Zentrale Aspekte der Alten Kirchengeschichte. Johannes Hofmann
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СКАЧАТЬ weiblicher Täuflinge, bei der die Kandidatinnen am ganzen Körper gesalbt werden, sind Diakonissinnen als Helferinnen des Bischofs vorgesehen. Ebenso wird ihnen die Aufgabe zugeteilt, neu getaufte Frauen in den christlichen Glauben einzuführen. Abgesehen von diesen geschlechtsspezifischen Restriktionen fordert die Didascalía aber, dass die männlichen und weiblichen Diakone einig im Rat und eines Sinns im gemeinsamen Dienst sein sollen, auch wenn derselbe Geist der Diakonie in zwei Körpern wohne. In merkwürdiger Inkonsequenz bleibt der liturgische Dienst der Diakonissinnen freilich auf die Assistenz bei der Frauentaufe beschränkt. Denn von einem Dienst am Altar ist nirgends die Rede.

      Selbst das in der Didascalía aufscheinende bescheidene Mitwirken der Diakonissinnen am kirchlichen Leben wird in der Folgezeit wieder zurückgedrängt. Zwar bezeugen die Apostolischen Konstitutionen des ausgehenden 4. Jahrhunderts für den syrisch-antiochenischen Raum eine mit Handauflegung verbundene Diakonissinnenweihe und ein dafür bestimmtes Weihegebet, doch schiebt Kanon 19 des Konzils von Nizäa dieser Entwicklung bereits 325 einen Riegel vor, indem er feststellt, dass die Diakonissinnen den Laien zuzurechnen sind, weil sie nicht, wie die höheren Amtsträger, eine Weihe empfangen. Besonderen Wert legt man in der nachfolgenden Gesetzgebung darauf, dass die Diakonissinnen – im Unterschied zu den Diakonen – stets unverheiratet sein oder dem Witwenstand angehören müssen. In diesem Rahmen sind die Diakonissinnen zwar in Ost und West im ganzen ersten christlichen Jahrtausend bezeugt,47 doch in den ersten Jahrhunderten des zweiten Jahrtausends verschwinden sie aus der Geschichte. Immerhin hat die Liturgie in Gestalt der Witwengelübde und der Äbtissinnenweihe Elemente der mit bischöflicher Handauflegung und Gebet verbundenen Frauen-Ordination aufbewahrt. Vielleicht bilden diese Formulare und die Phänomenologie der kleinasiatischen Christinnen des 1. und 2. Jahrhunderts eine positive Basis, die es der Kirche ermöglicht, in Treue zu Schrift und Tradition, aber auch in Offenheit für die Anforderungen der Gegenwart Konzepte für die Rolle der Frau in der Kirche zu finden.

      DASSMANN (wie S. 12) 173-175 (restriktive Tendenzen in den Pastoralbriefen, Witwen und Gemeinde-Jungfrauen, Diakonissinnen).

       2.6 Die kirchlichen Ämter und Dienste in der Traditio Apostolica

      Die so genannte Traditio Apostolica (künftig: TA) bietet einen klassischen Überblick über alle bisher behandelten und nunmehr voll ausgebildeten kirchlichen Ämter und Dienste. Bis vor einem Jahrzehnt identifizierten zahlreiche Vertreter der neueren Forschung den Verfasser der TA mit dem römischen Presbyter Hippolyt, der um 217 gegen den römischen Bischof Kallist opponiert, sich von dessen Gemeinde trennt und als Gegenbischof eine nach sehr strengen Maßstäben ausgerichtete Schismatikergemeinde leitet. Heute lehnt die Forschung diese Identifikation nicht selten ab und betont den kompilatorischen Charakter der TA.48 Aufgrund ihrer Bestimmungen über die noch zu behandelnden Bekenner (TA 9)49 dürften aber zumindest die Kapitel der TA, die sich mit den kirchlichen Ämtern und Diensten befassen, „vor den großen Verfolgungen in der Mitte des dritten Jahrhunderts“50 entstanden sein. In diesem Rahmen fällt zunächst auf, dass die TA deutlich zwischen den klerikalen Ämtern und den Diensten unterscheidet (vgl. zum Folgenden auch Abb. 13).

       2.6.1 Der Klerus in der Traditio Apostolica

      Zum Klerus gehören in der Gemeinde der TA Bischof, Presbyter und Diakone. Sie heben sich von den nichtklerikalen Diensten vor allem dadurch ab, dass der Bischof ihnen bei ihrer Amtseinsetzung die Hände auflegt und in einem Gebet den Heiligen Geist auf sie herabruft, damit dieser ihnen die Amtsgnade verleihe.

