126
Zu Unrecht ist ein Aktionär dann in ein Aktienregister eingetragen, wenn die Eintragung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, der Eingetragene also bspw. zum Zeitpunkt der Eintragungsmitteilung nicht Aktionär war. Ordnungsgemäß ist eine Eintragung dann erfolgt, wenn die die Eintragung veranlassende Person hierzu berechtigt war und die aufgrund dessen einzutragende Person mit der vom Vorstand eingetragenen Person identisch war.[246] Nicht in den Anwendungsbereich von § 67 Abs. 5 AktG fällt hingegen die nachträgliche Unrichtigkeit der Eintragung wegen Weiterveräußerung der Aktie. In diesem Fall kann eine Löschung nur nach § 67 Abs. 3 erfolgen, selbst wenn die Gesellschaft von der Fehlerhaftigkeit des Aktienregisters Kenntnis haben sollte.[247]
127
Die Angemessenheit der Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs bemisst sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt, sollte jedoch grds.h einen Monat nicht unterschreiten.[248] Die Gesellschaft oder jeder Beteiligte, der ein eigenes rechtliches Interesse an der Löschung hat, kann gegen den Widerspruch im Wege der Klage vorgehen.[249] Eine missbräuchliche Löschung gilt als nicht erfolgt.[250]
6.7 Informationsrecht des Aktionärs
128
Ein Aktionär kann gem. § 67 Abs. 6 S. 1 AktG Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen („gläserner Aktionär“) dient das Aktienregister jedoch nicht mehr wie noch das Aktienbuch als Informationsquelle des einzelnen Aktionärs über seine Mitaktionäre.[251] Hiervon können börsennotierte Gesellschaften auch nicht abweichen (§ 67 Abs. 6 S. 2 AktG), wohingegen für nicht börsennotierte Gesellschaften – trotz der unklaren Regelung des Satzes 2 – Satzungsfreiheit besteht.[252] Diese können in der Satzung folglich einen Anspruch jedes Aktionärs auf Einsicht in das Aktienregister insgesamt gewähren.
129
Gemäß § 67 Abs. 6 S. 3 AktG darf die Gesellschaft die Registerdaten sowie die nach § 67 Abs. 4 S. 2, 3 AktG mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Im Rahmen dieser sog. Investor Relations darf die Gesellschaft mit dem Aktionär Kontakt aufnehmen, sofern die Kontaktaufnahme in Bezug zu seiner Mitgliedschaft steht (Einladung zur Hauptversammlung, Rundschreiben, Mailings, etc.). Nicht von § 67 Abs. 6 S. 3 AktG erfasst ist die Nutzung der Daten für Werbung, die gem. § 67 Abs. 6 S. 4 AktG nur dann gestattet ist, wenn der Aktionär nicht widerspricht. Über sein Widerspruchsrecht ist der Aktionär angemessen zu informieren (§ 67 Abs. 6 S. 5 AktG). Eine Weitergabe der Daten an Dritte, insbesondere an Adresshändler, ist unzulässig.[253]
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 7. Aktienrechtliche Nebenpapiere
7. Aktienrechtliche Nebenpapiere
130
Neben Aktien sieht das AktG verschiedene Nebenpapiere vor, die in bestimmten Konstellationen von der AG ausgegeben werden können bzw. auszugeben sind. Im Einzelnen handelt es sich um Zwischenscheine, Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine.
7.1 Zwischenscheine
131
Zwischenscheine oder auch (nach alter Gesetzesterminologie) Interimsscheine sind gem. § 8 Abs. 6 AktG Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden. Die Gesellschaft kann so dem Aktionär seine Mitgliedschaft schon vor Ausgabe der eigentlichen Aktien verbriefen. Zwischenscheine haben daher nur vorläufigen Charakter.
132
Der Hauptanwendungsfall für Zwischenscheine ist die bloß teileingezahlte Inhaberaktie. Da Inhaberaktien nach § 10 Abs. 2 S. 1 AktG nicht ausgegeben werden dürfen, wenn diese noch nicht vollständig eingezahlt sind,[254] können Zwischenscheine für die Zeit bis zur vollständigen Einzahlung der Inhaberaktie ausgegeben werden.
133
Ein Anspruch auf Ausgabe von Zwischenscheinen besteht aber – vorbehaltlich einer entsprechenden Satzungsregelung – grds. nicht.[255] Werden Zwischenscheine ausgegeben, müssen sie gem. § 10 Abs. 3 AktG auf den Namen lauten, mit der Folge, dass – auch wenn die Satzung nur die Ausgabe von Inhaberaktien vorsieht – ein Aktienregister anzulegen ist und der Aktionär gem. § 67 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AktG in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen ist. Zwischenscheine, die auf den Inhaber lauten, sind nichtig (§ 10 Abs. 4 S. 1 AktG). Im Übrigen werden Zwischenscheine wie Aktien behandelt (§§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 4, 41 Abs. 4, 67 Abs. 7, 68 Abs. 4, 191 AktG). Die Übertragung eines Zwischenscheins erfolgt wie bei Namensaktien, also durch Indossament (§ 68 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AktG) oder durch Abtretung.[256] Bei Vinkulierung von Zwischenscheinen muss zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erklärt werden.[257] §§ 8 Abs. 1–5, 72 f. AktG gelten entspr.
134
Auch Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und – bei einer Kapitalerhöhung – erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden (§§ 41 Abs. 4, 191 AktG). Die vorherige Ausgabe von Zwischenscheinen stellt ebenso wie die Ausgabe unter dem Mindestausgabebetrag eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 405 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).
135
Gegen Rückgabe des Zwischenscheins an die Gesellschaft kann der Aktionär bei Ausgabe der Aktien die verbriefte Anzahl von Aktien verlangen. Im Aufgebotsverfahren kann ein abhanden gekommener oder verlorener Zwischenschein für kraftlos erklärt werden. Ist der Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte nach § 74 AktG Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.
7.2 Gewinnanteilsschein
136
Der Gewinnanteilsschein (Dividendenschein oder Coupon) soll die Legitimation des Aktionärs zum Erhalt der Dividende erleichtern. Gewinnanteilsscheine werden üblicherweise fortlaufend nummeriert und dem Aktionär als sog. Bogen, der normalerweise zehn oder zwanzig Dividendenscheine enthält, ausgehändigt. Da der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht, verbriefen die Gewinnanteilsscheine zunächst keine (aufschiebend bedingten) schuldrechtlichen Ansprüche.
137
Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche СКАЧАТЬ