.
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу - страница 67

Название:

Автор:

Издательство:

Жанр:

Серия:

isbn:

isbn:

СКАЧАТЬ setzen. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben (§ 67 Abs. 5 S. 2). Beteiligte des Widerspruchsverfahrens sind jedenfalls der Eingetragene und sein Vormann, nach h.M. auch mittelbare Vormänner wegen ihrer Haftung nach § 65 AktG, soweit und solange sie noch haftbar gemacht werden können (§ 65 Abs. 2 AktG).[244] Beteiligte sind ferner Nießbraucher und Pfandgläubiger, sofern von der Eintragungsmöglichkeit dieser dinglichen Belastungen Gebrauch gemacht worden ist.[245]

      126

      127

      128

      129

      

      2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 7. Aktienrechtliche Nebenpapiere

      130

      Neben Aktien sieht das AktG verschiedene Nebenpapiere vor, die in bestimmten Konstellationen von der AG ausgegeben werden können bzw. auszugeben sind. Im Einzelnen handelt es sich um Zwischenscheine, Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine.

      131

      Zwischenscheine oder auch (nach alter Gesetzesterminologie) Interimsscheine sind gem. § 8 Abs. 6 AktG Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden. Die Gesellschaft kann so dem Aktionär seine Mitgliedschaft schon vor Ausgabe der eigentlichen Aktien verbriefen. Zwischenscheine haben daher nur vorläufigen Charakter.

      132

      

      133

      134

      Auch Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und – bei einer Kapitalerhöhung – erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden (§§ 41 Abs. 4, 191 AktG). Die vorherige Ausgabe von Zwischenscheinen stellt ebenso wie die Ausgabe unter dem Mindestausgabebetrag eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 405 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).

      135

      

      Gegen Rückgabe des Zwischenscheins an die Gesellschaft kann der Aktionär bei Ausgabe der Aktien die verbriefte Anzahl von Aktien verlangen. Im Aufgebotsverfahren kann ein abhanden gekommener oder verlorener Zwischenschein für kraftlos erklärt werden. Ist der Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte nach § 74 AktG Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.

      136

      Der Gewinnanteilsschein (Dividendenschein oder Coupon) soll die Legitimation des Aktionärs zum Erhalt der Dividende erleichtern. Gewinnanteilsscheine werden üblicherweise fortlaufend nummeriert und dem Aktionär als sog. Bogen, der normalerweise zehn oder zwanzig Dividendenscheine enthält, ausgehändigt. Da der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht, verbriefen die Gewinnanteilsscheine zunächst keine (aufschiebend bedingten) schuldrechtlichen Ansprüche.

      137