Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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b) Gegenleistung des Bestechers (Vorteil)
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Die „Gegenleistung“ desjenigen, der den Amtsträger besticht, besteht in einem Vorteil für den Amtsträger oder einen Dritten. Beide Aspekte – der Vorteilsbegriff sowie die Adressatenfrage – können Schwierigkeiten aufwerfen.
aa) Vorteilsbegriff
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Die h.M. versteht unter einem Vorteil jede Leistung, auf die der Amtsträger bzw. der Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.[132] Eine Verbesserung der wirtschaftlichen und ggf. rechtlichen Lage liegt vor, wenn dem Leistungsadressaten „Schmiergeld“, ein geldwerter Gegenstand (wertvolle Sachen, Aktien, Rabattgewährungen, günstige Kredite, Reisen, Teilnahmemöglichkeit an kostenpflichtigen Events) oder eine lukrative Statusverbesserung (z.B. eine Beförderung oder ein Job für ein Familienmitglied) zugewendet wird;[133] hierfür hat sich der Begriff des materiellen Vorteils eingebürgert.
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Daneben ist weitgehend anerkannt, dass auch sog. immaterielle Vorteile den Tatbestand erfüllen, sofern diese objektiv greifbar sind.[134] Was genau einen tatbestandsmäßigen immateriellen Vorteil ausmacht und wonach sich dessen Messbarkeit beurteilt, ist jedoch wenig geklärt.[135] Genannt werden etwa sexuelle Dienstleistungen[136] oder soziale Besserstellungen durch die Verleihung von Auszeichnungen und Titeln oder die Aufnahme in exklusive Zirkel[137]. Als maßgebliches Kriterium für die Messbarkeit wird teilweise aber wiederum darauf abgestellt, ob der immaterielle Vorteil einen Geldeswert aufweist.[138] Damit zeigt sich, dass die Differenzierung von materiellen und immateriellen Vorteilen letztlich überflüssig ist.[139] Nach einer praktisch handhabbaren Faustformel ist all das als bestechungsrelevanter Vorteil anzusehen, was i.S.d. ökonomischen Vermögensbegriffs als werthaltig anzusehen ist („anything of value“).[140] Kein Vorteil sind hingegen buchstäblich unkäufliche Dinge wie die Befriedigung von Ehrgeiz und Eitelkeit,[141] berufliches Ansehen[142] oder echte menschliche Zuneigung[143].
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Umstritten ist, ob das Merkmal des Vorteils normativ-einschränkend auszulegen ist oder nicht („normativer“ vs. „naturalistischer“ Vorteilsbegriff). Klar ist jedenfalls, dass das Gesetz weder einen Mindestwert des Vorteils[144] noch sonstige wertungsmäßige Einschränkungen vorsieht.[145] Im Einzelfall kann es bei der Regelkonformität der Zuwendung (Drittmittel u.ä.) aber bereits an der Pflichtwidrigkeit der Handlung des Amtsträgers mangeln (Rn. 41).
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Allerdings nimmt die h.M. über die vorgenannte Vorteilsdefinition (Rn. 46) eine normativierende Einschränkung insoweit vor, als sie solche werthaltigen Leistungen vom Tatbestand ausschließt, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat.[146] Diese Einschränkung ist aber wenig überzeugend: Zum einen wäre danach die Sonderregel in § 337 StGB überflüssig,[147] zum anderen ergäbe sich ein erhebliches Umgehungspotenzial, da die Bestechungstatbestände durch die vorherige Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber ausgeschlossen werden könnten.[148] Letzteres versucht die Rspr. immerhin durch eine Gegeneinschränkung zu verhindern, wonach bereits der Vertragsabschluss als solcher als Vorteil angesehen werden kann.[149]
bb) Vorteilsadressat
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Das Gesetz stellt der Leistung an den Amtsträger (Eigenvorteil) ausdrücklich die Leistung an einen Dritten (Drittvorteil bzw. mittelbare Bestechung) gleich.[150] Die Variante des Eigenvorteils ist erfüllt, wenn die Leistung unmittelbar an den Partner der Unrechtsvereinbarung (d.h. den Amtsträger usw.) fließt (sog. unmittelbarer Eigenvorteil). Die Rspr. nimmt aber auch dann einen Eigenvorteil an, wenn die Leistung aus Verschleierungsgründen über einen Dritten – z.B. einen Strohmann oder eine wirtschaftlich dem Amtsträger zuzurechnende juristische Person – an den Amtsträger fließen soll (mittelbarer Eigenvorteil);[151] in diesen Fällen kann auch die (natürliche) Mittelsperson als Teilnehmer belangt werden (dazu Rn. 31).
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Von einem Drittvorteil ist dann auszugehen, wenn die Leistung in die endgültige Verfügungsgewalt des Dritten übergehen soll (Unrechtsvereinbarung zugunsten Dritter). Als Dritter kommt dabei jede natürliche[152] oder juristische Person[153] (auch der Staat)[154] in Betracht. Hierbei kommt es nach ganz h.M. auch nicht darauf an, dass der Amtsträger wenigstens mittelbar von dem Vorteil profitiert (etwa durch die Möglichkeit der Verforschung von Drittmitteln auf einem Universitätskonto), sodass auch rein altruistische Spenden an gemeinnützige Einrichtungen oder Einflussspenden an politische Parteien (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG)[155] erfasst sind.
c) Konnexität zwischen Pflichtwidrigkeit und Vorteil
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Die pflichtwidrige Diensthandlung und der Vorteil müssen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen („als Gegenleistung“). Diese als Unrechtsvereinbarung bezeichnete zugrundeliegende Verknüpfung kommt durch eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande. Differenzierungen sind hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs zu beachten:
aa) Vereinbarung künftiger Handlung
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Das Unrecht der Bestechung ist dogmatisch dasjenige einer Anstiftung (Rn. 2). Entsprechend muss der Vorteil vom Geber dazu gedacht sein, den Amtsträger zur Vornahme der dienstpflichtwidrigen Handlung zu „bestimmen“ (vgl. § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB), also für diesen der entscheidende Motivationsfaktor zu sein.[156] Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge des (geplanten) Leistungsaustauschs prinzipiell unbeachtlich;[157] sowohl die Aussicht auf den Lohn (bei Vorleistung des Amtsträgers) als auch die Abtragung der Dankespflicht (bei Vorleistung des Gebers) sorgen beim Bestochenen für eine ausreichende motivatorische Kraft des Unrechtsgeschäfts.[158] Erforderlich ist nur, dass die Einigung vor der Vornahme der Diensthandlung erfolgt ist.
bb) Nachträgliche Vereinbarung
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Wird die Unrechtsvereinbarung hingegen erst nach (angeblicher)[159] Vornahme der Dienstpflichtwidrigkeit geschlossen – z.B. wenn sich der Begünstigte für eine rechtswidrig erteilte Genehmigung erkenntlich zeigt –, handelt es sich um eine (grds. milder zu bestrafende) Belohnungskorruption (s. Rn. 4). Hierfür ist eine Einigkeit von Geber und Nehmer erforderlich, dass der Vorteil gerade als Lohn für die begangene Pflichtverletzung geleistet werden soll. Lässt sich nicht ermitteln, zu welchem СКАЧАТЬ