Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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cc) Führer eines Kraftfahrzeugs
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Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.[478] Erforderlich ist nach h.M. lediglich, dass das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, nicht aber, dass es sich in Bewegung befindet.[479] Insoweit wird nicht an den (engeren) Begriff des Führens in anderen Verkehrsdelikten wie §§ 315c, 316 StGB[480] angeknüpft.[481] Damit ist Führer eines Kraftfahrzeugs zunächst derjenige, der ein sich in Bewegung befindendes Fahrzeug steuert.[482] Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist.[483]
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Beim Aufenthalt in haltenden Fahrzeugen ist nach der Rspr. zwischen einem verkehrsbedingten und einem nicht verkehrsbedingten Halt zu unterscheiden.[484] Bei einem verkehrsbedingten Halt, bei dem der Fahrer seine Aufmerksamkeit weiter auf das Verkehrsgeschehen richten muss, steht der Fortsetzungsvorgang unmittelbar bevor (z.B. bei einer Ampel, vor einer Bahnschranke oder im Stau).[485] Unbeachtlich soll sein, ob der Motor läuft oder nicht.[486] Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt sei das Führen nur dann zu bejahen, wenn das Opfer mit Betriebs- und Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.[487] Indiz hierfür sei ein laufender Motor.[488] Ist der Motor ausgeschaltet, sollen weitere verkehrsspezifische Umstände erforderlich sein.[489] Damit ist nach Abschluss der Fahrt, z.B. nach einem Hinlocken an einen einsamen Ort, die Führereigenschaft beendet.[490] Führer ist nach der Rspr. jedenfalls nicht (mehr), wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet.[491]
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Diese auch von Zufälligkeiten abhängige Unterscheidung mit ihrem Schematismus (anlassbezogene „Motor ein/Motor aus-Lösung“), für die aber eine gewisse forensische Praktikabilität streitet, ist in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen.[492] Von einigen Autoren wird unter Orientierung an dem Begriff des Führens in anderen Straßenverkehrsdelikten wie §§ 315c, 316 StGB vorgeschlagen, dass das Fahrzeug sich bei fehlender Bewegung zumindest in Betrieb befinden müsse.[493] Zudem sei bei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu berücksichtigen, dass nach h.M. gleichrangig auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt sei.[494] Das würde aber dazu führen, dass auch bei einem verkehrsbedingten Halt bei ausgeschaltetem Motor die Führereigenschaft zu verneinen wäre. Zudem lässt sich die Parallelität nicht einfach begründen: Bei dem „Führer“ i.S.d. § 316a StGB geht es um eine Eigenschaft des Tatopfers, bei dem „Führen“ i.S.d. §§ 315c, 316 StGB um die Tathandlung des Täters.[495]
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Nach anderer Ansicht muss im Hinblick auf die angestrebte teleologische Restriktion des Tatbestandes wieder stärker auf den „funktionalen Zusammenhang zwischen der Verübung des Angriffs und den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs“ und damit nicht primär auf die „straßenverkehrsrechtlich aufgeladene ‚Führereigenschaft‘“[496], sondern auf das „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ als „sedes materiae“[497] abgestellt werden.[498] Danach ist die Führereigenschaft nur ein erster grober Filter, um jene Fallgestaltungen auszuscheiden, die in deutlichem zeitlichem Abstand der eigentlichen Teilnahme am Straßenverkehr vor- oder nachgelagert sind.[499] Hier wird vorgeschlagen, auf die Abgrenzung zwischen Halten und Parken nach § 12 Abs. 2 StVO zurückzugreifen.[500] Diese Abschichtung erscheint sachgerecht und vermeidet eher zufällige Ergebnisse, wie die in der Literatur[501] genannten Beispiele (Anhalten und Abstellen des Motors, um einen Handyanruf entgegenzunehmen oder sich des Wegs zu vergewissern) veranschaulichen: Es ist nicht überzeugend, hier die Führereigenschaft zu verneinen; maßgeblich ist für die Strafbarkeit nach § 316a StGB vielmehr, ob der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Fahrer, die kurzfristig nicht verkehrsbedingt anhalten (und nicht parken), sind genauso schutzwürdig, wie ein mit den Betriebsvorgängen eines Fahrzeugs befasstes Opfer.[502]
dd) Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
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Mitfahrer ist jeder weitere Fahrzeuginsasse, soweit und solange das Kraftfahrzeug von einer anderen Person i.S.d. vorstehenden Grundsätze geführt wird.[503] Der Begriff des Mitfahrers ist akzessorisch auszulegen, sodass die Mitfahrereigenschaft endet, wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr geführt wird.[504] Unerheblich ist, ob die Mitfahrt freiwillig war oder durch Täuschung oder Nötigung erzwungen worden ist.[505] Wer sich zu Fuß außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet, ist kein Mitfahrer.[506] Strittig ist, ob auch der Transport außerhalb des Fahrzeuginnenraums die Mitfahrereigenschaft begründen kann.[507] Relevanz hat die Streitfrage insbesondere für die Fälle des Transports im Laderaum oder des sog. Autosurfings. Dies ist zu bejahen, da auch diese Personen gerade wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer eines Angriffs werden können und somit hinreichend schutzbedürftig sind.[508] Dabei ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter hier die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat (Rn. 122 ff.).
ee) Zeitliche Verknüpfung
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Der Angriff muss zu einem Zeitpunkt verübt werden, an dem das Opfer (schon oder noch) Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer ist.[509] Bei dieser zeitlichen Verknüpfung handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Koinzidenzprinzips gemäß § 8 S. 1 StGB.[510] Vor Beginn der Führereigenschaft verübte Angriffe unterfallen zunächst nicht dem § 316a StGB.[511] Nicht erforderlich ist aber, dass das Opfer schon bei Beginn des Angriffs Führer des Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer ist.[512] Wird das Opfer zum Fahrtantritt gezwungen, kann ein fortdauernder Angriff[513] oder ein wiederholter Angriff[514] vorliegen. Dann werden aber besondere Anforderungen an das Ausnutzen gestellt (Rn. 132).
aa) Allgemein
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Bei dem Merkmal „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ handelt es sich um einen „Schlüsselbegriff“ des § 316a StGB.[515] Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird.[516] An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat sich durch die Neufassung durch das 6. StrRG (Rn. 20) sachlich nichts geändert.[517] Zweck dieses „janusköpfigen“ Tatbestandsmerkmales ist es, als „Scharnier“[518] das Angriffsgeschehen („dabei“) und Verkehrsgeschehen[519] bzw. die raub- und straßenverkehrsspezifischen Teile des § 316a StGB[520] miteinander zu СКАЧАТЬ