Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

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СКАЧАТЬ Charakters – der Gründungsmöglichkeiten bestimmte Gründungsoptionen ausgeschlossen. Dies wird von den Autoren verkannt, die von lediglich vier Gründungsformen der SE-VO sprechen.

       [49]

      Hirte NZG 2002, 1, 4; Widmann/Mayer/Fronhöfer UmwG, § 125 Rn. 24 (AG/SE, rechte Spalte), 26; wohl auch (da allgemein von Spaltungen sprechend) Semler/Stengel/Drinhausen UmwG, Einl. C Rn. 60; Widmann/Mayer/Vossius UmwG, § 20 Rn. 403; a. A. etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 3 SE-VO Rn. 16; Casper AG 2007, 97, 104; Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 3 SE-VO Rn. 12; Widmann/Mayer/Heckschen UmwG, Anh. 14 Rn. 403 f.; Kalss/Hügel/Kalss Vor § 17 SEG – Gründung, Rn. 40; KölnKomm AktG/Maul Art. 3 SE-VO Rn. 34; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 6; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 3 SE-VO Rn. 27; Schwarz Art. 3 SE-VO Rn. 29 f.; Lutter/A. Teichmann UmwG, § 124 Rn. 7. Sofern man mit der Gegenansicht eine Gründung durch Ausgliederung anerkennt, vgl. zum Verfahren Widmann/Mayer/Heckschen UmwG, Anh. 14 Rn. 404; zum nationalen Recht siehe auch Widmann/Mayer/Fronhöfer UmwG, § 125 Rn. 23 ff.

       [50]

      Dies gilt selbst in den Mitgliedstaaten, deren Aktienrecht eine Einmanngründung nicht zulässt.

       [51]

      Siehe zur Vorrats-SE Rn. 304.

       [52]

      Davon gehen offenbar auch Hommelhoff AG 2001, 279, 280 und Schlüter EuZW 2002, 589, 590 aus, die das Hinzutreten natürlicher Personen „zu dem Gründungsgeschäft“ für möglich halten; a. A. Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 3 SE-VO Rn. 8; Kallmeyer AG 2003, 197, 199; Kalss/Hügel/Kalss Vor § 17 SEG – Art. 15 SE-VO Rn. 4; Schindler 3.1.3.; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 3 SE-VO Rn. 8; Schwarz Art. 3 Rn. 22; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 3 SE-VO Rn. 18; offensichtlich auch Schulz/Geismar DStR 2001, 1078, 1081.

       [53]

      S. o. Rn. 13.

       [54]

      Im Folgenden wird deshalb die SE-Tochtergesellschaft als Alleingründung behandelt.

      3 › III. Gründungsverfahren

      27

      In Abhängigkeit von den verschiedenen Gründungsformen weisen die einzelnen Gründungsverfahren teilweise erhebliche Unterschiede auf. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen sie deshalb im Folgenden getrennt behandelt werden; einzelne Wiederholungen sind dabei in Kauf zu nehmen. Sämtliche fünf Gründungsverfahren lassen sich in eine Vorbereitungsphase und eine Gründungsphase aufteilen. Die Gründung ist jeweils in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die SE nach Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit Eintragung Rechtspersönlichkeit erlangt.

      28

      Das Gründungsverfahren bei der SE ist – insbesondere im Falle der Verschmelzungs-SE und der Holding-SE – sehr komplex und beinhaltet zusätzliche Aspekte dadurch, dass das Unionsrecht sowie die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen beachtet werden müssen und dass mehrere Jurisdiktionen involviert sind. Der Vorbereitungsaufwand für eine SE sollte daher nicht unterschätzt werden und erfordert eine frühzeitige Erstellung eines genauen Zeitplans über den Ablauf der Gründung. Es empfiehlt sich, diese Vorbereitung unter rechtzeitiger Einbeziehung der juristischen Berater, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Notare durchzuführen.

      3III › 1. Verschmelzung

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      Art. 17 Abs. 2 SE-VO stellt zwei alternative Formen der Verschmelzung zur Verfügung.

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      32

1.2 Vorbereitungsphase

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