Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811437579
isbn:
Hirte NZG 2002, 1, 4; Widmann/Mayer/Fronhöfer UmwG, § 125 Rn. 24 (AG/SE, rechte Spalte), 26;
Dies gilt selbst in den Mitgliedstaaten, deren Aktienrecht eine Einmanngründung nicht zulässt.
Siehe zur Vorrats-SE Rn. 304.
Davon gehen offenbar auch Hommelhoff AG 2001, 279, 280 und Schlüter EuZW 2002, 589, 590 aus, die das Hinzutreten natürlicher Personen „zu dem Gründungsgeschäft“ für möglich halten; a. A. Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 3 SE-VO Rn. 8; Kallmeyer AG 2003, 197, 199; Kalss/Hügel/Kalss Vor § 17 SEG – Art. 15 SE-VO Rn. 4; Schindler 3.1.3.; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 3 SE-VO Rn. 8; Schwarz Art. 3 Rn. 22; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 3 SE-VO Rn. 18; offensichtlich auch Schulz/Geismar DStR 2001, 1078, 1081.
S. o. Rn. 13.
Im Folgenden wird deshalb die SE-Tochtergesellschaft als Alleingründung behandelt.
3 › III. Gründungsverfahren
III. Gründungsverfahren
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In Abhängigkeit von den verschiedenen Gründungsformen weisen die einzelnen Gründungsverfahren teilweise erhebliche Unterschiede auf. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen sie deshalb im Folgenden getrennt behandelt werden; einzelne Wiederholungen sind dabei in Kauf zu nehmen. Sämtliche fünf Gründungsverfahren lassen sich in eine Vorbereitungsphase und eine Gründungsphase aufteilen. Die Gründung ist jeweils in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die SE nach Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit Eintragung Rechtspersönlichkeit erlangt.
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Das Gründungsverfahren bei der SE ist – insbesondere im Falle der Verschmelzungs-SE und der Holding-SE – sehr komplex und beinhaltet zusätzliche Aspekte dadurch, dass das Unionsrecht sowie die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen beachtet werden müssen und dass mehrere Jurisdiktionen involviert sind. Der Vorbereitungsaufwand für eine SE sollte daher nicht unterschätzt werden und erfordert eine frühzeitige Erstellung eines genauen Zeitplans über den Ablauf der Gründung. Es empfiehlt sich, diese Vorbereitung unter rechtzeitiger Einbeziehung der juristischen Berater, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Notare durchzuführen.
1. Verschmelzung
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Das Verfahren zur Gründung einer SE durch Verschmelzung[1] ist in Art. 17 ff. SE-VO geregelt. Soweit das Verfahren der Gründung nicht oder nur in Teilbereichen in der SE-VO geregelt ist, finden nach Art. 18 SE-VO auf jede Gründungsgesellschaft die jeweils einschlägigen nationalen Verschmelzungsvorschriften Anwendung, soweit diese mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
1.1 Verschmelzungsformen
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Art. 17 Abs. 2 SE-VO stellt zwei alternative Formen der Verschmelzung zur Verfügung.
1.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme
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Die Verschmelzung durch Aufnahme nach Art. 17 Abs. 2 a SE-VO entspricht im deutschen Recht der Verschmelzungsform nach § 2 Nr. 1 UmwG. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt die Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien an diesem Rechtsträger. Das Wirksamwerden der Verschmelzung durch Aufnahme führt zum Erlöschen der übertragenden Rechtsträger. Als Besonderheit gegenüber dem deutschen Verschmelzungsrecht wird bei der Verschmelzung nach Art. 17 Abs. 2 a SE-VO die aufnehmende AG formwechselnd in eine SE umgewandelt.[2]
1.1.2 Verschmelzung durch Neugründung
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Die Verschmelzung durch Neugründung nach Art. 17 Abs. 2 b SE-VO entspricht im deutschen Recht der Verschmelzungsform nach § 2 Nr. 2 UmwG. Im Unterschied zur Verschmelzung durch Aufnahme besteht hier der übernehmende Rechtsträger noch nicht, sondern wird während der Verschmelzung als SE gegründet.[3]
1.2.1 Schlussbilanz
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Soweit übertragender Rechtsträger eine deutsche AG ist, muss für diese nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufgestellt werden, um sie später bei der Anmeldung der Verschmelzung beizufügen.[4] Sie muss nur bei prüfungspflichtigen Rechtsträgern geprüft werden.[5] Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG muss sie auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden sein, da anderenfalls das Registergericht die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 25 SE-VO nicht ausstellt.[6] Wegen der Dauer der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung[7] und der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG wird es häufig notwendig sein, die Schlussbilanz erst nach Aufstellung des Verschmelzungsplans[8] während der weiteren Vorbereitungsphase aufzustellen, СКАЧАТЬ