Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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3 › I › 2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren
2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren
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Das Ziel eines Joint Venture besteht darin, die ihm zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen zu erfüllen. Deshalb ist bei dessen Errichtung der Gestaltungsspielraum bezüglich der Struktur, des Standortes und der Rechtsform des Joint Venture unter rein steuerlichen Gesichtspunkten insoweit begrenzt, als verschiedene außersteuerliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Diese können nicht beliebig variiert werden. So wird z.B. in Fällen, in denen im Ausland zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im dortigen Markt ein Joint Venture mit einem vor Ort ansässigen Partner gebildet wird, regelmäßig auch die Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet werden.
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Grundsätzlich müssen bei der Errichtung eines Joint Venture sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Interessen aller beteiligten Joint Venture Partner unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.
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Die Joint Venture Partner können bei einem Joint Venture nicht auf eine eigenständige Rechtsform für Unternehmenskooperationen zurückgreifen, sondern haben aus den existierenden Unternehmensrechtsformen eine geeignete Struktur für die Joint Venture Gesellschaft zu wählen. Entsprechend sind auch im Steuerrecht keine eigenständigen Spezialvorschriften für Joint Venture vorgesehen. Vielmehr unterliegen Joint Venture Gesellschaften und die daran beteiligten Joint Venture Partner den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, die für die entsprechende Unternehmensrechtsform beachtet werden müssen.[3]
3 › I › 3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
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Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen bildet ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Joint Venture Partner. Dieser erzielt als Gewerbetreibender bzw. Mitunternehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG, oder ist ein inländisches Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Anteile an der Joint Venture Gesellschaft werden im Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners gehalten.
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Der im Inland ansässige Joint Venture Partner plant, in einem bestimmten Bereich gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mit mindestens einem weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen oder einem nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen ausländischen Partner aufzunehmen und hierzu ein Gemeinschaftsunternehmen (sog. „Equity Joint Venture“) im In- oder Ausland zu errichten. Dabei soll die Kooperation auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt bleiben, so dass die Existenz, Eigenständigkeit und der Fortbestand des Joint Venture Partners gewahrt bleibt.[4]
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Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Konsequenzen analysiert, die sich primär aus der Sicht des inländischen Joint Venture Partners ergeben, wenn die Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, sowie jeweils im In- bzw. Ausland errichtet wird.
Anmerkungen
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1262 ff.; Wilde DB 2007, 269.
Equity Joint Venture. Zur Abgrenzung eines Equity- zu einem Contractual Joint Venture vgl. 2. Kap. Rn. 18 ff. sowie Zacher IStR 1997, 408 ff.
Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.
Auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), der Verschmelzung von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft oder der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§ 3 ff. UmwStG), Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 UmwStG), sowie die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft (§ 11 UmwStG) oder die Spaltung auf eine andere Körperschaft (§§ 15, 16 UmwStG) bestehen, wird im Rahmen dieser Ausführungen nur am Rande eingegangen, da hierbei regelmäßig einer der beteiligten Joint Venture Partnern aufgelöst wird bzw. untergeht.
3 › II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht
II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht
1. Überblick
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Jeder Joint Venture Partner verfolgt bei der Errichtung eines Joint Venture steuerliche Zielsetzungen, die wiederum die Entscheidung über die Struktur, den Standort und die Rechtsform einer Joint Venture Gesellschaft beeinflussen. Diese steuerlichen Ziele sind normalerweise bei allen Joint Venture Partnern ähnlich, jedoch können sich in Abhängigkeit des Einzelfalls für verschiedene Beteiligte durchaus unterschiedliche Strukturen als steueroptimal erweisen.
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Typischerweise sind für einen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht folgende Hauptkriterien von Bedeutung:
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Steuerbelastung bei der Errichtung des Joint Venture
Bei der Errichtung eines Joint Venture soll durch die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft möglichst keine Ertrags- und Verkehrsteuerbelastung ausgelöst werden.[1]
Dabei ist insbesondere relevant, dass bei einem operativen Joint Venture die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern (Technologie,
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