Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
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Название: Handbuch des Strafrechts

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

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isbn: 9783811455566

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СКАЧАТЬ StGB), Strahlungen (§ 311 StGB) oder Luftverunreinigungen (§ 325 StGB) – schützen. Ein praxisrelevantes Beispiel sind die Straßenverkehrsdelikte in §§ 315b und 315c StGB. Ihr zweifacher Schutzzweck bildet sich in der Struktur des Tatbestandes ab: Vorausgesetzt wird zum einen eine abstrakte Gefahr für das Allgemeinrechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen die konkrete Gefährdung eines Individualrechtsgutes.[93]

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › D. Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes

D. Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes

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Wegnahme mit (§ 249 StGB) und ohne Gewalt oder Drohung (§ 242 StGB) sowie die schlichte „Aneignung“ (§§ 246, 248c StGB),
unbefugte Nutzung (§§ 248b, 290 StGB),
Drohung (§ 253 StGB),
Täuschung (§ 263 StGB),
Erschleichen (§ 265a StGB),
Missbrauch eingeräumter Befugnisse (§§ 266, 266b StGB),
Zerstörung und Beschädigung (§ 303 StGB),
Vereitelung (§ 288 StGB) oder Beeinträchtigung von Ansprüchen (§§ 142, 283 ff. StGB),
Ausübung fremder Rechte (§§ 292, 293 StGB),
Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage (§ 259 StGB),
Ausbeutung der Schwäche eines Anderen (§ 291 StGB),

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      Die Vermögensdelikte lassen sich auch nach den verschiedenen Folgen der Beeinträchtigung vermögensrelevanter Positionen einteilen. Das Eigentum kann durch Verletzung seiner Substanz (§ 303 StGB), die Entziehung der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis (§§ 242, 249 StGB) oder – in Ausnahmefällen – die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit (§ 248b StGB) verletzt werden. Das Vermögen wird vor Schäden (§§ 263, 266 StGB) und vor Gefährdungen (§§ 265, 265b StGB) geschützt.

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      Nachfolgend sollen zwei Aspekte des Vermögensstrafrechts herausgegriffen werden, die für seine Struktur in besonderer Weise prägend sind: Die Einteilung in Vermögens- und Eigentumsdelikte (Rn. 30 f.) sowie die Behandlung von Schäden, Gefährdungen und Eingriffen in die Dispositionsfreiheit (Rn. 32 ff.).

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      Es wurde bereits beschrieben, dass das Eigentum an beweglichen Sachen im deutschen Recht vor anderen Angriffsformen geschützt wird als das Vermögen im Allgemeinen. Durch die unterschiedliche Gestaltung der Tatbestände ergeben sich verschiedene Diskrepanzen in der strafrechtlichen Erfassung vermögensrelevanter Beeinträchtigungen:

      (1) Die Eigentumsdelikte schützen nicht vor Täuschungen. СКАЧАТЬ