       2.6.1.1 Der Bischof

      Die TA beginnt beim Bischof mit seiner Wahl, da der neue Bischof zunächst vom gesamten Volk gewählt werden muss (TA 2). An der Wahl sind laut TA drei Personenkreise beteiligt:

      1. Die Gläubigen der betroffenen Gemeinde,

      2. die Bischöfe der benachbarten Ortskirchen oder zumindest einige von ihnen sowie

      3. das lokale Presbyterkollegium.

      Schwieriger ist die Frage nach dem Wahlablauf zu beantworten. Laut TA 2 muss der Bischof zunächst vom gesamten Volk gewählt werden, wobei über den Wahlmodus nichts verlautet. Immerhin geht aber aus TA 2 hervor, dass die Gemeinde den Gewählten auch benennt bzw. nominiert. Daraufhin ist der als untadelig qualifizierte und zum neuen Bischof nominierte Weihekandidat den Nachbarbischöfen zu präsentieren. Stimmen diese seiner Wahl und Nominierung zu, dann steht seiner Weihe nichts entgegen.51

      Den eigentlichen Weiheakt beschreibt die TA verhältnismäßig knapp. Laut derselben sollen die am Weihesonntag anwesenden Bischöfe dem Weihekandidaten – unter Zustimmung aller – die Hände auflegen. Eine für die Gültigkeit der Weihe vorgeschriebene Anzahl der Bischöfe fehlt in der TA. Doch wird wohl schon damals der Mitte des 3. Jahrhunderts bei Cyprian von Karthago († 258) bezeugte Brauch üblich gewesen sein, dass möglichst alle Bischöfe der entsprechenden Provinz bei der Weihe eines neuen Bischofs anwesend sein sollen.

      Die Handauflegung wird nur von den Bischöfen vollzogen, während die Presbyter schweigend dabeistehen und mit der Gemeinde in ihren Herzen um die Herabkunft des Heiligen Geistes beten. Dieses epikletische Schweigen unterstreicht die für den wirksamen Weihevollzug unverzichtbare Bitte der gesamten Gemeinde um den Heiligen Geist.

      Nach dem Zeugnis der TA ist die Handauflegung im 3. Jahrhundert also fest in der liturgischen Praxis der Kirche verankert. Damals erfolgen allerdings nicht nur Bischofs-, Presbyter- und Diakonenweihe unter Handauflegung. Auch während der Taufvorbereitung, unmittelbar vor der Taufe sowie bei der Taufe selbst werden Handauflegungen vollzogen. Der Sinn dieses Ritus ist eindeutig. Er beinhaltet die Herabrufung des Heiligen Geistes auf den Sakramentenempfänger. Bei der Amtseinsetzung soll den Weihekandidaten dadurch also ebenfalls nonverbal eine geistgewirkte Gnadengabe erbetet werden, die sie bleibend für ihre Aufgaben befähigt. Folglich ist die Handauflegung primär ein epikletischer Gestus.

      Nach der Handauflegung spricht einer der Bischöfe unter erneuter Handauflegung das in zwei Teile gegliederte Weihegebet (TA 3). Der erste Teil besteht aus einem Lobpreis Gottes, der seine Heilstaten in einem kurzen geschichtlichen Rückblick erinnernd (anamnetisch) in die Gegenwart hereinholt und so von Abraham über die alttestamentlichen Herrscher und Priester bis zu Jesus und den Aposteln eine zusammenhängende Linie zieht. Gott selbst habe sich in diesem Sinn in der Geschichte immer wieder Priester erwählt. Ein Bruch zwischen dem levitisch-aristokratischen Erbpriestertum des Alten Testaments und den zur Diakonia verpflichteten Amtsträgern des Neuen Bunds kommt dem Verfasser der TA also nicht mehr in den Sinn. Der zweite Teil des Gebets besteht aus einer Bitte, die dem Erwählten die Kraft des leitenden Geistes erfleht. Hier liegt also eine Epiklese vor, die Gott um die Ausgießung geistgewirkter Leitungsgaben auf den Weihekandidaten bittet, damit er die Aufgaben und Vollmachten eines Hirten und Priesters ohne Tadel ausüben kann.

       2.6.1.2 Der Presbyter

      Den in der TA als Gemeindeleiter charakterisierten Bischof umgibt ein Kollegium von Presbytern. Wichtig ist, dass die TA nur selten von einzelnen Presbytern spricht. Mit der Kollektivbezeichnung Presbyterium weist sie auf den kollegialen СКАЧАТЬ