Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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Für Bundesrichter gelten gem. § 46 DRiG die Vorschriften für Bundesbeamte entspr. soweit das DRiG nichts anderes bestimmt. Für Landesrichter gilt gem. § 71 DRiG das BeamtStG. In Disziplinarsachen betreffend Richter entscheiden Dienstgerichte (§§ 61 f., 77 f. DRiG). Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des BDG entspr. (§ 63 Abs. 1 DRiG). Das Dienstverhältnis endet, wenn ein Richter wegen Steuerhinterziehung oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird (§ 24 Nr. 1 DRiG; § 71 DRiG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
f) Zivilrechtliche Folgen
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Die zivilrechtliche Rspr. des BGH zur Nichtigkeit von Verträgen, die der Steuerhinterziehung dienen, unterscheidet nach der Art des Verstoßes. So betont der für Grundstückskaufverträge zuständige 5. Zivilsenat des BGH, dass die Absicht Steuern zu hinterziehen einen Vertrag nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein lässt, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäftes ist. Das sei nicht der Fall, wenn der Grundstückskaufvertrag zwar fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises aber ernstlich gewollt sind.[1111] Für Werkverträge mit einer Ohne-Rechnung-Abrede nimmt der 7. Zivilsenat an, dass diese Abrede nichtig sei. Die Nichtigkeit trete nur dann nicht ein, wenn angenommen werden könne, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insb. mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.[1112] Damit deckt sich auch die Rspr. des 12. Zivilsenats für das Mietvertragsrecht.[1113] Im Einzelfall könne allerdings die Berufung auf die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass der Vertrag im Ergebnis als wirksam zu behandeln sei.[1114] So kam der BGH etwa in einem Fall zu dem Ergebnis, der Vertragspartner könne sich nach Treu und Glauben zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufen, wenn er seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat.[1115]
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Inzwischen nimmt der 7. Senat die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB ohne den Umweg über § 139 BGB an, wenn mit der Ohne-Rechnung-Abrede gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird.[1116] Solche Abreden führen demnach bei einseitigen Verstößen jedenfalls dann zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.[1117] Anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB könne die nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden,[1118] so dass etwa Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind. Unerträgliche Ergebnisse ließen sich über §§ 812 ff. BGB vermeiden.[1119]
Die Vereinbarung darüber, den Arbeitslohn „schwarz“ auszuzahlen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.[1120] Nichtig ist dann nur die Schwarzlohn-Abrede, es gilt die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV.
g) Keine Restschuldbefreiung
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Steuerschulden aus einer durch strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig festgestellten Steuerhinterziehung sind gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht (mehr) von der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens umfasst.[1121]
XI. Konkurrenzen
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Über die Frage der Konkurrenzen wird geklärt, ob eine oder mehrere Handlungen und Taten i.S.d. materiellen Strafrechts vorliegen.[1122]
1. Materielle Tateinheit und Tatmehrheit
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§§ 52 ff. StGB treffen Regelungen für die Bildung der Strafe, je nachdem, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Sie spielen hingegen keine Rolle für die Auslegung von Tatbestands- und Qualifikationsmerkmalen, so dass bspw. auch bei tateinheitlicher Begehung gewerbsmäßiges Handeln vorliegen kann.[1123] Da die Strafe für eine aus mehreren Teilakten bestehende tateinheitlich begangene Straftat i.S.d. § 52 StGB in der Regel niedriger ausfällt als die nach §§ 53, 54 Abs. 2 StGB für tatmehrheitlich begangene Taten geltende Obergrenze,[1124] ist unter Berücksichtigung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes[1125] im Zweifel von tateinheitlicher Begehung auszugehen.[1126] Andererseits stellt der BGH aber für die Bestimmung des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 auf die tateinheitlich begangene Tat ab und addiert die hinterzogenen Beträge,[1127] was für den Angeklagten wegen des erhöhten Strafrahmens nachteilig sein kann.
a) Tateinheit
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Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Es wird dann nur auf eine Strafe erkannt. Die Strafe wird gem. § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe – d.h. den unter Berücksichtigung von Milderungen und Schärfungen höchsten Strafrahmen[1128] – androht. Dieselbe Handlung i.S.d. § 52 StGB besteht in einer Handlung im natürlichen Sinne, d.h. wenn sich ein Willensentschluss in einem Ausführungsakt erschöpft.[1129] Gleiches gilt, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das geschieht dann, wenn sich mehrere durch engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbundene inhaltlich und äußerlich gleichartige Einzelhandlungen bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen.[1130] Schließlich kann eine Mehrheit natürlicher Handlungen, die tatbestandlich zusammengefasst sind und sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen, als sog. tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat im Rechtssinne bilden.[1131] So handelt bspw. einheitlich, wer nach Erlass eines ungünstigen Steuerbescheides den bereits im Rahmen der Abgabe der Erklärung begonnenen Versuch der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben im Rechtsbehelfsverfahren mit dem Ziel der Steuerverkürzung fortsetzt, selbst wenn dies auf einem neuen Entschluss beruht. Die Verfolgung desselben unrechtmäßigen Anspruchs stelle einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang dar, da der Täter keinen neuen Willensentschluss in Bezug auf den Gegenstand der Steuerhinterziehung fasse, sondern durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe der AO und der Finanzgerichtsordnung nur die eingesetzten Mittel zur Erreichung desselben Zieles ändere.[1132] Nach früherer, inzwischen aufgegebener Rechtsprechung, wurden zudem mehrere Handlungen, die jede für sich den Tatbestand des § 370 erfüllen, über die Figur der fortgesetzten Handlung als eine Handlung im Rechtssinne behandelt, wenn sie als Ausschnitte eines einheitlichen Geschehens und damit als Bestandteile einer einzigen Tat angesehen wurden. Die Verjährung wurde so auf den Zeitpunkt nach Beendigung des letzten „Teilakts“ hinausgeschoben. Vorausgesetzt wurden die Verletzung desselben Rechtsguts, eine gleichartige Begehungsweise und ein einheitlicher Entschluss in Bezug auf die Gesamttat.[1133] Diese Rspr. ist sowohl allgemein im Strafrecht,[1134] als auch speziell im Steuerstrafrecht[1135] aufgegeben worden.[1136]
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