Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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Vgl. zur GmbH Roth/Altmeppen/Roth GmbHG, § 55 Rn. 38; vgl. zur AG Bürgers/Körber/Marsch-Barner AktG § 183 Rn. 2.
Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23.
Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23 und 24.
Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 69, 109 sowie zu Internationalen M&A-Steuerstrategien auch Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1171 ff.
Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, § 55 Rn. 17; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 39 Rn. 6.
Vgl. Na Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Konzernrecht, S. 22.
Statt vieler Beisel/Klumpp/Klumpp Unternehmenskauf, 4. Kap. Rn. 5.
Steuerrechtlich ist auch der Beteiligungserwerb an einer Personengesellschaft als Erwerb von anteiligen Wirtschaftsgütern und damit abschreibbarer Asset Deal zu behandeln; vgl. dazu ausf. Jacobs Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 456 ff.
Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 53 ff., 87 ff., 119 ff. und 147 ff.
2 › III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen
III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen
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Regelmäßig wird die im Rahmen des Equity Joint Venture gegründete Joint Venture Gesellschaft auf den Tätigkeitsfeldern, die ihrem Zweck entsprechen und mit denen sie Gewinne erzielen möchte, selbst tätig werden (operatives Joint Venture).
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Die Joint Venture Gesellschaft kann jedoch auch (zumindest teilweise) als Holding fungieren, in welche die Partner jeweils Beteiligungen an anderen Gesellschaften einbringen, so dass die Joint Venture Gesellschaft in der Zielstruktur Beteiligungen an rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochtergesellschaften hält, die ihrerseits operativ am Markt tätig sind.[1] Diese Gestaltung kann sich etwa anbieten, wenn die Partner mit zwei oder mehr operativen Gesellschaften am Markt tätig werden wollen, aber eine einheitliche Finanzierung anstreben.[2] Es kann auch Mischformen geben, also Joint Venture Gesellschaften, die selbst operativ tätig werden, zugleich aber auch über Tochtergesellschaften verfügen.[3]
Anmerkungen
Graphik bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 14.
Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 44.
Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 15.
2 › IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture
IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture
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Ferner kann man definitorisch noch nach dem Beteiligungsverhältnis differenzieren. Je nach dessen Ausgestaltung sind verschiedene Schwerpunkte bei der Gestaltung zu berücksichtigen, so etwa der Minderheitenschutz bei einem Mehrheits-Joint Venture und die Verhinderung und Auflösung von Patt-Situationen bei einem paritätischen Joint Venture.[1]
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Bei dem klassischen paritätischen Equity Joint Venture sind die Partner mit je 50 % am Kapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt und unterliegen dem faktischen Einigungszwang in allen wesentlichen, das Gemeinschaftsunternehmen betreffenden Fragen. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten kann es zur Lähmung von Entscheidungsprozessen kommen, die durch die Einschaltung neutraler Dritter gelöst werden mögen.[2] Dieses Konzept ist sowohl auf Ebene der Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat) denkbar als auch auf Ebene der Gesellschafterversammlung.
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Alternativ kann die Joint Venture Gesellschaft über Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter verfügen und wird dann als Mehrheits-Joint Venture bezeichnet. Diese Form wird regelmäßig dann sinnvoll sein, wenn der stärkere Joint Venture Partner sich Kontrollrechte vorbehält, etwa um Produktion und Vertrieb zu steuern, Verrechnungspreise zwischen der Joint Venture Gesellschaft und den Partnern festzulegen oder sich den Zugriff auf eingebrachtes Know-how zu sichern. In diesen Konstellationen wird der Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Verhandlungen des Joint Venture Vertrages sehr darauf zu achten haben, dass hinreichende Mitsprache- und Interventionsrechte zu seinen Gunsten gewahrt werden.
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Auch ist es möglich mittels sog. „Tracking Stocks“ Gesellschafts- und Stimmrechte abweichend von den Gewinnbezugsrechten der Joint Venture Partner zu regeln (vgl. 7. Kap. Rn. 428).
Anmerkungen
Vgl. Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 17 ff.