Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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(3) Strafverfahrenskosten
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Nach ständiger Rspr. des BFH ist der Abzug von dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstehenden Kosten, z.B. der Strafverteidigung, als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zulässig, wenn die Tat eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zu bejahen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.[1057] Ist der Abzug von Verteidigungskosten als Betriebsausgaben möglich, ist er der Höhe nach nicht begrenzt, so dass auch die auf Honorarvereinbarungen beruhenden Verteidigungskosten vollständig geltend gemacht werden können.[1058]
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Die Berücksichtigung von Verteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG scheidet nach der Rspr. des BFH aus, weil dem Steuerpflichtigen im Strafprozess gem. § 467 Abs. 1 StPO nur dann Kosten entstehen, wenn er sanktioniert wird oder wenn er für seine Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt. Im Falle der Verurteilung stehe die Begehung einer Straftat fest, die nicht unausweichlich sei.[1059] Für über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Zahlungen an Strafverteidiger wird der Abzug versagt, da diese ebenfalls nicht als zwangsläufig i.S.d. § 33 StGB erachtet werden.[1060] Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der Fassung vom 26.6.2013[1061] sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
ff) Abzugsverbot für rechtswidrige Zahlungen
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Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG gilt ein Abzugsverbot für rechtswidrig zugewendete Vorteile sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Es greift unabhängig davon ein, ob eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Zuwendungen erfolgt.[1062]
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Die in Betracht kommenden Tatbestände zählt Hinweis 4.14 EStH wie folgt auf:
– | § 108b StGB (Wählerbestechung), |
– | § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung), |
– | § 299 Abs. 2 und 3 StGB (Bestechung im in- und ausländischen geschäftlichen Verkehr), |
– | § 333 StGB (Vorteilsgewährung), |
– | § 334 StGB (Bestechung), |
– | Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Zahlungsverkehr), |
– | § 119 Abs. 1 BetrVG (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder), |
– | § 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 GWB (Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten), |
– | § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung), |
– | § 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung), |
– | § 23 Abs. 1 Nr. 4 SchVerschrG (Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung). |
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Das Abzugsverbot erfasst auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Einziehung entstehen. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot jedoch für Einziehungsbeträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrages nicht mindernd berücksichtigt hat (s. dazu auch Rn. 373).[1063]
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Erfahren Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung begründen, haben sie diese der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten /-ordnungswidrigkeiten mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG). Umgekehrt ist die Finanzbehörde nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG beim Bestehen eines entsprechenden strafrechtlichen Anfangsverdachts ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.[1064] Diese unterrichten die Finanzbehörde wiederum von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 4 EStG). Nach AEAO zu § 160 Nr. 1 hat die Finanzbehörde bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem stets die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers zu verlangen.[1065] Wird der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Aufklärung von Sachverhalten verpflichtet, bei denen die Finanzbehörde rechtswidrige Zahlungen vermutet, so ist er über die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde, über die Möglichkeit der Selbstbelastung und über das bestehende Zwangsmittelverbot zu belehren.[1066] Verstöße gegen die Belehrungspflicht führen zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot (s. dazu § 393 Rn. 5 ff.).[1067]
aa) Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
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Als verwaltungsrechtliche Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO bzw. nach §§ 15, 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GastG wegen Unzuverlässigkeit in Betracht. Als unzuverlässig gilt ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.[1068] Dazu ist eine Prognoseentscheidung anzustellen, für die die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.[1069] Da Grund für die Gewerbeuntersagung die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe ist, müssen die hinterzogenen Steuern im Zusammenhang mit dem Gewerbe stehen, wie Lohn-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer. Personensteuern erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn der Gewerbetreibende sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft.[1070] Steuerrückstände können die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist von Bedeutung.[1071] Voraussetzung ist stets ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des Finanzamts.[1072] Ist die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 oder nach § 69 FGO ausgesetzt, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden.[1073]
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BFH[1074] und BVerwG[1075] СКАЧАТЬ