Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
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Prüfungsschema §§ 332, 334 StGB
I. | Objektiver Tatbestand 1. Tauglicher Vorteilsnehmer, insb. Amtsträger (Rn. 13–28) 2. Unrechtsvereinbarung (Rn. 34) a) Leistung des Amtsträgers: pflichtwidrige Diensthandlung (Rn. 36–44) – Ermessensentscheidung (Rn. 40–43) b) Leistung des Bestechers: Vorteil (Rn. 45–51) – Vertraglicher Anspruch auf den Vorteil (Rn. 49) – Vorteil für einen Dritten (Rn. 50 f.) c) Äquivalenzverhältnis: Gegenleistung für künftige (Rn. 53) oder vergangene (Rn. 54) Diensthandlung d) Tathandlungen: Realisierung der Vereinbarung – Geberseite (§ 334 StGB): Anbieten (Rn. 57), Versprechen (Rn. 59) oder Gewähren (Rn. 60) – Nehmerseite (§ 332 StGB): Fordern (Rn. 57), Sichversprechenlassen (Rn. 59) oder Annehmen (Rn. 60) |
II. | Subjektiver Tatbestand (Rn. 62–65) |
III. | Rechtswidrigkeit (Rn. 70) und Schuld |
IV. | Besonders schwerer Fall, insb. hochwertiger Vorteil (Rn. 73) |
I. Tatbild und Unrechtskern
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Der Unrechtskern der (aktiven und passiven) Amtsträgerbestechung besteht darin, dass der von einem Vorteilsversprechen dazu motivierte Staatsdiener sich dienstpflichtwidrig verhält, also als Gegenleistung für einen Vorteil sein Amt fehlerhaft ausübt.[9] Allerdings sind die Tatbestände der §§ 332, 334 StGB so gestaltet, dass es auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung gar nicht ankommt. Vielmehr ist die Strafbarkeit insoweit vorverlagert, dass bereits das (versuchte) Treffen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Geber und Nehmer unter Strafe steht. Daher ähnelt das Tatbild der §§ 332, 334 StGB der Verhandlung bzw. dem Abschluss eines illegalen Vertrages, welcher üblicherweise als Unrechtsvereinbarung bezeichnet und mit Kontraktmetaphern wie „do ut des“ oder „Äquivalenzverhältnis“ beschrieben wird. Da es auf den materiellen Unrechtserfolg tatbestandlich nicht ankommt, handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt. Das hat u.a. für die Fragen von Tatzeitpunkt und -ort Bedeutung.
II. Täterkreis (Parteien der Unrechtsvereinbarung)
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Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) unterscheiden sich in Bezug auf den Kreis tauglicher Täter.
1. Bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
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Bestechlichkeit ist ein Sonderdelikt, da bei der Korruption nehmerseitig per definitionem ein Entscheidungsträger agieren muss (Rn. 1). Bei der Amtsträgerbestechung geht es um Staatsdiener i.w.S., d.h. der Nehmer muss zum Zeitpunkt der Tathandlung[10] einer der folgenden Personengruppen angehören:
a) Amtsträger nach deutschem Recht
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Der Begriff des (nationalen) Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert, wobei das Gesetz mehrere Untergruppen benennt (Buchst. a bis c).[11]
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Gem. Buchst. a) ist zunächst Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Der Beamtenbegriff ist dabei verwaltungsakzessorisch im beamten- bzw. staatsrechtlichen Sinne zu verstehen.[12] Beamter ist demnach, wer nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften von der zuständigen Stelle durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde wirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden ist; das Beamtenverhältnis endet, wenn ein Beendigungsgrund vorliegt (vgl. § 21 BeamtStG: Entlassung, Ruhestand usw.). Zum Begriff des Richters s. Rn. 27. Soldaten der Bundeswehr (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 SoldatenG) sind zwar keine Amtsträger; sie werden diesen aber durch § 48 WStG gleichgestellt.
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Amtsträger ist nach Buchst. b) zudem, wer nach deutschem Recht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. Dieser Auffangtatbestand („sonstigen“) setzt einen Status des Betroffenen voraus, welcher der Sache nach einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis vergleichbar ist. Dies ist etwa einschlägig für Notare[13] oder Rechtsreferendare, zudem für Regierungsamtsträger[14] wie Kanzler und Minister(präsidenten), parlamentarische Staatssekretäre oder den Bundespräsidenten. Indiz für das Vorliegen einer Amtsträgereigenschaft nach Buchst. b) sind gesetzliche Formulierungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sprechen (vgl. § 1 BMinG, § 1 BNotO). Nicht erfasst sind hingegen Angehörige freier Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Insolvenzverwalter),[15] ebenso wenig Abgeordnete; auch wenn Art. 48 Abs. 2 GG von einem „Amt“ des Abgeordneten spricht, gilt für diese ausschließlich die privilegierende Sondervorschrift § 108e StGB (dazu 2. Kap.).
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Schließlich sind nach Buchst. c) diejenigen Personen Amtsträger, die sonst dazu bestellt sind, bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen – und zwar unabhängig von der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Dieser Passus ist höchst unklar, da das irgendwie Bestelltwordensein bei einer ggf. auch privatrechtlich organisierten „Stelle“ ausreichend ist.[16] Entsprechend ist die Rspr. in diesem Bereich letztlich kaum vorhersehbar und case law-artig.[17] Eine Groborientierung bieten aber die Grundsätze in Bezug auf die folgenden drei Tatbestandsvoraussetzungen:
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