Erlöschen bringt.
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