Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
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Название: Handbuch des Strafrechts

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

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isbn: 9783811455566

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СКАЧАТЬ nur einen Aspekt des Unrechts des § 316a StGB, der aber mehrere Rechtsgüter schützen will (Rn. 99 f.). Danach ist stets zumindest eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr erforderlich. Eine Beschränkung auf Außenangriffe geht indes zu weit, da auch bei einer Bedrohung des Tatopfers durch einen Mitfahrer erhebliche Unfallgefahren bestehen können.[564] Eine spezifische Gefährdung des Straßenverkehrs liegt regelmäßig vor bei einem Angriff auf den Führer im fließenden Verkehr. Hier wird der Kraftfahrzeugführer in eine dilemmatische Situation gebracht, in der er sich des Angriffes erwehren und so den Verkehr gefährden oder den Angriff über sich ergehen lassen kann.[565] Die abstrakte Gefahr ergibt sich daraus, dass unklar ist, wie sich der Kraftfahrzeugführer entscheidet.[566] In der Haltephase ist hingegen eine genauere Prüfung erforderlich. Die pauschale Unterscheidung des BGH zwischen einem verkehrsbedingten und einem nicht verkehrsbedingten Halt überzeugt jedoch nicht, da der Grund für das Halten grundsätzlich ohne Bedeutung für die Unfallgefahren ist.[567] Er kann allenfalls ein Indiz sein. Dasselbe gilt für die Differenzierung danach, ob der Motor läuft oder nicht.[568] Das Ausschalten des Motors z.B. vor einer Ampel oder im Stau etwa aus Umweltschutzgründen schließt eine Beanspruchung des Kraftfahrzeugführers durch die Vorbereitung auf die Fortsetzung der Fahrt nicht aus.[569] Da zunehmend automatische Motorabschaltmechanismen (sog. Start-Stopp-Systeme) verwendet werden, würde die Strafbarkeit ansonsten außerdem häufig von rein technischen Zufälligkeiten abhängen. Selbst bei einem nicht verkehrsbedingten Halt können in Ausnahmefällen auch bei einem ausgeschalteten Motor Unfallgefahren entstehen, z.B. wenn sich das Fahrzeug während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt, etwa weil die Handbremse am Berg nicht angezogen wurde.[570] Insofern ist aber eine genaue Prüfung der verkehrsspezifischen Gefahren im Einzelfall erforderlich. Ein Angriff auf Privatparkplätzen oder -straßen dürfte schon dem Wortlaut nach ausscheiden, da mit Straßenverkehr der öffentlich-rechtliche Straßenverkehr gemeint ist (Rn. 123).

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f) Subjektiver Tatbestand

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