Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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Für eine kommentierte Übersicht der gesamten thematisch einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rspr. sowie aller deutschsprachigen Aufsätze und Monografien seit 2018 s. die jährlichen Publikationsregister der Forschungsstelle für Deutsches, Europäisches und Internationales Korruptions-Strafrecht (FoKoS-PR), www.korruptions-strafrecht.uni-trier.de.
1. Korruptionsbegriff und geschütztes Rechtsgut
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Das Unrecht der Korruption besteht in dem (Ver-)Kauf einer falschen Entscheidung.[1] Die in den §§ 331–337 StGB geregelten Delikte der Amtsträgerkorruption betreffen den Fall, dass der bestochene Entscheidungsträger ein Staatsdiener ist (näher zum Täterkreis s. Rn. 13–28). Entsprechend wird das von diesen Vorschriften geschützte Rechtsgut von der h.L. in der Korrektheit staatlicher Entscheidungen gesehen.[2] Demgegenüber stellt die Rspr. primär auf das Vertrauen der Bürger in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen ab; dieses werde durch korruptives Gebaren von Staatsdienern, d.h. durch den „Anschein von Käuflichkeit“, beeinträchtigt.[3] Beide Ansätze lassen sich indes miteinander verknüpfen, da eine korrekte Entscheidungstätigkeit von Amtsträgern regelmäßig auch ein vertrauenswürdiges, „optisch“ einwandfreies Erscheinungsbild voraussetzt (vgl. § 21 VwVfG; § 39 DRiG).[4]
2. Erscheinungsformen der Amtsträgerkorruption
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Korruptionsdelikte sind (vorsätzliche) Kollusivdelikte, d.h. sie zeichnen sich aus durch das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vorteilsgeber und -nehmer. Obwohl es sich bei materieller Betrachtung um eine Anstiftung des Entscheidungsträgers durch den Vorteilsgeber handelt[5] – der Geber „bestimmt“ den Nehmer zu einer pflichtwidrigen Handlung (vgl. § 334 Abs. 3 StGB) –, ist das Verhalten beider Seiten formell täterschaftlich ausgestaltet. Entsprechend sind Korruptionsdelikte spiegelbildlich aufgebaut, d.h. die Strafbarkeit von Geber und Nehmer wird in eigenständigen, aber in unmittelbarer Nähe zueinander angesiedelten Tatbeständen angeordnet.
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Je nach Art und Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen dem vom Geber als „Schmiermittel“ eingesetzten Gegenstand und der vom Nehmer im Austausch geleisteten dienstlichen Tätigkeit sind verschiedene Korruptionsarten mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt zu unterscheiden:
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Sofern mittels einer Vorteilszuwendung der Staatsdiener zur Vornahme einer konkreten Verletzung seiner Dienstpflichten bestimmt wird (bspw. zum „Wegsehen“ bei einer Zollkontrolle oder zur vergaberechtswidrigen Erteilung eines Auftrags), liegt „echte“ Bestechung und damit genuines Korruptionsunrecht vor. Entscheidet sich der Geber hingegen ohne vorherige Absprache erst nachträglich dazu, eine bereits begangene Dienstpflichtwidrigkeit zu honorieren (meist in der Hoffnung, den Amtsträger dadurch zu ähnlichem Fehlverhalten in der Zukunft zu motivieren), liegt lediglich eine sog. Belohnungskorruption vor.[6] Eine solche „nachträgliche Bestechung“ bleibt vom Unrechtsgehalt her hinter demjenigen der echten Bestechung zurück. Eine besonders milde Korruptionsform schließlich ist die sog. Proto-Korruption.[7] Diese „Korruption light“ ist dadurch gekennzeichnet, dass jemand in seiner Eigenschaft als Staatsdiener mit einem Vorteil bedacht wird, ohne dass dabei eine konkrete pflichtwidrige Gegenleistung vereinbart wird.
II. Überblick zum Regelungskomplex §§ 331–337 StGB
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Die Systematik der Vorschriften über die Amtsträgerkorruption ist komplex.[8] Die §§ 331 f. StGB enthalten die Straftatbestände in Bezug auf die Nehmerseite, die §§ 333 f. StGB diejenigen betreffs die Geberseite. Das echte Korruptionsunrecht (Rn. 4) wird dabei in den §§ 332 (Bestechlichkeit) und 334 StGB (Bestechung) unter Strafe gestellt. Zudem erfassen diese Vorschriften zugleich die Belohnungskorruption, also die sog. nachträgliche Bestechung (Rn. 4). Des Weiteren finden sich in diesen Vorschriften auch Regelungen in Bezug auf den Versuch (§§ 332 Abs. 1 S. 3, 334 Abs. 2 S. 2 StGB), Qualifikationstatbestände zur Richterbestechung mit differenzierten Strafrahmen (jew. Abs. 2) und Ergänzendes zum Spezialfall der gekauften Ermessensentscheidung (jew. Abs. 3).
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Die §§ 331 (Vorteilsannahme), 333 StGB (Vorteilsgewährung) erfassen das mindere Unrecht der Proto-Korruption. Auch hier finden sich in den jeweiligen Absätzen 2 Qualifikationstatbestände zur Korrumpierung von Richtern. Die Absätze 3 enthalten Straffreistellungsgründe beim Vorliegen einer Genehmigung.
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§ 335a StGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 331–334 StGB in bestimmten Konstellationen auf ausländische und internationale Bedienstete. Eine ausführliche Erläuterung dieser Vorschrift findet sich in Kap. 8.
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Die Vorschriften der §§ 335, 336 und 337 StGB sind ergänzende Begleitregelungen. § 335 StGB normiert besonders schwere Fälle der §§ 332, 334 StGB. § 336 StGB stellt einer erkauften Diensthandlung die erkaufte Unterlassung einer solchen gleich, und § 337 StGB enthält eine klarstellende Spezialregelung für die Korrumpierung von Schiedsrichtern.
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