Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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СКАЧАТЬ Ersatzsache – mag sie auch gleichwertig sein – seinen Primärleistungspflichten nach § 433 Abs. 1 nicht gerecht werden. Im Beispiel 1 liegt demnach ein anfänglich irreparabler Mangel vor, da der Verkäufer die zu hohe Laufleistung des Motorrads nicht rückgängig machen kann und eine Ersatzlieferung ausgeschlossen ist.

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      Bei der Gattungsschuld würde ein von Anfang an unbehebbarer Mangel voraussetzen, dass alle Exemplare der vereinbarten Gattung einen solchen Mangel aufweisen und dieser bei allen Exemplaren der Gattung unbehebbar ist (z.B. kontaminierte Nahrungsmittel eines bestimmten Erzeugers). Ob eine Ersatzlieferung aus einer anderen Gattung geschuldet ist, kann hier ebenfalls offen bleiben. Denn eine solche Lieferung schuldet der Verkäufer allenfalls im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1. Im Beispiel 2 liegt also ein von Anfang unbehebbarer Mangel bei der verkauften Maisernte vor, da der Verkäufer die gentechnischen Veränderungen im angebauten Mais nicht mehr ändern kann.

      cc) Auswirkung auf die Primärleistungspflicht des Verkäufers

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      Im Beispiel 1 bleibt der Verkäufer also verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum am verkauften Motorrad zu verschaffen. An der zu hohen Laufleistung dieses Motorrads kann und muss der Verkäufer hingegen nichts ändern. Im Beispiel 2 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum an 20 t Mais aus seiner Ernte zu verschaffen. Die genetischen Defekte kann und muss der Verkäufer hingegen nicht ändern.

      Hinweis

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › II. Rechtsvernichtende Einwendungen

II. Rechtsvernichtende Einwendungen

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      Der Verkäufer erfüllt, indem dem Gläubiger dieses Anspruchs oder einem ermächtigten Dritten (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185) der verkaufte Gegenstand mangelfrei verschafft wird.

      Die Verschaffung der verkauften Sache bzw. sonstigen Gegenstandes richtet sich den Regeln über die jeweils einschlägigen Verfügungsgeschäfte (z.B. §§ 398 ff., 873 ff., 929 ff.).

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      Beim Eigentumsvorbehalt tritt Erfüllung erst in dem Moment ein, in dem das Eigentum durch Bedingungseintritt auf den Käufer übergegangen ist (s.o. Rn. 24).

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      Beispiel

      A verkauft dem B Rohöl, das sich auf einem Tanker befindet und direkt an den Abnehmer des B, die Raffinerie C, geliefert werden soll. Mit Entladung des Rohöls bei C tritt nach der Vereinbarung gleichzeitig eine Übergabe des verkauften Öls im Verhältnis A und B ein.

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      Neben der Verschaffung von Besitz und Eigentum muss der Verkäufer ja auch noch seine Pflicht zur mangelfreien Lieferung nach § 433 Abs. 1 S. 2 erfüllen, sofern die Sache keinen unbehebbaren Mangel hat (siehe Rn. 62 ff. oben).

      Dies ist bei Sachmängeln dann der Fall, wenn diese bei Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 mangelfrei ist (vgl. Rn. 175 ff.). Bei Rechtsmängeln ist der Moment des Vollrechtserwerbs entscheidend (vgl. Rn. 186).

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      Bietet der Verkäufer dem Käufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 einen Kaufgegenstand mit einem – behebbaren – Mangel an, kann der Käufer die Annahme der mangelhaften Sache verweigern. Er gerät dann wegen §§ 294, 297 nicht in Annahmeverzug, so dass auch durch die Zurückweisung kein Gefahrübergang nach § 446 S. 3 eintreten und damit bereits die sekundäre Nacherfüllungsphase beginnen kann. Der Käufer gerät dadurch auch nicht in Verzug mit seiner Abnahmepflicht gem. § 433 Abs. 2, da er nur zur Abnahme einer mangelfreien Sache verpflichtet ist.

      Auf eine Erheblichkeit des Mangels i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 kommt es in diesem Zusammenhang nach h.M. nicht an, da es nicht um die Ausübung des Rücktrittsrechts geht und die Leistung noch gar nicht i.S.d. § 323 Abs. 5 „bewirkt“ wurde. § 323 Abs. 5 S. 2 schränkt das Rückstrittsrecht, aber nicht den Primäranspruch des Käufers gem. § 433 Abs. 1 S. 2 ein. Die Grenze besteht lediglich in dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben (§ 242).

      Weigert sich der Verkäufer kategorisch, trotz Verweigerung der Annahme eine (mögliche) Reparatur durchzuführen, kann der Käufer nach Fälligkeit über § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vom Vertrag zurücktreten. Lehnt der СКАЧАТЬ