Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
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Название: Handbuch des Strafrechts

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

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isbn: 9783811455566

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СКАЧАТЬ Rücktritt insoweit günstiger für den Täter, als § 24 StGB dem Gericht im Unterschied zu § 316a Abs. 2 StGB a.F. kein eigenes Ermessen (§ 49 Abs. 2 StGB) einräumt. Diese Streichung kann jedoch zugleich eine Verschärfung bedeuten, da eine Strafbefreiung nach Vollendung nicht mehr möglich ist.[635] Denkbar ist es, aufgrund der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit eine „rücktrittsfreundliche“ Tatbestandsauslegung vorzunehmen, also den Vollendungszeitpunkt nicht zu weit vorzuverlegen (Rn. 106 ff.).[636] Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue kommt nach h.M. nicht in Betracht (Rn. 157).

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      Aufgrund des hohen Regelstrafrahmens ist in der Regel erstinstanzlich die Große Strafkammer des LG zuständig (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG); besteht der Verdacht eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge, ist die Zuständigkeit der Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer gegeben (§ 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 GVG). Einziges Rechtsmittel ist in beiden Fällen die Revision zum BGH (§ 333 StPO, § 135 GVG). Kommt die Anwendung eines minder schweren Falls in Betracht, kann auch das Schöffengericht am Amtsgericht erstinstanzlich zuständig sein, mit der Folge, dass sowohl Revision als auch Berufung zulässige Rechtsmittel sind.

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7. Rechtsfolgen

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      Bei den Rechtsfolgen ist zwischen den drei Absätzen des § 316a StGB zu differenzieren. Während der Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) reicht, wird der Täter in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für die Erfolgsqualifikation sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

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      Als Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, das Vorbehalten der Anordnung (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), nicht aber die Führungsaufsicht (§ 256 StGB) in Betracht. Das Kraftfahrzeug kann nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.

8. Konkurrenzen

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