Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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Die in Deutschland seit 2008 eingeführten Regelungen zur sog. „Zinsschranke“ nach § 4h EStG und § 8a KStG begrenzen den Abzug von Zinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA des jeweiligen Betriebes; der nicht abziehbare Nettozinsaufwand kann in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Falls der Nettozinsaufwand einer inländischen Joint Venture Gesellschaft (als Personen- oder Kapitalgesellschaft) die Freigrenze von 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2a EStG) übersteigt, kann sie ggf. durch die sog. Konzern-Klausel aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit dennoch eine Abziehbarkeit des Zinsaufwandes erreichen. Denn die Konzernklausel legt fest, dass die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG i.V.m. § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG). Entscheidend für die Konzernzugehörigkeit ist, dass die Gesellschaft im Konzernabschluss der Muttergesellschaft auf Basis der IFRS-Rechnungslegungsnormen konsolidiert werden könnte (§ 4h Abs. 3 S. 5 EStG). Da eine Joint Venture Beteiligung im Rahmen des Konzernabschlusses des jeweiligen Joint Venture Partners aber nur allenfalls nach der sog. Quotenkonsolidierung bzw. zukünftig vorrangig nach der Equity-Methode einzubeziehen ist,[21] greift die Zinsschranke aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit der Joint Venture Beteiligung – gemessen an den Konsolidierungspflichten gemäß IFRS Rechnungslegung – jedoch gerade nicht. Zusätzlich muss eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft jedoch für einen uneingeschränkten Abzug von Zinsaufwendungen gemäß § 8a Abs. 2 KStG nachweisen, dass ihre Zinszahlungen an Gesellschafter, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes betragen.[22]
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Nicht unter die Bestimmungen der Zinsschranke fallen Miet-, Leasing- und Lizenzentgelte.[23] Anstelle der direkten Zuführung von Finanzmitteln kann der Joint Venture Partner mittels Leasing auch Einzelwirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen. Damit erspart sich die Joint Venture Gesellschaft die Finanzmittel zur eigenen Anschaffung der Wirtschaftsgüter. Die grundsätzliche Wahl zwischen Eigenkapitalzufuhr oder Gesellschafterdarlehen wird also durch das Leasing um eine Gestaltungsalternative erweitert.
Anmerkungen
Ungeachtet dessen kann eine steuerwirksame Übertragung der aus einem Betriebsvermögen stammenden Vermögenswerte im Einzelfall gewünscht sein (z.B. wenn der Joint Venture Partner über entsprechende Verlustvorträge verfügt).
Vgl. dazu näher Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1008 ff. sowie Ländervergleich bei Bader Holdinggesellschaften, S. 214 ff.
S. im Einzelnen dazu 10. Kap. Rn. 48 ff.
Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.
Vgl. dazu näher Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1078 ff. m.w.N.; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 3.169 ff., S. 482 ff.
Zu steuerlich motivierten Holdingstrategien vgl. ausf. Bader Holdinggesellschaften, S. 95 ff.
Wenn z.B. die Einkünfte eines im Ausland ansässigen Joint Venture in Deutschland im Rahmen einer deutschen Betriebsstätte erzielt werden, werden diese grundsätzlich in Deutschland besteuert.
Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.
Daneben existieren Sonderformen wie z.B. die GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder die Ltd. & Co. KG.
S. im Einzelnen dazu 7. Kap. Rn. 158 ff.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 364 ff.
Daneben existieren Sonderformen wie z.B. die KGaA, sowie seit einiger Zeit die Europäische Aktiengesellschaft („Societas Europaea“ = „SE“), vgl. zur KGaA Kollruss StWi 2009, 280; zur SE Waclawik DB 2006, 1827; Deloitte/Ehlermann/Nakhai Unternehmenskauf im Ausland, S. 41 ff.
Vgl. EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2002, 3614 – Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire Art.
Wenn sich z.B. der Sitz oder die Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland befindet, unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 257 f.