Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Im Jahr 2001 folgte das Namensaktiengesetz (NaStrAG),[44] mit dem die international verbreitete Namensaktie entstaubt, die grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung erleichtert und elektronische Medien eingeführt wurden; es entstanden in dieser Zeit die großen Finanzmarktförderungsgesetze, die das deutsche Kapitalmarktrecht auf internationalen Stand hoben.
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2005 folgte das UMAG[45] mit Feinsteuerungen zum Haftungs- und Beschlussmängelrecht, aber erst dem ARUG im Jahr 2009[46] ist es gelungen, dem Geschäftsmodell der räuberischen Aktionäre den Boden zu entziehen. Ebenfalls 2005 in der Amtszeit von Brigitte Zypries hatten wir das VorstOG[47] zur Vergütungstransparenz, 2006 folgte das EHUG[48] mit der Einführung elektronischer Handelsregister in Deutschland, 2007 das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz[49] und 2008 kam die große GmbH-Reform MoMiG[50] mit bedeutenden Vereinfachungen zum Haftkapitalsystem auch für die AG (u.a. cash-pooling). Auf die Finanzkrise 2007/2008 antworteten die Finanzmarktstabilisierungsgesetze,[51] die aber keinen Flurschaden im allgemeinen Aktienrecht anrichteten. Ihre Regelungen sind deshalb auch nicht ins Aktiengesetz eingefügt, sondern in Sondergesetzen verortet worden. Außerordentliche Maßnahmen in den Rettungsgesetzen sollten nicht zur Blaupause für das allgemeine Aktienrecht werden. Die Krise ist im Bankenbereich entstanden, die allgemeine Wirtschaft trägt keine Schuld daran. Das VorstAG von 2009, das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung,[52] mit dem die Vergütungsanreize der Vorstände auf eine langfristige Perspektive umgestellt werden sollten, war allerdings von der Krise motiviert.
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Und im Jahr 2015 erblickte endlich die (kleine) Aktienrechtsnovelle 2016 das Licht des Bundesgesetzblatts mit einer großen Zahl von redaktionellen Verbesserungen, Klarstellungen und Erleichterungen im Detail und wenigen für das Finanzierungsrecht aber bedeutsamen Änderungen (umgekehrte Wandelschuldverschreibung, stimmrechtslose Vorzugsaktie).[53]
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Auf das KIAGG und das KonTraG soll im Folgenden näher eingegangen werden, weil sie den Reigen der grundlegenden Corporate Governance-Reformgesetze richtungsweisend eröffnet haben.
3.2.3 KlAGG
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Durch das Gesetz vom 2.8.1994 für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (KlAGG)[54] wurden auf vielen Gebieten Erleichterungen für mittelständische Gesellschaften geschaffen, die bisher die Rechtsform einer AG gemieden und stattdessen die GmbH gewählt hatten. Die kleine AG sollte die AG für mittelständische Unternehmen im Generationswechsel nutzbar machen, wobei insbesondere die klare „Gewaltenteilung“ von Geschäftsführung und Anteilseignern als vorteilhaft gegenüber der personalistisch ausgerichteten GmbH gesehen wurde. Ferner sollte die kleine AG eine Zwischenphase auf dem Weg zur Publikumsgesellschaft bieten und dadurch die deutschen Unternehmen zum Börsengang animieren. Das ist gelungen, wenn auch nicht alle Börsenblüten aufgegangen sind (2001/2002 – Scheitern des Neuen Markts). Die kleine AG war der Beginn eines Schismas innerhalb des Aktienrechts in geschlossene Aktiengesellschaft und Börsengesellschaft. Die weitaus größere Zahl der AG sind heute kleine AG (nur ca. 800 börsennotierte von ca. 19 500 AG insgesamt).
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Daneben wurde mit dem Gesetz u.a. auch der Bezugsrechtsausschluss erleichtert,[55] ein für damaliges Verständnis revolutionärer Vorgang, dem Zöllner noch ein „Das werden wir wegkommentieren“ entgegengeschleudert hatte.[56]
3.2.4 KonTrAG
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In der 13. Wahlperiode kam das Kontrolle- und Transparenzgesetz, das so genannte KonTraG, die erste große Corporate Governance Gesetzgebung, mit der die anglo-amerikanisch geprägte Diskussion für das deutsche Recht fruchtbar gemacht wurde.[57]
Ziele des KonTraG waren:
– | Es ging, wie der Name des Gesetzes schon sagt, zum einen um mehr Transparenz und bessere Information der Kapitalmärkte. Diese Transparenz sollte als Steuerungsmittel dienen, um Einfluss auf das Verhalten der Organe der AG zu nehmen.[58] |
– | Weitere Zielsetzung war die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats, eine effizientere Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und damit auch, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich gesagt worden wäre, eine Stärkung der Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden.[59] |
– | Drittens wurde die Unabhängigkeit und Qualität der Abschlussprüfung verbessert und vor allem die Rolle des Abschlussprüfers neu definiert. Es ist mit dem KonTraG wieder ins Bewusstsein gerückt worden, dass der Abschlussprüfer ein Hilfsorgan des Aufsichtsrats ist und nicht des Vorstands. Er wurde deshalb näher an den Aufsichtsrat herangerückt. Dies mag sich auf den ersten Blick nur in kleinen Gesetzesänderungen niedergeschlagen haben, hat aber ein erhebliches Umdenken bewirkt.[60] |
– | Viertens wurde dem Grundsatz one-share-one-vote durch Abschaffung der Mehr-[61] und Höchststimmrechte weitere Geltung verschafft, womit Deutschland allerdings weiter gegangen ist als die anderen europäischen Mitgliedstaaten. |
– | Zuletzt war Ziel des KonTraG eine allgemeine Deregulierung des Aktienrechts auch im Hinblick auf wichtige Finanzierungsinstrumente, die auf den internationalen Kapitalmärkten üblich sind. Dadurch kamen auch der Eigenerwerb von Aktien und die Stock-Options-Programme in die Reformdiskussion. Bei den Stock-Options-Programmen sehen wir wieder einen starken Zusammenhang zum Corporate Governance-Thema, denn Aktienoptionsprogramme mit zielgenauer Anreizwirkung sollten durch eine Parallelisierung von Vorstands- und Aktionärsinteressen als Steuerungsinstrument zur Verhaltensbeeinflussung des Managements dienen. |
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