Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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d) Richter
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Richter sind gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB Amtsträger. Gemeint sind sowohl Berufs- als auch ehrenamtliche[86] Richter nach deutschen Recht (vgl. § 1 DRiG). Voraussetzung für die Richtereigenschaft ist eine wirksame Ernennung durch Aushändigung der Urkunde (vgl. § 17 DRiG) bzw. sonstigen Bestellungsakt (§ 44 DRiG). Mitglieder eines EU-Gerichts (insb. EuGH-Richter)[87] sind europäische Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB (s. Rn. 25). Für ausländische Richter und solche des Internationalen Strafgerichtshofs gilt § 335a StGB (dazu 8. Kap.).
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(Nur) hinsichtlich der Qualifikationstatbestände der Richterkorruption (§§ 331–334 StGB, jew. Abs. 2) sind auch Schiedsrichter taugliche Vorteilsnehmer. Entscheidend für die Stellung als Schiedsrichter ist, dass der Person die verbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (insb. Schiedsvertrag) oder einseitigen Verfügung (z.B. Testament) zugewiesen ist.[88] Erfasst sind vor allem Schiedsrichter i.S.v. §§ 1025 ff. ZPO,[89] nicht hingegen Sportschiedsrichter, für welche die Sondervorschriften der §§ 265c ff. StGB gelten (dazu 5. Kap.).
2. Bei der Bestechung (§ 334 StGB)
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Das Delikt der Bestechung ist ein Allgemeindelikt, sodass geberseitig jedermann als Täter in Frage kommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Geber zugleich Nutznießer der pflichtwidrigen Handlung des Amtsträgers ist; auch „altruistische“ Bestechungen (etwa zum Nutzen eines Familienangehörigen oder einer juristischen Person) sind möglich.[90]
3. Beteiligungsfragen
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Obwohl Bestechung und Bestechlichkeit formell als eigenständige Delikte ausgestaltet sind, handelt es sich bei einer korruptiven Absprache zwischen Geber und Nehmer materiell betrachtet um eine einheitliche Tat mit zwei notwendigen Beteiligten (sog. Begegnungsdelikt).[91] Daraus folgt, dass jedem Beteiligten stets nur eines dieser Delikte zur Last gelegt werden kann. Also kann etwa der Täter einer Bestechung nicht zugleich als Anstifter zu der korrespondierenden Bestechlichkeit bestraft werden.[92] Allerdings folgt aus der Einheitlichkeit der Tat auch, dass kollusiv agierende Geber und Nehmer ggf. als Mitglieder ein und derselben Bande qualifiziert werden können (relevant für § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB – dazu Rn. 73).[93]
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Hinsichtlich der Beteiligung weiterer Personen sind grds. alle Beteiligungsformen möglich. Nehmerseitige Mittäterschaft setzt allerdings infolge des Sonderdeliktscharakters Amtsträgereigenschaft (Rn. 13–27) bzgl. aller Mittäter voraus; fehlt diese Eigenschaft, liegt nur Teilnahme vor. Agiert ein Dritter als Teilnehmer (etwa als kommunikativer Vermittler oder Geldbote), ist zuerst danach zu fragen, ob eine Teilnahme an der Bestechung oder an der Bestechlichkeit vorliegt. Letzteres ist für den Teilnehmer, der nicht selbst Amtsträger ist, unter Berücksichtigung der in § 28 Abs. 1 StGB angeordneten Strafmilderung bei unqualifizierter Tat (§§ 332 Abs. 1, 334 Abs. 1 StGB) die günstigere, bei Richterbestechung/-bestechlichkeit (§§ 332 Abs. 2, 334 Abs. 2 StGB) die ungünstigere Variante.
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Die Zuordnung des Teilnehmers zur Geber- oder Nehmerseite ist danach zu entscheiden, ob der Dritte vorrangig für den Vorteilsgeber[94] oder den -nehmer[95] tätig geworden ist. Liegt eine gleichrangige Förderung vor (etwa bei der Tätigkeit als „ehrlicher Makler“ zwischen den Parteien der Unrechtsvereinbarung), wird in der Literatur eine tateinheitliche Teilnahme an Bestechung und Bestechlichkeit erwogen.[96] Dies wäre jedoch, da es sich materiell um eine einheitliche Tat handelt, eine ungerechtfertigte Doppelverwertung, sodass lediglich eine Teilnahmetat angenommen werden kann.[97]
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Handelt es sich bei der Beteiligung des Dritten um das Nichteingreifen eines Vorgesetzten, der die Korruptionstat seines Untergebenen nicht unterbindet, kommen neben einer täterschaftlichen Begehung von § 332 StGB[98] auch spezielle (Unterlassens-)Beteiligungsdelikte in Betracht. Nehmerseitig kann in diesen Konstellationen die Nichtverhinderung einer Amtsträgerbestechlichkeit den Tatbestand der Konnivenz gem. § 357 StGB verwirklichen.[99] Auf der Geberseite ist neben der auch auf Compliance-Beauftragte anwendbaren Figur der Geschäftsherrenhaftung[100] vor allem an die Möglichkeit einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu denken (näher dazu 10. Kap.). Hinsichtlich der (potenziellen) Mitwisserschaft des Vorgesetzten sind dabei ungeachtet der konkreten Beteiligungsform die Grundsätze der sog. willful blindness zu beachten, wonach auch vorsätzliches „Wegsehen“ oder Ignoranz in Bezug auf korruptionsanfällige Unternehmensbereiche bedingten Vorsatz begründen kann.[101]
1. Allgemeines
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Als vorverlagertes Erfolgsdelikt (Rn. 10) erschöpft sich die Tathandlung der (aktiven und passiven) Bestechung in einer für das Rechtsgut (dazu Rn. 1) gefährlichen Kommunikation, nämlich in der Anbahnung bzw. dem Abschluss eines Korruptionsvertrages. Diese sog. Unrechtsvereinbarung[102] hat bei der Amtsträgerkorruption den Leistungsaustausch „dienstpflichtwidriges Verhalten gegen Vorteil“ zum Gegenstand. In der Literatur wird die Unrechtsvereinbarung dabei oft als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bezeichnet.[103] Jedenfalls in den §§ 332, 334 StGB sind aber alle ihre Voraussetzungen ausdrücklich enthalten, sodass das Merkmal der Unrechtsvereinbarung eher eine begriffliche Zusammenfassung verschiedener (objektiver und subjektiver) Tatbestandsmerkmale darstellt.[104] Diese Merkmale beziehen sich einerseits auf den Inhalt der Vereinbarung (Rn. 35–54) und andererseits auf ihre Manifestation (Rn. 55–61).
2. Inhalt der Unrechtsvereinbarung
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