Название: Handbuch IT-Outsourcing
Автор: Joachim Schrey
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811438064
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Abb. 27:
Cloud Computing
d) Cloud Produkte
409
Die Key Player der IT-Branche haben konkrete Produkte zum Cloud Computing entwickelt.[382] Cloud Services werden i.d.R. in drei unterschiedlichen Kategorien angeboten:[383]
– | Infrastructure as a Service (IaaS) Bereitstellung von Rechenleistungen und Speicherplatz |
– | Platform as a Service (PaaS) Bereitstellung von Entwicklerplattformen |
– | Software as a Service (SaaS) Bereitstellung von Softwareapplikationen |
410
Amazon bietet mit dem Produkt Elastic[384] Compute Cloud (EC2) Services aus dem Bereich des Cloud Computing an, Google nennt sein vergleichbares Produkt Google App Engine.
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Die wohl umfassendste Strategie, als Hersteller ohne Hardwareprodukte Cloud Services anzubieten, verfolgt Microsoft. Das Software-Unternehmen aus Redmond brachte im vergangenen Jahr seine eigene Cloud-Basis Azure auf den Markt. Diese soll als Betriebssystem ausschließlich dazu dienen, dass Microsoft selbst über damit betriebene Umgebungen Cloud-Dienste anbieten kann. Vorrangig sollen Azure-basierende Services zunächst Entwicklern angeboten werden. Microsoft tritt damit in Konkurrenz zu Amazon EC2. Allerdings kann sich der Anbieter auch vorstellen, anderen Anwendern auf Azure basierende Dienste zu offerieren. SQL-Services auf Azure zum Beispiel sind auch für kommerzielle Anwender außerhalb des Entwicklungsbereichs interessant. Auslizenzieren möchte Microsoft Azure aber vorläufig nicht.
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IBM gliedert seine Cloud-Produkte in die Bereiche Infrastruktur (Geräte mit Software), Services und Public. Mit letzterem sind Komplettangebote gemeint, wie sie Salesforce offeriert. Als weitere Kategorie definieren die Marketiers spezifische Arbeitslasten, beispielsweise Analyse, Collaboration, Entwicklung/Test, Desktops, Infrastruktur und Business-Systeme. Insgesamt ergibt sich daraus eine Matrix mit 21 Feldern, von denen 14 mit bereits verfügbaren Produkten gefüllt sind. Ein Beispiel für ein solches Angebot ist die für Entwicklung/Test und den Infrastruktur-Bereich gedachte Appliance CloudBurst. Die Lösung für den Public-Bereich und das Thema Collaboration heißt Lotus Live.
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Die Hewlett-Packard Company (Kurzform HP), eine der größten US-Technologiefirmen, welches neben IBM als das umsatzstärkste IT-Unternehmen der Welt gilt, ging bereits vor einigen Jahren mit einem On-Demand-Ansatz auf den Markt und verfolgt das Thema nun unter dem Slogan „Everything-as-a-service“ weiter. Dahinter steht die Idee, dass IT-Infrastrukturen (Server, Drucker, Netzwerke) bereits in absehbarer Zeit nur noch als IT-Services angeboten werden. Inzwischen hat HP ein ganzes Portfolio von Lösungen im Programm, bei denen Applikationen im Rahmen des „Utility Sourcing“ auf Abruf genutzt werden können. Anwender haben mit der Infrastrukturpflege nichts mehr zu tun. Außerdem brachte HP mit Matrix eine Hardwareeinheit auf den Markt, die als voll virtualisierte Basis für unternehmensinternes Cloud Computing gelten kann.
414
Die Fujitsu Limited ist ein japanischer Technologiekonzern mit ca. 161.000 Mitarbeitern weltweit und auf dem IT-Markt ein erstzunehmender Mitbewerber zu IBM oder HP. Aus dem Markt für cloud-basierende Applikationsdienste wollte sich das japanische Unternehmen, in dem die einstige Fujitsu-Siemens aufgegangen ist, bis vor kurzem tunlichst fernhalten. Ende 2009 allerdings verkündete Kai Flore, Geschäftsführer für die Region EMEIA (Europa, Middle East, Indien, Afrika), die Kehrtwende: Man werde in ausgewählten Bereichen, wo entsprechende Akquisitionen getätigt wurden, auch ins Geschäft mit Applikationsdiensten einsteigen, etwa im Bereich SAP BI-Services und im Gesundheitssektor. Ansonsten bleibe es dabei, IT-Infrastruktur für Endkunden und Serviceprovider in Form von Dienstleistungen je nach Nachfrage bereitzustellen.[385]
e) Rechtliche Fragen
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Bei der rechtlichen Betrachtung sollte grundsätzlich zwischen der Beziehung zwischen Endkunde und Cloud Anbieter und den rechtlichen Beziehungen innerhalb der Clouds unterschieden werden.[386]
aa) Rechtliche Beziehung Endkunde zu Cloud
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Wie bereits in Abbildung 27 dargestellt, geht ein Kunde eine vertragliche Bindung mit (a) einem oder (b) mehreren Cloud-IT-Anbietern ein. Hierbei werden je nach Vertragsgestaltung unterschiedliche Leistungen wie ASP (c), die Bereitstellung von File- oder Webspace (d) oder Datenbankkapazitäten (e) zur Verfügung gestellt. Dies ist entsprechend rechtlich auch zu würdigen, insbesondere ob die Verträge individuell erstellt worden sind oder ob es sich um AGB nach §§ 305 ff. BGB handelt.[387] Wurden die Verträge individuell erstellt, so gibt es wenige Vorschriften, die nicht abbedungen werden können (z.B. die Haftung nach § 276 Abs. 3 BGB). Dagegen verhält sich die Sachlage bei AGB völlig anders, diese dürfen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen. Diese Problematik liegt im Zuständigkeitsbereich des VIII. Senat des BGH und wurde vielfach in der Rspr. und Literatur diskutiert.[388] Die Notwendigkeit, bei der Gestaltung von AGB für IT-Services nicht wesentlich vom rechtlichen Charakter abzuweichen, stellt die Vertragsparteien häufig vor größere Herausforderungen. Dies gestaltet sich in einigen Fällen äußerst schwierig, da die kodifizierten Vertragswerke des Schuldrechts BT zuweilen über 100 Jahre alt sind und bei der Erschaffung des BGBs in der Zeit von 1874 bis 1900 (das BGB ist am 1.1.1900 in Kraft getreten) noch niemand an Outsourcing oder Cloud Computing dachte.
(1) Ein Cloud-Anbieter vs. Cloud-Kunde
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Bezieht ein Kunde seine Leistungen nur von einem Cloud-Anbieter, so ergibt sich zunächst auch ein einfaches bilaterales Vertragsverhältnis.[389] Hierbei können die üblichen Regelungen je nach Leistungsteil wie bei einem normalen Outsourcing-/Hostingvertrag zugrunde gelegt werden. Auch wenn die Idee besteht, IT-Services wie Strom an einer Börse zu behandeln, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass ein ständiger oder schneller Wechsel von Cloud-IT-Anbietern die Regel sein wird und entsprechend in den Verträgen zu berücksichtigen wäre.[390] Dies würde wahrscheinlich auch die Forderung des Cloud-IT-Anbieters für den Ersatz von Remanenzkosten in die Höhe treiben. Wichtig erscheint es dabei zu regeln, ob sich der Cloud-IT-Anbieter auch anderer Cloud-IT-Anbieter als Subunternehmer bedienen darf und wie dieser Sachverhalt zu behandeln ist (siehe b).
(2) Mehrere Cloud-Anbieter
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