Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

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СКАЧАТЬ 2 SE-VO Rn. 34; Spindler/Stilz/Casper Art. 2, 3 SE-VO Rn. 14; Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 2 SE-VO Rn. 17; a. A. Seibt/Reinhard Der Konzern 2005, 407, 411, die die Eintragung für maßgeblich halten, sowie Theisen/Wenz/Neun S. 68, der auf das Gründungsgeschäft abstellen möchte. Im Interesse größerer Flexibilität sollte es möglich sein, den Gründungsakt schon vorzunehmen und mit der Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zu warten.

       [26]

      RL 2001/86/EG des Rates v. 8.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABlEG Nr. L 294 v. 10.11.2001, 22 ff. s. Anh. I.2.

       [27]

      RL 94/45/EG des Rates v. 22.9.1994, ABlEG Nr. L 254 v. 30.9.1994, 64 ff. (nunmehr RL 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.5.2009, ABlEU Nr. L 122 v. 16.5.2009, 28 ff.).

       [28]

      Vgl. auch ArbG Stuttgart 29.4.2008 – 12 BV 109/07, Rn. 85 ff.: Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 2 SE-VO Rn. 15 m. w. N. auch zu anderen Ansätzen.

       [29]

      Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 2 SE-VO Rn. 61; bzgl. der Umwandlung auch Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 37 SE-VO Rn. 15.

       [30]

      Im Ergebnis ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 68 f.

       [31]

      Insoweit unzutreffend Bungert/Beier EWS 2002, 1, 8, die die strukturellen Unterschiede zwischen Holding-SE und Tochter-SE verkennen.

       [32]

      Art. 2 Abs. 3 SE-VO. Bei den sonstigen juristischen Personen kommt es infolge ihrer gesonderten, von Art. 54 Abs. 2 AEUV unabhängigen Erwähnung auf einen Erwerbszweck nicht an, wodurch etwa auch Idealvereine und Stiftungen Gründer sein können, Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 2 SE-VO Rn. 19 m. w. N.

       [33]

      MünchKomm AktG/Oechsler Art. 2 SE-VO Rn. 36.

       [34]

      Vgl. aber auch die Gründungsmöglichkeit nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO.

       [35]

      Den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in diesem Sinne gleichgestellt sind auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

       [36]

      S. o. Rn. 11 ff.

       [37]

      Dazu s. u. Rn. 23 ff.

       [38]

      Art. 37 Abs. 2 SE-VO.

       [39]

      Zur umstrittenen Frage der Zulässigkeit von Vorbereitungshandlungen für eine Sitzverlegung bereits vor Eintragung der SE vgl. Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 4; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 37 SE-VO Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.

       [40]

      Einzelheiten s. Anh. I.1.

       [41]

      Art. 2 Abs. 4 SE-VO. Satzungs- und Verwaltungssitz einer deutschen AG müssen allerdings entgegen der im nationalen Recht infolge des MoMiG nunmehr zulässigen Möglichkeit, den Verwaltungssitz abweichend vom inländischen Satzungssitz im Ausland wählen zu können (§ 5 AktG), wegen Art. 7 SE-VO in Deutschland liegen, Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 12 m. w. N. auch zur diesbezüglichen Vereinbarkeit mit Art. 49, 54 AEUV.

       [42]

      Den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in diesem Sinne gleichgestellt sind auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

       [43]

      Art. 2 Abs. 4 SE-VO; eine Zweigniederlassung reicht hier, anders als bei der Holding- oder Tochtergründung, nicht aus, MünchKomm AktG/Oechsler Art. 2 SE-VO Rn. 44.

       [44]

      Zur Begr. s. o. Rn. 12 m. w. N.

       [45]

      Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 37 SE-VO Rn. 20; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 13; vgl. auch Lange EuZW 2003, 301, 302, Fn. 18; Schwarz Art. 2 Rn. 77.

       [46]

      Ebenso und mit näheren Ausführungen hierzu Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 13, der darauf hinweist, dass ein solches Vorgehen eine hohe Abstraktionsbereitschaft von den Verfahrensbeteiligten verlange, und deshalb die Durchführung der Umwandlung in die SE erst nach Abschluss des Formwechsels in die AG empfiehlt.

       [47]

      S. o. Rn. 13.

       [48]

      Da diese Gründungsform die Existenz einer SE bereits voraussetzt, wird sie in der Lit. z. T. auch als „abgeleitete“ oder „sekundäre“ Gründung bezeichnet. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich um eine selbständige Gründungsform der SE-VO handelt. СКАЧАТЬ