Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811437579
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1.2.3.6 Gewährung von Sonderrechten
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Der Verschmelzungsplan hat sämtliche Rechte, welche die SE den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären der Gründungsgesellschaften und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen anzugeben.[34] Dabei handelt es sich um jegliche gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte oder sonstigen schuldrechtlichen Sondervorteile in vermögensrechtlicher oder mitverwaltungsrechtlicher Hinsicht, die an Aktionäre eines übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers oder an Inhaber anderer besonderer Rechte[35] ausgegeben werden. Der Kreis dieser Inhaber anderer besonderer Rechte ist – jedenfalls bei Beteiligung einer deutschen AG – an § 23 UmwG zu orientieren, der über Art. 18 SE-VO anwendbar ist und die Gewährung gleichwertiger Rechte vorschreibt.[36]
1.2.3.7 Gewährung von Sondervorteilen
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Darüber hinaus muss der Verschmelzungsplan auch jeden besonderen Vorteil ausweisen, der den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.[37] Damit sollen die betroffenen Aktionäre in die Lage versetzt werden, die Objektivität der vorgenannten Personen überprüfen zu können.[38] Sondervorteile sind Vergünstigungen jeglicher Art, nicht jedoch Gegenleistungen für erbrachte Tätigkeiten. In der Verschmelzungspraxis häufig anzutreffen sind besondere Ausgleichszahlungen an Organmitglieder der übertragenden Rechtsträger, die ihr Amt mit Wirksamwerden der Verschmelzung verlieren.
1.2.3.8 Satzung der SE
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Als Kernstück enthält der Verschmelzungsplan die Satzung[39] der neuen SE.[40] Anders als bei einer Verschmelzung nach deutschem Umwandlungsrecht[41] muss die Satzung nicht nur bei der Verschmelzung durch Neugründung, sondern auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme in den Verschmelzungsplan aufgenommen werden, weil der übernehmende Rechtsträger in diesem Falle gleichzeitig in eine SE umgewandelt wird.[42]
1.2.3.9 Beteiligung der Arbeitnehmer
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Der Verschmelzungsplan hat schließlich Angaben zu dem Verfahren zu enthalten, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. der SE-RL geschlossen wird.[43] Da die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern nach § 4 SEBG[44] regelmäßig erst unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans einleiten, kann der Verschmelzungsplan denknotwendig nicht das tatsächlich durchgeführte, sondern nur das geplante Verfahren beschreiben.[45]
1.2.3.10 Erleichterungen im Falle eines up-stream merger
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Soweit im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme alle Aktien der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden Gesellschaft gehalten werden, entfallen nach Art. 31 Abs. 1 SE-VO die Angaben zum Umtauschverhältnis, zur Übertragung der Aktien der SE und zur Dividendenberechtigung. Art. 20 Abs. 1 S. 2 b–d SE-VO liefe in diesen Fällen leer, da nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 68 Abs. 1 UmwG das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht wird.[46]
1.2.3.11 Barabfindungsangebot
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Nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat hinsichtlich der seinem Recht unterliegenden, sich verschmelzenden Gesellschaften Vorschriften zum Schutz der dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Minderheitsaktionäre erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 7 SEAG Gebrauch gemacht: Danach hat jeder übertragende deutsche Rechtsträger im Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf jedem seiner Aktionäre, der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten, wenn die SE ihren Sitz im Ausland haben soll.[47]
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Soll die neue SE dagegen ihren Sitz in Deutschland haben, greift § 7 Abs. 1 SEAG also nicht, muss in diesem Falle der Verschmelzungsplan auch kein Barabfindungsangebot der übertragenden deutschen Rechtsträger enthalten. Soweit jedoch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, ist denkbar, dass der Verschmelzungsplan Barabfindungsangebote derjenigen übertragenden Rechtsträger enthalten muss, die dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
1.2.4 Zuleitung an den Betriebsrat
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Soweit eine deutsche AG an der Verschmelzung beteiligt ist, ist nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 5 Abs. 3 UmwG der Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor deren Hauptversammlung, die gem. Art. 23 Abs. 1 SE-VO über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, ihrem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.[48]
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Welcher Betriebsrat zuständig ist, ergibt sich aus den Vorschriften des BetrVG. Existiert ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser ausschließlich zuständig, anderenfalls die Betriebsräte der beteiligten deutschen Rechtsträger; existiert bei den betroffenen deutschen Rechtsträgern kein Betriebsrat, so entfällt das Zuleitungserfordernis.[49]
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Die Monatsfrist berechnet sich nach §§ 187–193 BGB.[50] Da die rechtzeitige Zuleitung beim Handelsregister nach § 17 Abs. 1 UmwG nachzuweisen ist, ist es empfehlenswert, den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden die Zuleitung durch Empfangsbekenntnis bestätigen zu lassen oder den Nachweis durch Versendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe durch einen Boten sicherzustellen.
54
Der Betriebsrat kann sowohl auf die Einhaltung der Frist[51] als auch gänzlich auf die Zuleitung[52] verzichten.
1.2.5 Verschmelzungsbericht
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Nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 8 UmwG hat jede sich verschmelzende deutsche Gesellschaft einen Verschmelzungsbericht zu erstellen.[53] Der Bericht ist durch den Vorstand der deutschen AG[54] in schriftlicher Form zu erstatten, wobei er von Mitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl, nicht aber zwingend von allen Organmitgliedern unterzeichnet werden muss.[55] Nach § 8 Abs. 1 UmwG ist zwar СКАЧАТЬ