Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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c) Tateinheit und Tatmehrheit bei Beteiligung
441
Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat.[1170] Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor.[1171] Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor.[1172] Gibt also bspw. ein Anlageberater dem Steuerpflichtigen einen einzelnen Tipp, wie er Steuern hinterziehen kann, so liegt eine Beihilfe vor, auch wenn der Steuerpflichtige in Folge dessen mehrfach Steuern hinterzieht.[1173]
2. Gesetzeskonkurrenz
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Bei Gesetzeskonkurrenz wird das tatbestandliche Verhalten dem Wortlaut nach von mehreren Strafgesetzen erfasst, es ist aber nur eine der Strafnormen anwendbar, da diese den Unrechtsgehalt der Handlung erschöpfend erfasst (Gesetzeseinheit). Das ist zu bejahen, wenn die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts eine zwar nicht notwendige, aber zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist.[1174]
a) Spezialität
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Nach dem Grundsatz der Spezialität tritt das allgemeinere Delikt hinter dem spezielleren zurück. So verdrängt § 370 als abschließende Sonderregelung den allgemeinen Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sowie den des Computerbetrugs (§ 263a StGB).[1175] Auch wenn der Täter den Steuerfall komplett vorspiegelt, indem er z.B. die Existenz seines Unternehmens vortäuscht, um Vorsteuererstattungen zu erhalten, begeht er eine Steuerhinterziehung und keinen Betrug.[1176] Eine tateinheitliche Begehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter andere als steuerliche Vorteile durch Täuschung erlangt.[1177] Auch im Verhältnis zum Subventionsbetrug gem. § 264 StGB ist § 370 die speziellere Vorschrift. Der Schmuggel gem. § 373 bildet eine Qualifikation gegenüber der Steuerhinterziehung. Wird daher, z.B. durch die Angabe falscher Warenwerte, neben dem Zoll zugleich Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen, so kommt keine Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung in Betracht, sondern § 373 verdrängt den § 370 (siehe dazu § 373 Rn. 58).[1178] Demgegenüber stehen § 370 und das Nichtabführen von Sozialbeiträgen gem. § 266a StGB zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, weil der Täter mehrere, wenn auch gleichartige Handlungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden verletzt.[1179] Wird die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 durch einen Finanzbeamten bewirkt, der seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt. Da mit dem Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung der des Tatbestandes des § 266 StGB nicht regelmäßig zugleich erfasst wird, tritt § 266 nicht hinter § 370 zurück,[1180] beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
b) Subsidiarität
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Soll eine der einschlägigen Vorschriften aufgrund einer ausdrücklichen Regelung (Subsidiaritätsklausel) oder sonst erkennbar nur für den Fall gelten, dass kein anderes Gesetz greift, so tritt sie hinter der zugleich verwirklichten Vorschrift zurück. Das trifft z.B. für den Tatbestand der Steuergefährdung gem. § 379 zu, sofern es zu einer Steuerverkürzung und damit zur Anwendung des § 370 kommt (s. auch § 379 Rn. 127).[1181] Gleiches gilt für die Gefährdung von Abzugsteuern gem. § 380 AO (s. auch § 380 Rn. 90 ff.)[1182] und für die Steuergefährdungen der §§ 381 (s. auch § 381 Rn. 38) und 382 (s. auch § 382 Rn. 53).[1183] Zur Frage des Wiederauflebens der Gefährdungstatbestände der §§ 379–382 durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige s. Kommentierung zu § 379 Rn. 127, § 380 Rn. 86 f. und § 381 Rn. 36.
c) Mitbestrafte Nachtat
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Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbstständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet.[1184] Sie bleibt straflos, wenn der nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung gegenüber der Vortat kein eigener Unwertgehalt zukommt.[1185] Das ist nach ständiger Rspr. des BGH dann der Fall, wenn die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird.[1186] Die Straflosigkeit einer Nachtat entfällt, wenn die Vortat – insb. wegen Verjährung – nicht mehr verfolgbar ist (dazu auch § 376 Rn. 11).[1187]
446
Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG und § 26c UStG kann im Verhältnis zu § СКАЧАТЬ