Die Todesstrafe I. Jacques Derrida
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Название: Die Todesstrafe I

Автор: Jacques Derrida

Издательство: Bookwire

Жанр: Документальная литература

Серия: Passagen forum

isbn: 9783709250389

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СКАЧАТЬ „beinahe ohne den Körper zu berühren.“41 Foucault zitiert jedoch die Verordnung von 1670, die „bis zur Revolution die allgemeinen Formen der Strafpraxis [bestimmte]“. (Surveiller et punir lesen, S. 41 [deutsch: a.a.O., S. 44])

      Die Verordnung von 1670 bestimmte bis zur Revolution die allgemeinen Formen der Strafpraxis. Sie sah folgende Hierarchie der Züchtigungen vor: „Tod, Folter unter Vorbehalt der Beweise, Galeere auf Zeit, Peitsche, öffentliche Abbitte, Verbannung.“ Einen beträchtlichen Anteil nehmen also die physischen Strafen ein, und sie werden durch das Gewohnheitsrecht, die Art der Verbrechen und den Stand der Verurteilten noch vervielfältigt. „Die Todesstrafe umfaßt alle Arten des Todes: die einen werden zum Tod durch Erhängen verurteilt; anderen wird die Hand abgeschlagen oder die Zunge abgeschnitten oder durchbohrt und dann werden sie erhängt; für schwere Verbrechen werden andere bei lebendigem Leibe gerädert und ihnen dann die Glieder zerschlagen; wieder andere werden so lange gerädert, bis sie eines natürlichen Todes sterben; andere werden erdrosselt und anschließend gerädert; wieder andere werden bei lebendigem Leibe verbrannt oder zuerst erdrosselt und dann verbrannt; einigen wird die Zunge abgeschnitten oder durchbohrt und sie werden dann lebendig verbrannt; andere werden mit Pferden gevierteilt; wieder anderen wird der Kopf abgeschlagen oder zertrümmert“.42

      Nun werde ich noch die ersten zwei Seiten des Buches vorlesen. Sie beschreiben eine Tötung unter dem Regime jener Verordnung, noch im Jahre 1757, am Vorabend der Revolution. Ich werde meine Lektüre beim Wort „pardon seigneur [Vergebung, Herr]“ unterbrechen, um den Übergang, in Bezug auf unser letztjähriges Seminar innerhalb desselben Seminars, deutlich zu markieren (Überwachen und Strafen lesen, S. 9-10 [deutsch: a.a.O., S. 9-10])

      Am 2. März 1757 war Damiens dazu verurteilt worden, „vor dem Haupttor der Kirche von Paris öffentliche Abbitte zu tun“, wohin er „in einem Stürzkarren gefahren werden sollte, nackt bis auf ein Hemd und eine brennende zwei Pfund schwere Wachsfackel in der Hand; auf dem Grève-Platz sollte er dann im Stürzkarren auf einem dort errichteten Gerüst an den Brustwarzen, Armen, Oberschenkeln und Waden mit glühenden Zangen gezwickt werden; seine rechte Hand sollte das Messer halten, mit dem er den Vatermord begangen hatte, und mit Schwefelfeuer gebrannt werden, und auf die mit Zangen gezwickten Stellen sollte geschmolzenes Blei, siedendes Öl, brennendes Pechharz und mit Schwefel geschmolzenes Wachs gegossen werden; dann sollte sein Körper von vier Pferden auseinandergezogen und zergliedert werden, seine Glieder und sein Körper sollten vom Feuer verzehrt und zu Asche gemacht, und seine Asche in den Wind gestreut werden.“

      „Schließlich vierteilte man ihn“, erzählt die Gazette d’Amsterdam. „Diese letzte Operation war sehr langwierig, weil die verwendeten Pferde ans Ziehen nicht gewöhnt waren, so daß man an Stelle von vier deren sechs einsetzen mußte; und als auch das noch nicht genug war, mußte man, um die Schenkel des Unglücklichen abzutrennen, ihm die Sehnen durchschneiden und die Gelenke zerhacken… Man versichert, daß ihm, obwohl er immer ein großes Lästermaul gewesen war, keine Blasphemie entkam; nur schreckliche Schreie ließen ihn die übermäßigen Schmerzen ausstoßen und oft wiederholte er: ‚Mein Gott, hab Erbarmen mit mir! Jesus hilf mir!‘ Alle Zuschauer waren erbaut von der Fürsorge des Pfarrers von Saint-Paul, der trotz seines hohen Alters keinen Augenblick versäumte, um den armen Sünder zu trösten.“

      Und der Polizeioffizier Bouton: „Man zündete den Schwefel an, aber das Feuer war so schwach, daß die Haut der Hand davon kaum verletzt wurde. Dann nahm ein Scharfrichter, die Ärmel bis über die Ellenbogen hinaufgestreift, eine etwa anderthalb Fuß lange, zu diesem Zweck hergestellte Zange aus Stahl, zwickte ihn damit zuerst an der Wade des rechten Beines, dann am Oberschenkel, darauf am rechten Ober- und Unterarm und schließlich an den Brustwarzen. Obwohl dieser Scharfrichter kräftig und robust war, hatte er große Mühe, die Fleischstücke mit seiner Zange loszureißen; er mußte jeweils zwei- oder dreimal ansetzen und drehen und winden; die zugefügten Wunden waren so groß wie Laubtaler.

