Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
86
Bei der Verschmelzung durch Neugründung nach § 2 Nr. 2 UmwG, bei der ein Inlandsemittent auf eine neu gegründete Gesellschaft verschmolzen wird, bestehen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung ebenfalls aufgrund des Erlöschens keine Mitteilungspflichten mehr hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft(en). Erst wenn und falls die Aktien der neu gegründeten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, müssen die Aktionäre Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 Abs. 2 WpHG abgeben.[192]
87
Hält im Falle einer Verschmelzung die übertragende Gesellschaft Aktien an einem Inlandsemittenten, die in Folge der Verschmelzung auf den übertragenden Rechtsträger übergehen, so kommt es beim übernehmenden Rechtsträger zu einer Änderung des Stimmrechtsanteils, der unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 33 ff. WpHG mitzuteilen ist. Den durch Verschmelzung erloschenen Rechtsträger können keine Mitteilungspflichten mehr treffen; die übernehmende Gesellschaft hat daher auch keine Mitteilungen aufgrund einer Schwellenunterschreitung im Namen des erloschenen Rechtsträgers abzugeben.[193]
88
Bei einem Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG bleibt der formwechselnde Rechtsträger bestehen. Damit ändert sich auch die Rechtszuständigkeit für die Stimmrechte nicht. Selbst bei Umfirmierungen oder Namensänderungen bestehen daher keine Mitteilungspflichten.[194]
89
Bei bloßen Umfirmierungen oder Namensänderungen besteht auch keine Mitteilungspflicht.[195]
dd) Erbschaft
90
Im Erbfall gehen die Aktien des Erblassers kraft Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt des Todes auf den oder die Erben über. Dieser Zeitpunkt ist damit auch maßgeblich für die Stimmrechtsveränderungen beim Erben. Der Erblasser selbst ist nicht mehr Rechtssubjekt, sodass die Erben für ihn auch keine Mitteilung über Stimmrechtsunterschreitungen vorzunehmen haben.
91
In wessen Person und zu welchem Zeitpunkt eine wesentliche Stimmanteilsveränderung auf Seiten der Erben eintritt, ist im Einzelfall zu prüfen. Insb. ist zu prüfen, ob eine Erbengemeinschaft besteht, Vermächtnisse oder Auflagen vorhanden sind, Teilungsanordnungen getroffen sind, Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder ob die Erbschaft durch eine zum Erben berufene Person nachträglich ausgeschlagen wird.[196] Maßgeblich ist jeweils die zivilrechtliche Zuordnung des Eigentums nach den erbrechtlichen Vorschriften. Dementsprechend kann es im Zusammenhang mit einer Erbschaft zu einer Häufung von Stimmrechtsmitteilungen kommen, wenn etwa gem. dem Fortgang der Erbauseinandersetzung oder der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen verschiedene Stimmrechtsmitteilungen vorzunehmen sind.[197]
ee) Aufleben von Stimmrechten
92
Hat der Emittent stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, so bleiben diese bei der Ermittlung des Stimmrechtsanteils nach § 33 WpHG grundsätzlich außer Betracht. Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachbezahlt, so lebt jedoch das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre gem. § 140 Abs. 2 AktG in vollem Umfang und im gesamten Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung wieder auf.[198]
93
Wird der Rückstand neben dem vollen Vorzug des Vorjahres bezahlt, verkörpern die Vorzugsaktien weiterhin keine Stimmrechte. Anderenfalls lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf, wenn in dem vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss ein für die vollständige Bezahlung von Rückstand und vollen Vorzug ausreichender Bilanzgewinn nicht ausgewiesen ist.[199] In diesem Fall sollte die Verwaltung der Gesellschaft in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung auf das Wiederaufleben der Stimmrechte hinweisen.[200] Ist ausnahmsweise die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses berufen oder beschließt sie, einen im bereits festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen, rechnerisch ausreichenden Bilanzgewinn nicht für die Bezahlung des Rückstands und des vollen Vorzugs zu verwenden, lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Verwendung des Bilanzgewinnes auf.[201]
94
Bei teileingezahlten Aktien ist zu prüfen, ob das Stimmrecht entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 134 Abs. 2 S. 1 AktG mit der vollständigen Leistung der Einlage beginnt oder ob die Satzung gem. § 134 Abs. 2 S. 3 AktG davon abweichende Regelungen enthält. Hiernach ist das Datum maßgeblicher Stimmanteilsveränderungen zu bestimmen.[202]
c) Erstmalige Zulassung
95
Werden die Aktien erstmalig zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, so entstehen mit der Zulassung erstmalig Mitteilungspflichten. Gem. § 33 Abs. 2 WpHG hat derjenige, dem 3 % oder mehr der Stimmrechte an einem Inlandsemittenten zustehen, dem Emittenten und der BaFin gem. § 33 Abs. 2 WpHG eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Meldepflicht nach § 33 Abs. 2 WpHG gilt entsprechend in den Fällen des § 38 und § 39 WpHG.[203]
III. Meldepflichtige Instrumente
96
Der neue § 38 WpHG fasst die früheren § 25 und § 25a WpHG a.F. zusammen. Der Regelungsgehalt des § 25 WpHG a.F. (Instrumente mit Erwerbsrecht) findet sich nunmehr in § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG n.F. und derjenige des § 25a WpHG a.F. (Instrumente, die den Erwerb ermöglichen) in § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG n.F. wieder. Laut dem Gesetzgeber begründet die Neuregelung im Allgemeinen keine inhaltliche Änderung, die Regelungen wurden nur offen und dynamisch erfasst.
97
Die Mitteilungspflicht des § 38 WpHG erfasst Instrumente, die ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber entweder das unbedingte oder nur von seinem Ermessen abhängige Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, verleihen oder sich auf mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht. Offenzulegen ist nach § 38 WpHG also die rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit, während nach § 33 WpHG der vollzogene oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge anstehende Erwerb von Aktien offenzulegen ist. Bei der Stimmrechtsmitteilung nach § 38 WpHG gelten die gleichen Schwellenwerte wie bei § 33 WpHG mit Ausnahme der Grenze von 3 %.
1. Begriff des Instruments
98
Die neutrale Bezeichnung „Instrument“ als Oberbegriff wurde gezielt weit gewählt, um Umgehungen zu verhindern und keine Transparenzlücken entstehen zu lassen.[204] Zu berücksichtigen sind Instrumente, die dem Inhaber bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf den Erwerb von Aktien einräumen oder dem Inhaber ein Ermessen in Bezug auf den СКАЧАТЬ