Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
isbn:
Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.
2 › V. Horizontale und vertikale Joint Venture
V. Horizontale und vertikale Joint Venture
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Ein anderer definitorischer Ansatz ist die Unterscheidung nach der Produktionsstufe. Oftmals wird es den Partnern bei ihrem Investment in ein Equity Joint Venture nicht allein um die Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition gehen, sondern auch um den Zugang zu anderen Produktionsstufen.[1] Bei einem horizontalen Joint Venture wird die Joint Venture Gesellschaft auf derselben Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsstufe wie die Partner tätig, bei einem vertikalen Joint Venture auf einer anderen (vor- oder nachgeordneten) Stufe.[2] Steht die Joint Venture Gesellschaft jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Produktions- oder Tätigkeitsfeldern, in denen die beteiligten Joint Venture Partner tätig sind, so spricht man vom konglomeraten Joint Venture.[3] Hier wird es sich regelmäßig um eine reine Kapitalbeteiligung handeln, so dass die Besonderheiten, die bei der Gestaltung von „klassischen“ Equity Joint Venture Gesellschaften mit strategischer operativer Zielsetzung eine Rolle spielen, nicht zur Anwendung kommen.[4]
Anmerkungen
Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns/Mueller-Thuns Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Einführung, Rn. 7.
Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.
Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002 § 23, Rn. 16; MünchHdb. GesR/Wirbel Bd. 1, § 28 Rn. 9.
Vgl. Martinek Moderne Vertragstypen III, S. 217.
2 › VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture
VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture
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Gelegentlich wird nach operativen Geschäftsfunktionen unterschieden, um die unterschiedlichen Typen von Joint Venture Gesellschaften für kartellrechtliche Zwecke zu definieren. Unter einem Vollfunktions-Joint Venture in diesem Sinne versteht man ein Gemeinschaftsunternehmen, das dauerhaft sämtliche Aufgaben einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen kann und selbstständig am Markt auftritt.[1]
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Davon ist, folgt man dieser Systematik, das Teilfunktions-Joint Venture abzugrenzen, welches überwiegend bestimmte Leistungen für die Joint Venture Partner zu erbringen hat, nicht aber für Dritte.[2] Letztere werden von den beteiligten Partnern in der Praxis häufig als Vertriebs-, Einkaufs-, Produktions-, Forschungs- und Immobilien-Joint Venture genutzt.[3]
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Die Differenzierung ist im Kartellrecht insoweit von Relevanz, als nach europäischem Kartellrecht nur Vollfunktions-Joint Venture einen Zusammenschluss darstellen. Nur bei der Gründung eines Vollfunktions-Joint Venture können die Beteiligten damit sicher sein, dass eine mögliche Verhaltenskoordinierung der Joint Venture Partner im Rahmen der kurzen Fristen des Fusionskontrollverfahrens geprüft wird und nicht im Rahmen eines deutlich aufwändigeren Kartellverfahrens.
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Für das deutsche Kartellrecht hat die Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nur insofern Bedeutung, als die der europäischen Fusionskontrolle unterfallenden Vollfunktions-Joint Venture nach deutschem Recht auch nicht am Maßstab des Kartellverbots geprüft werden können. Darüber hinaus kennt das deutsche Kartellrecht eine Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nicht. Vergleiche hierzu im Einzelnen die umfassenden Erläuterungen unter 5. Kap. Rn. 61.
Anmerkungen
Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 20.
Triebel/Louven/Leistikow M & A, S. 280 Fn. 3; Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.
Bsp. bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 22.
2 › VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture
VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture
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Ebenfalls den kartellrechtlichen Erfordernissen entlehnt ist die Differenzierung zwischen konzentrativen und kooperativen Joint Venture Gesellschaften. Um ein i.S.d. Kartellrechts eher bedenkliches, sog. kooperatives Joint Venture handelt es sich dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft dazu dient, das Wettbewerbsverhalten der voneinander unabhängigen Joint Venture Partner, die ihre Gesellschafter sind, zu koordinieren.
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Von einem konzentrativen Joint Venture spricht man demgegenüber dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft weder im Verhältnis zu ihren Müttern noch im Verhältnis der Partner untereinander zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führen soll.[1]
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Diese Unterscheidung erlangt Bedeutung insbesondere im Rahmen des Kartellrechts. Es wird geprüft, ob die Gründung eines Joint Venture zu einer (grundsätzlich unzulässigen) Koordinierung des Marktverhaltens der weiterhin voneinander unabhängigen Joint Venture Partner führt („Kooperation“) oder ob die Gründung des Joint Venture lediglich eine Zusammenführung („Konzentration“) bestimmter Unternehmensbereiche der Joint Venture Partner bewirkt. Letztere ist nur dann unzulässig, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder wirksamer Wettbewerb auf andere Weise erheblich behindert wird. Siehe hierzu ausführlich die kartellrechtlichen Erläuterungen im 5. Kap. Rn. 69 ff. und 120 СКАЧАТЬ