      Bei diesem Zangenreißen schrie Damiens sehr laut, ohne freilich zu lästern; danach hob er das Haupt und besah sich. Derselbe Scharfrichter nahm nun mit einem Eisenlöffel aus einem Topf die siedende Flüssigkeit, die er auf jede Wunde goß. Darauf knüpfte man dünne Stricke an die Seile, die an die Pferde gespannt werden sollten, und band damit die Pferde an je ein Glied.

      Der Herr Gerichtsschreiber Le Breton näherte sich mehrmals dem Verurteilten, um ihn zu fragen, ob er etwas zu sagen habe, was er verneinte. Bei jeder Peinigung schrie er so unbeschreiblich, wie man es von den Verdammten sagt: ‚Vergebung mein Gott! Vergebung, Herr!‘ Trotz all dieser Schmerzen hob er von Zeit zu Zeit das Haupt und besah sich unerschrocken. Die Seile, die von den Menschen so fest angebunden und gezogen wurden, bereiteten ihm unaussprechliche Schmerzen. Der Herr Le Breton trat noch einmal zu ihm und fragte ihn, ob er nicht etwas sagen wolle; er sagte nein. Die Beichtväter näherten sich ihm und sprachen lange zu ihm; er küßte gerne das Kruzifix, das sie ihm darboten; er schob die Lippen vor und sagte immer: ‚Vergebung, Herr!‘ […].“43

      Eine Frage des kapitalen, des Haupt-Titels also. Warum ein Seminar über die Todesstrafe in oder unter dem Titel eines Seminars über die Vergebung und den Eidbruch einschreiben?

      Aus einem allerersten Grund, der selbstverständlich zu sein scheint. Obwohl wir die letzten Jahre viel auf der Tatsache insistierten, dass die Vergebung, im Unterschied zum Eidbruch, dem juridischen Raum fremd, der Straflogik gegenüber heterogen ist (trotz einiger struktureller und wesentlicher Komplikationen, wie zum Beispiel dem Begnadigungsrecht, welches das Recht durch die souveräne Ausnahme, die es ihm einprägte [y marquait], begründete, ich werde nicht darauf zurückkommen), nun, trotz dieser radikalen Heterogenität der Semantik der Vergebung gegenüber der Semantik des Rechts und der Strafjustiz, kommt man nicht umhin, die Todesstrafe (als gesetzliche Einrichtung, als Strafsanktion, die vom Staat innerhalb der Ordnung eines Rechtsstaats administriert wird, wodurch die Todesstrafe behauptet, ich wiederhole es insistierend, behauptet, in ihrem Konzept, ihrer Zielrichtung, ihrer Vorgabe etwas ganz anderes zu sein als ein Mord [meurtre], als ein Verbrechen oder eine Tötung im Allgemeinen), nun, trotz all dem kommt man also nicht umhin zu denken, dass die Todesstrafe da, wo sie zusammen mit dem Leben des Beschuldigten jeglicher Perspektive von Revision, Loskauf, Erlösung, ja sogar Reue irreversibel ein Ende setzt, zumindest auf Erden und für einen Lebenden, dass die Todesstrafe also eben da bedeutet, dass das Verbrechen, das durch sie sanktioniert wird, auf der Erde der Menschen [terre des hommes] und in der Gesellschaft der Menschen auf immer nicht-vergebbar [im-pardonnable] bleibt. Ein Opfer kann, in seinem Herzen, einem zum Tode verurteilten und exekutierten Angeklagten vergeben, gewiss, die Gesellschaft aber – oder das juridische Dispositiv –, die oder das zum Tode verurteilt und zur Exekution schreitet, ja sogar das Staatsoberhaupt oder der Gouverneur, die über das Begnadigungsrecht oder das right of clemency verfügen und dieses dem Angeklagten verweigern, diese Gesellschaft, diese solcherart repräsentierte soziale Hierarchie vergibt nicht mehr. Alles geschieht so, als ob diese Mächte dekretierten, dass das angelastete Verbrechen auf immer nichtvergeben [impardonné] bleiben müsse: Die Todesstrafe bedeutet in dieser Hinsicht das Unsühnbare oder das Nichtvergebbare, das irreversibel Nichtvergebene. Die Vergebung, die Macht, zu vergeben, wird Gott überlassen. „Pardon, Seigneur [Vergebung, Herr].“44